Falschparken in Dänemark; Strafzettel
Ich habe vor etwa einer Woche ein Schreiben eines Inkassounternehmens bekommen, mit der Aufforderung eine Zahlung in Höhe von 76 € wegen Falschparken in Dänemark zu tätigen. Zu besagtem Zeitpunkt; August 2013 (!); war ich tatsächlich in Dänemark. Aber ich habe nie eine Knolle oder sowas gesehen. Ich weiß, dass die Regeln dort strenger sind, und will mich hautsächlich nicht über den Sachverhalten beschweren. Aber mir geht es hauptsächlich um folgendes:
- Stimmt es, dass die Verjährung in Dänemark ein Jahr beträgt?
- Wieso bekomme ich das ganze von einem Inkassounternehmen?
- Warum steht nichts vom Bundesverkehrsministerium da drin? Sollte das nicht so sein?
- Bekomme ich jetzt einen negativen Schufaeintrag?
Danke im Voraus
4 Antworten
Die Höhe des Bußgeldes lässt darauf schließen das Du innerorts falsch geparkt hast (ca, 550 Kronen) setzt Sie sich auch aus Berarbeitungsgebühren zusammen, kommt das BfJ (Bundesministerium für Justiz) ins Spiel. Dann hätte Dir vorher ein Schreiben von dort zukommen müssen.
Soweit ich weiß werden Strafzettel von Dänemark aus entweder vom Staat oder von einem Inkassobüro eingetrieben. Inkasso wenn man innerhalb der Kopenhagener Parkzone ohne Schein geparkt hat. (Kopenhagens Innenstadt ist in Parkzonen aufgeteilt in der man IMMER, auch nachts, bezahlen muss wenn man parkt, mehr Infos: http://www.kk.dk/sitecore/content/Subsit…ic/parking.aspx )
Zu 1. Nein, das BfJ hätte sich nur an dich wenden müssen, wenn das Inkasso zusätzliche Bearbeitungsgebühren verlangt hätte, die Auskunftskosten sind legetim, da Sie ja zur Ermittlung des Halters dienen und die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben.
Zu 2. Ja ist es, wenn Du also vorhast noch mal nach Dänemark zu reisen, empfehle ich Dir diese Forderung auch zu begleichen.
Ich würde die 70€ ganz schnell bezahlen, der nächste Brief mit Aufforderung zur Zahlung wird um einiges teurer.
Es werden keine Strafzettel ans Auto angebracht, schon gar nicht bei ausländischen Fahrzeugen, sei froh das du keine Kralle dran hattest.
4 Monate das ging aber schnell.
Das mit dem Inkasso ist ein ganz normaler Vorgang, da sonst unzählige Beamte der Polizei mit dem Eintreiben von 20 - 40 € beschäftigt wäre, und selbst hier dauert es teilweise bis zu 3 Monate.
Irgendwie unlogisch denn die Rechtsprechung ist in Deutschland eher Inkassounfreundlich -wäre man sich sicher würde man sofort einen "echten" Anwalt einschalten
Hier ein aktuelles urteil :
AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12
Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.
Hier noch eins
AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil
Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
Wir reden hier über Knöllchen "aus dem Ausland und nicht dem Inland!
hier ein paar infos, zu Knöllchen aus dem Ausland.
Ab 70€ dürfen diese nach einem EU Entwurf, Europaweit eingefordert werden.
Aber es wurde doch ein deutsches Inkasso beauftragt
Der Sünder ist Deutscher
Außerdem ist Dänemark nicht im Boot (siehe mein STERN Link
Das ist leider nicht korrekt! Sehr wohl werden Knöllchen an Autos auch in Dänemark angebracht; auch bei ausländischen Fahrzeugen. Hab ich bereits gesehen UND bekommen. Mit der Kralle hast du recht.
Du findest es also normal, von einem Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung zu bekommen? Ohne das da irgendwelche Hinweise auf das Bundesverkehrsministerium oder sowas drin stehen?
Was Du gesehen hast war ein Verwarnticket "bevor" die Kralle kommt. Deutsche bekommen kein Ticket, da in ganz Europa bekannt ist das diese ihre Auslandsticket nie freiwillig bezahlen, alle Parkknöllchen (Schweden, Finnland, Dänemark) habe ich immer über Inkasso begleichen müssen.
Ich hab auch immer gedacht, die schreiben sich D.Kenn.Nr. auf und schicken 2 Monate später einfach mal ne Mahnung drauf los, bis ich mal nicht bezahlt habe. autch, das kostete mich nachher 279€.
Was hat denn unser Bundesverkehrsministerium mit nem Park-Knöllchen aus Dänemark, das über ein Inkasso Unternehmen eingetrieben wird zu tun? Das ist ein ganz normaler Verwaltungsvorgang, keine EU-Krise.
Es ist nur ein Knöllchen, das aufgrund der Bearbeitungs, und Auslagengebühren des Inkasso so hoch ist.
Beim nächsten Aufenthalt, fragst Du einfach mal nach.
nein, einen negativen Schufaeintrag sicherlich nicht. Vermutlich wird das nicht weiter verfolgt. Wenn du allerdings je in deinem Leben noch einmal nach Dänemark reisen möchtest, würde ich dir dringend zu Zahlung raten. Google mal, die Gesetzeslage hat sich diesbezüglich innerhalb der EU geändert, zum Nachteil der Autofahrer.
Dass du kein Knöllchen gesehen hast, tut nun wirklich nichts zur Sache.
Was bedeutet "sicherlich nicht" glaubst du oder weißt du, dass es keinen Schufaeintrag gibt? Ich fahre regelmäßig nach Dänemark und bin daher zahlungswillig. Mich wundert eben das Gesamte. Nie eine Knolle gesehen, plötzlich über 4 Monate später ein Schreiben eines Inkassounternehmens. Das ist doch schon eher seltsam.
Nein, ich weiß es nicht sicher. Aber wenn du sowieso regelmäßig nach Dänemark fährst, zahle sofort, dann wirst du weder Schufa-Eintrag noch weitere Prbleme haben. Zahle per SEPA mit IBAN, dann wirst du auch keine hohen Gebühren zahlen müssen.
Allerdings verstehe ich deine Fragen nicht. Wenn du falsch geparkt hast, tut es doch nichts zu Sache, ob sie dir eine Knolle an die Scheibe hängen oder nicht. Vielleicht ist das bei dieser Gemeinde nicht üblich oder jemand hat sie entfernt. Dass es ein paar Monate dauert und die Verwaltung dies offensichtlich einem Inkassounternehmen gibt, weil sie sich selbst nicht darum kümmern wollen, ist doch absolut irrelevant.
Unabhängigg von der Durchsetzungsfähigkeit :
Du kannst kostenlosen widerspruch einlegen wie in Deutschland auch
Nicht durchsetzungsfähig
Warum ? Steht im Link
Deutsches Inkassounternehmen ?
Was ist nicht Durchsetzungsfähig?
Eine Forderung ab/über 70€ ist in ganz Europa durchsetzungsfähig.
Ist klar, die dänische Polizei beauftragt ein deutsches Inkassounternehmen, mit der Durchsetzung, ihrer Forderung.
Ja, es handelt sich um den Vorwurf des Parken an einer Kreuzung. Ich hatte einen Parkschein für den ganzen Tag. Im Nachhinein könnte es einfach der Abstand zur Kreuzung sein. Der ist glaube in Kopenhagen 10 m. Also das worauf es mir ankommt sind zwei Dinge, die du gesagt hast: