Fehlangabe in der Meldebescheinigung § 25 DEÜV ?
Hi,
Ich habe durch einen Arbeitgeberwechsel heute von meinen alten Arbeitgeber die „Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV „ bekommen
Bei dem durchlesen ist mir etwas aufgefallen, was für mich nicht ganz nachvollziehbar ist.
Bei dem Tätigkeitsschlüssel bin ich wie folgt geführt:
Ausbildung (B2) ----- 1= Volks-Hauptschule, Mittlere Reife ohne abgesch. Berufsausbildung
Ich bin ja nicht sonderlich eingebildet oder beharre auf so was aber, der Punkt passt nicht, ich habe ja eine abgeschlossene Ausbildung ( mit Erfolg ) .....
Bringt das den Arbeitgeber irgendwelche Vorteile wenn die das so angeben oder wie darf ich mir das erklären? Wer weiß was drüber?
Danke
3 Antworten
Das ist die Meldung an die Sozialversicherung über den Arbeitslohn beim ehemaligen Arbeitgeber. Wichtig ist, dass der Zeitraum stimmt, also z. B. vom 1.1.-(Zeitpunkt des Aussscheidens), dass der Entgeltbetrag stimmt. Bei einer "normalen" Beschäftigung, also kein Minijob, muss bei der Personengruppe stehen: 101 Sozialversicherungspflichtigte Beschäftigte und bei den Beitragsgruppen 1111 oder 9111. Die Art der Ausbildung spielt keine Rolle, denn das hat keine Auswirkung auf Deine spätere Rente. Wichtig ist, dass Du die Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber kontrollierst, denn davon bekommst Du auch eine Kopie. Das kann dann eventuell gleich korrigiert werden, denn die Stammdaten wie Ausbildung usw. werden in der Lohnbuchhaltung angelegt, und die Entgeltmeldung oder auch die Anmeldung enthalten die Angaben aus der Lohnbuchhaltung.
Danke für den Stern Helmuthk
Mich würde as auch mal interessieren. Bei mir stimmen die Schlüssel auch nicht. Hat der Arbeitgeber einen Vorteil bzw. kann man das nachträglich ändern?
Was hat das mit Finanzamt zu tun?