Freistellung Vorstellungsgespräch §629?
Hallo,
mein Ausbildungsverhältnis wird nach Ablauf des Vertrages, Ende August nicht fortgesetzt. Somit suche ich momentan für die Zeit nach der Ausbildung eine neue Stelle und will mich für ein kommendes Vorstellungsgespräch freistellen lassen. Ich wurde bereits einmal freigestellt, allerdings hatte ich die Original Einladungs E-Mail geschickt als Nachweis obwohl ich nicht verpflichtet bin den zukünftigen potentiellen Arbeitgeber zu nennen.
Nun hab ich erneuten Antrag auf Freistellung gestellt, allerdings den Arbeitgeber nicht genannt. Meine Ausbilderin verlangt nun, die Original E-Mail mit dem Arbeitgeber weiterzuleiten da sonst keine Freistellung erfolgt, obwohl Sie dies nix angeht. Wie erläuter ich Ihr höflich per E-Mail, dass es Sie nix angeht und Sie mich freizustellen hat...?
Mir fällt keine "schöne" redewendung ein.
Danke und lg
Du musst einen Nachweis erbringen, dass Dein Freistellungsverlangen berechtigt ist; den Namen musst Du nicht mitteilen (also z.B. Kopie der Einladung mit Schwärzung des Namens).
Hab ich gemacht, die wollen den Namen wissen bei wem ich das Gespräch hab!
Den Anspruch haben sie aber nicht, wenn ansonsten der Nachweis für das Freistellungsverlangen erkennbar/erbracht ist durch das Einladungsschreiben.
Ich weiß, dass will ich den versuchen zu erklären. Ich hab ja die E-Mail weitergeleitet, aber die Kontaktperson, Unternehmenname und Position der Bewerbung geschwärzt.
3 Antworten
Ich antworte jetzt doch mal selbst, statt Informationen häppchenweise per Nachfrage zu geben:
Du hast wegen der Beendigung Deines Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf Gewährung von Freizeit für die Stellensuche; dazu gehören auch Bewerbungsgespräche.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Dir die entsprechende Freizeit zu gewähre; Du musst Dein Freistellungsersuchen aber so rechtzeitig mitteilen, dass der Arbeitgeber sich betrieblich darauf einstellen kann.
Den Nachweis für die Berechtigung Deines Verlangens hast Du zu erbringen (hier ein Zitat aus einem renommierten Arbeitsrechtskommentar):
Das Verlangen muss den Grund und die voraussichtl. Dauer der benötigten Freistellung angeben. Hingegen brauch der AN den Namen des AG, bei dem er sich beworben hat, nicht mitzuteilen [...].
(Quelle: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16., neu bearbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2016, S. 1.758, Rd-Nr 4 zu BGB § 629)
Hier noch ein Zitat aus dem Internet (Rechtsanwalt Daniel Saeger):
Sehr geehrter Fragensteller,
ich teile die Auffassung von BGB § 629 Freizeit zur Stellungssuche, Stoffels, BeckOK Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.03.2019:
" Dabei ist der Beschäftigte nicht gehalten, die Namen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers zu nennen. Er muss lediglich den Vorstellungsort, die Zahl der geführten Vorstellungsgespräche und die hierdurch bedingte Abwesenheit mitteilen."
Wegen des eklatanten Risiko des Nachtretens des alten Arbeitgebers - gerade auch wegen des grundsätzlichen manchmal doch recht nörglerischem deutschen Naturells - ist diese Ansicht zutreffend.
Kurzer Hinweis, zur Frage, ob die Freistellung vom Arbeitgeber auch bezahlt werden muss:
Der Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellensuche" beinhaltet zunächst nur den Anspruch auf Gewährung von Freizeit, nicht gleichzeitig auch, dass der Arbeitgeber diese Freizeit auch bezahlen muss.
Der Anspruch auf Bezahlung besteht dann, wenn die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 anzuwenden ist:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Leider aber darf die Anwendung dieser Bestimmung vertraglich ausgeschlossen werden oder durch eigene Regelungen zur bezahlten Freistellung ersetzt werden.
Wenn es in Deinem Fall keinen Ausschluss der Anwendung gibt und es auch keine eigenen Regelungen gibt die den Fall (bezahlte Freistellung füpr Stellensuche" nicht enthalten, dann muss der Arbeitgeber Deine Freistellung auch so bezahlen, als hättest Du normal gearbeitet.
Vielleicht hilft es ja, wenn Du Deinem Arbeitgeber die beiden ersten Zitate einmal vorlegst!
Ich denke das Problem ist, dass Du noch in der Ausbildung bist.(ich denke die dürfen misstrauisch sein, dass Du evtl. "blau machst"). Ich gebe Dir zwar recht, dass sie das echt nichts angeht. Wenn ich Dir jedoch etwas raten darf, würde ich tatsächlich denen, den Original Nachweis über die Einladung einreichen.
Ich würd mir den letzten Rest an Arbeitszeit echt nicht vergällen - es mit denen verscherzen.
Sehr geehrte XY,
da das Anstellungsverhältnis nach Abschluss meiner Ausbildung in Ihrem Haus leider nicht fortgesetzt werden kann, bitte ich Sie nach § 629 mich für ein Vorstellungsgespräch am XY.XY. 2022 freizustellen, den entsprechenden Nachweis habe ich beigefügt.
(wenn Du unbedingt willst könnte man stattdessen schreiben "bitte haben sie Verständnis das mit dem zukünftigen Arbeitgeber Vertraulichkeit vereinbart wurde")
Mit freundlichen Grüßen
HonM20
Natürlich will ich mir auch nichts "verscherzen", wobei die Lage is eh schon bißchen angespannt zwischen uns ;)
Aber ehrlich gesagt gehts die nix an und das Original werde ich nicht beifügen. So wie ich meinen jetzigen AG kenne trau ich denen zu rumzuschnüffeln oder gar sich beim potentiellen AG zu melden und scheiße zu bauen ("die dürfen des nicht" - hindert es sie dran?)
Da ich rechtlich nicht dazu verpflichtet bin, werde ich keine Angaben zum Unternehmen machen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Andere idee? 😅
Dass man nicht mehr mit ihr weitermachen möchte, steht ja schon fest. Da würde ich mich nicht groß verbiegen.
Hast recht, ich formuliers aber höflicher als das. Ich will da keine kriegserklärung machen haha
Ich bin da immer recht direkt, aber wenn du das eine Spur netter formuliert bekommst, ist das auch kein Schaden.
Viel Erfolg für die Prüfung & die Stellensuche! :)
Haha, scheint bisher immer geklappt zu haben bei dir. Danke schön :)
Sie muss noch bis August in dem Laden arbeiten...