Finanzamt berechnet mir zu niedrige Grundsteuer B. Muss ich reagieren?
Ich habe vor 10 Jahren ein neu gebautes Einfamilienhaus gekauft und zahle auch regelmäßig alle anfallenden Gebühren wie Grundsteuer B, Kanalgebühr für versiegelte Flächen, Müllentsorgung, etc.
Jetzt habe ich zufällig bemerkt, dass die von mir gezahlte Grundsteuer offensichtlich für ein unbebautes Grundstück festgelegt ist, da sie vergleichsweise sehr niedrig ist.
Offensichtlich hat das Finanzamt versäumt mir einen Antrag auf Festsetzung des Einheitswertes zu schicken. Ich habe nie etwas bekommen aber jedes Jahr den Steuerbescheid über die Grundsteuer B.
Da ich vorher keine Imobilie besessen habe, wußte ich auch nicht wie hoch so eine Grundsteuer in der Regel ist. Also kann man mich dafür nicht verantwortlich machen oder sehe ich das falsch?
Was soll ich jetzt machen? Bzw. soll ich überhaupt von mir aus reagieren oder abwarten??? Falls das Finanzamt seinen Fehler irgendwann bemerkt, muss ich doch sicher nicht die kompletten Jahre nachzahlen, weil es Verjährungsfristen gibt, oder?
4 Antworten
NICHT drauf reagieren!
Schön bezahlen, fertig.
Wahrscheinlich hast Du Glück und die Sache ist damit erledigt.
Mit dem Eingang Deiner Zahlung ist die Forderung des Finanzamtes ausgeglichen und somit abgehakt. Die Wahrscheinlichkeit, dass da jemand die Höhe der Forderungen hinterfragt, ist sehr gering.
Selbst WENN das FA ankommt und nachfordert, kannst Du sagen: oh, tut mir leid, das Geld habe ich nicht (mehr)! - Dann muss das FA damit leben, dass Du die Summe abstotterst, war ja schließlich deren Fehler.
Also Klappe halten, nicht groß drüber reden und gut.
Grüße, ------>
Vollkommen richtig! Danke für die Korrektur.
Allerdings die Sache mit dem "Abstottern" ist / war ganz sicher der Fall.
Im näheren Bekanntenkreis ist vor ca. 20 Jahren das selbe passiert. Es waren damals statt etwa 12.000 DM nur 1.200 DM - was dann irgendwann irgendwem aufgefallen ist.
Der Bekannte hatte in der Tat das Geld anderweitig verprasst (beim Kauf einer Immobilie ja auch kein Kunststück), und konnte die Summe nicht aufbringen.
Er durfte dann 50 DM pro Monat als Dauerauftrag abstottern und musste keinen Kredit aufnehmen.
Finanzämter können verlangen, dass Steuerpflichtige zur Tilgung von Steuerrückständen einen Kredit aufnehmen. Das ist aber eine Ermessensentscheidung, möglich ist auch eine Stundung bzw. Ratenzahlung.
Die Grundsteuerfestsetzung erfolgt in drei Stufen:
- 1. Stufe: Einheitswertbescheid --> Finanzamt
- 2. Stufe: Grundsteuermeßbescheid --> Finanzamt
- 3. Stufe: Grundsteuerbescheid --> Kommune
Die Festsetzungsfrist entspricht der Verjährung.
Im Verhältnis von Einheitswertbescheid (Stufe 1) und Grundsteuermessbescheid (Stufe 2) ist § 181 Abs. 5 Satz 1 AO mit der Maßgabe anwendbar, dass anstelle der “Steuerfestsetzung” die “Messbetragsfestsetzung” auf der zweiten Stufe tritt, so dass es auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Stufe ankommt. Denn nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AO gelten für die Festsetzung von Steuermessbeträgen die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß.
Der BFH hat durch Urteil vom 11.11.2009 – II R 14/08 – entschieden:
Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der
Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die
Festsetzungsfrist für den Grundsteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist.
Damit aber die Steuer auch nachträglich erhoben werden kann, muß zusätzlich auch noch auf das Bewertungssgesetz hinzugeogen werden werden.
Eine Nachfestellung ist gem § 23 ff BewG (Bewertungsgesetz) möglich.
§ 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter
Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt,
sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher
Feststellungen.
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der
Steuerfestsetzung ist, d.h. nur eine dienende Funktion hat, sodaß Korrekturen der Stufen 1 und 2 möglich sind, um die Stufe 3 richtig durchzuführen.
D. h. daß in diesem Fall nicht die Festsetzungsfrist des Grundsteuermeßbescheides sondern nur die Festsetzungfrist des Grundsteuerbescheides der Kommune maßgeblich ist --> das sind 4 Jahre (§ 169 (2) Nr. 2 AO - Abgabenordnung).
Die Grundsteuer entsteht mit Beginn des Jahres für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 GrStG - Grundsteuergesetz); am 01.01. des Folgejahres beginnt die Festsetzungsfrist (§ 170 (1) AO.)
Die Festsetzungsfrist kann aber auch gehemmt sein ablaufen; im ungünstigsten Fall könnte eine Nachzahlung für 7/8 Jahre, im Normallfall könnten es 4 oder 5 Jahre sein (hängt davon ab, ob Grundsteuermeßbescheid und Grundsteuerbescheid im selben Jahr bekannt gegeben werden).
Du selbst brauchst Dich grundsätzlich nicht melden - Du bist nicht verpflichtet, die Vorschriften zur Ermittlung des Einheitswertes zu kennen.
Da hilft nur ein Anwalt der darauf spezialisiert ist.
nicht melden, 3 jahre können sie nur nachfordern
Es sind 5, siehe § 228 Abgabenordnung.
Abgesehen von den Finanzämtern in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) erheben die Finanzämter keine Grundsteuer, da es sich um eine Kommunalsteuer handelt. Finanzämter stellen nur den Einheitswert und den darauf beruhenden Grundsteuermeßbetrag fest.
Dann muss der Steuerpflichtige ggfs. einen Kredit aufnehmen.