Fotografieren von einem Graffiti:Wer hat an einem Foto das Urheberrecht?
Wer hat an einem Foto einer Wand, auf der auch ein Graffiti zu sehen ist das Urheberrecht - der Fotograf oder der Sprayer?
6 Antworten
An dem Foto an sich hat der Fotograf das Urheberrecht. Er hat ja schließich fotografiert und damit etwas erschaffen. An einem illegalen Graffiti hat niemand ein Recht, weil es illegal dort hingeschmiert/ hingemalt wurde.
es gibt auch Graffitis die nicht einfach so ohne Genehmigung erstellt wurden. Demnach ist Deine Antwort leider falsch und zwar sehr falsch.
Ob ein Kunstwerk legal oder eben nicht legal hergestellt wird, macht keinen Unterschied was das Urheberrecht betrifft.
das ist wohl eine rein hypothetische Frage, denn ein Sprayer wird wohl kaum Urheberrechte eines Graffitti anmelden, wenn er sich durch die Sprayerei strafbar gemacht hat.
Wer sagt denn, dass es illegal gemacht wurde?
Wenn es legale Graffities sind, ist der Urheber ja bekannt und leicht auszumachen - dann muss ihn der Fotograf fragen, ob er das Foto veröffentlichen darf und die Einkünfte daraus werden geteilt.
An dem Foto der Fotograf am Graffiti der Künstler
Wenn Du im Louvre die Mona Lisa fotografierst, dann gehören die Recht am Bild Dir. Die Rechte am Bild der Mona Lisa jedoch nicht.
Möchtest Du nun das Foto zu Geld machen, dann muss natürlich hier der Rechteinhaber des Motives mit entsprechenden Lizenzgebühren entlohnt werden.
Möchtest Du nun das Mona Lisa Photo verkaufen dann hat der Rechteinhaber (in diesem Fall der Lizenz Inhaber) Anspruch auf entsprechende Lizenzgebühren.
Wenn Du im Louvre die Mona Lisa fotografierst
Schlechtes Beispiel, da der gute Leonardo vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, es gibt keine Urheberrechte an diesem Bild.
Schlecht informiert und nur Halbwissen. Natürlich ist der Urheber bereits verstorben. Die Lizenzrechte liegen aber bei der Agentur Minaestic in New York und ...??? Wo ist hier nun das schlechte Beispiel?????
Ich sprach in meinem Beitrag vom
Urheberrecht
Markenrecht und vom
Lizenzrecht.
Schlecht informiert und nur Halbwissen
Danke gleichfalls
Die "Rechte" der Agentur, wie immer die wirklich heißt, bestehen in konkreten Reproduktionen. Das Urheberrecht ist nach 70 Jahren erloschen, daran ändert keine Vereinbarung zwischen Eigentümer und einem Dritten etwas.
Auch in Amerika ist das Urheberrecht 100 Jahre nach dem Tod des Künstlers erloschen - wofür diese Agentur Lizenzrechte beansprucht, ist fragwürdig.
Beide Schöpfer haben das Urheberrecht am von ihnen geschaffenen geschützten Werk. Ausnahmen:
A) Die reine zweidimensionale Reproduktion eines zweidimensionalen Werkes gilt nicht als kreative Schöpfung und genießt deshalb auch keinen Schutz durch das Urheberrecht ("Merian-Urteil" usw.). Dies trifft dann zu, wenn etwa ein Bild gescannt wird oder bei einer reinen Repro-Fotografie - nicht aber bei einem dreidimensionalen Foto (also mit Fluchten und Verzerrungen, mit Licht und Schatten) etwa einer Hauswand.
B) Nicht jedes Gekrakel auf der Wand oder der Leinwand gilt automatisch als geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG - dazu bedarf es schon einer gewissen Schöpfungshöhe (s. Wikipedia), die von schlichten Grafiken nicht erreicht wird.
Greifen Ausnahmen A) und B) nicht, dann darf der Fotograf das fotografierte "Werk der bildenden Künste" (§ 2 UrhG) nicht verbreiten ohne Zustimmung des bildenden Künstlers.
Ausnahme: UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen - "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend [ich wiederhole: bleibend!] an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. ..."
Als nicht bleibend gelten "kurzfristig installierte(n) Kunstwerke im Straßenraum", wie sich aus Urteilen ergibt laut "Warum benutzt Christo kein Geschenkpapier?".
Ob ein Graffito dazu gehört oder nicht, dazu kenne ich noch keine Urteile. Jedenfalls ist ein Spraystoß gegen eine Mauer kein Bauwerk und keine Statue um Stadtpark - zumal der Urheber wohl selten mit einer langen Verweildauer seines Werkes rechnen dürfte.
Und selbst wenn, gilt zu beachten, was ein Verwerter eines Fotos des buntbemalten Hauses von Hundertwasser lernen musste: Man muss das Haus von einer öffentlichen Straße aus fotografiert, nicht vom Garten des Hauses aus oder vom Hubschrauber oder vom Nachbargrundstück!
Gruß aus Berlin, Gerd
Das Urheberrecht an dem Graffiti hat der Sprayer, ob es nun illegal ist oder nicht. Grundsätzlich darf man davon keine einfachen Reproduktionen herstellen, weil das die Rechte des Urhebers verletzen würde.
Wenn das Foto aber aus dem öffentlichen Raum heraus gemacht wurde, gilt Panoramafreiheit - das so geschossene Foto darf der Fotograf dann frei verwerten.
....es ist ja nicht so, dass es ausschließlich illegale Graffitis gibt.......