Fehler bei der Arbeit - Lohnabzug?

8 Antworten

Sanktionen wegen fehlerhafter Arbeitsweise sind grundsätzlich unzulässig, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag (bspw Vertragsstrafe) vereinbart ist - weiter wäre selbst auch nur dann ein Abzug zulässig, wenn der Fehler mindestens grob fahrlässig begangen wurde und ist auf maximal ein Bruttogehalt beschränkt.

Alles andere nennt sich dann Betriebsrisiko - eine Abmahnung wäre ihr ggf angebrachter gewesen, denn die hättest du wenn auch schmerzlich akzeptiert. Der Chef darf es also nicht abziehen und dann auch noch falsch in den Büchern führen, das erfüllt den Tatbestand der Bereicherung und du hast Anspruch auf Herausgabe nach § 812 BGB

Wer noch keine Fehler gemacht hat,der hat noch nie gearbeitet.

Du hast den Fehler bestimmt nicht grob fahrlässig,geschweige denn vorsätzlich gemacht.

Somit geht der entstandene Schaden auf die Rechnung des Arbeitgebers.

Besser wäre,wenn Todesanzeigen vor der Aufgabe noch einmal von einer zweiten Person kontrolliert würden.

gary06  28.11.2012, 16:20

Woher weißt Du denn das? Vielleicht ist es bei dem Unternehmen ja auch so dass es 2 Leute ansehen müssen und es wurde aber nur von ihm angeschaut, dann ist es grob Fahrlässig.

tropheus76 
Beitragsersteller
 28.11.2012, 17:59
@gary06

Das haben auch andere vorher gelesen. Der Fehler entstand aber durch mich bei der handschriftlichen Aufnahme der Anzeige während des Beratungsgespräches. Es ging um die Schreibweise des Vornamens eines Angehörigen.

Ihr schaltet sicherlich viele Anzeigen. Normalerweise muss eine andere, zweite Person korrekturlesen, bevor die Anzeige freigegeben wird. Wenn dies bei euch nicht üblich ist, ist der Fehler organisatorisch bedingt, dann trägt der Chef die Verantwortung und darf dir nichts vom Gehalt abziehen.

GeistGottes  29.11.2012, 10:19

... Normalerweise muss eine andere, zweite Person korrekturlesen, bevor die Anzeige freigegeben wird. Wenn dies bei euch nicht üblich ist, ist der Fehler organisatorisch bedingt, dann trägt der Chef die Verantwortung ...

DAS klingt natürlich auch gut. Alles was gedruckt wird muss wirklich Korrektur gelesen werden!

Wenn der Fehler aufgrund von grober Fahrlässigkeit verursacht wurde, ja. Sonst haftet in der Regel der AG dafür.

ellex19  28.11.2012, 15:08

Was ist deiner Meinung nach "gorb fahrlässig" ?

primusvonquack  28.11.2012, 15:09
@ellex19

Grob fahrlässig ist zum Beispiel, wenn man sowas stockbesoffen macht.

ellex19  28.11.2012, 15:12
@primusvonquack

Gut, stimme ich zu, jedoch sollten wir jetzt klären, ob der Fragesteller das "grob fahrlässig" oder wirklich nur versehentlich gemacht hat.

alphonso  28.11.2012, 15:15
@ellex19

grob fahrlässig wäre auch, wenn er/sie es trotz ausdrücklicher Anweisung versäumt/ignoriert hätte, eine andere Person die Anzeige vor Druckfreigabe kontrollieren zu lassen.

gary06  28.11.2012, 15:33
@ellex19

Grob Fahrlässig ist für mich z.B. wenn Du die Anzeige OHNE zu kontrollieren einfach rausgeschickt hast. Was war es denn für ein Fehler?

tropheus76 
Beitragsersteller
 28.11.2012, 18:00
@gary06

Das haben auch andere vorher gelesen. Der Fehler entstand aber durch mich bei der handschriftlichen Aufnahme der Anzeige während des Beratungsgespräches. Es ging um die Schreibweise des Vornamens eines Angehörigen.

tropheus76 
Beitragsersteller
 28.11.2012, 18:01
@alphonso

Das haben auch andere vorher gelesen. Der Fehler entstand aber durch mich bei der handschriftlichen Aufnahme der Anzeige während des Beratungsgespräches. Es ging um die Schreibweise des Vornamens eines Angehörigen.

Der Arbeitgeber darf sowas nur, wenn du grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hst, bei normalen Fehlern darf er das nicht.