Falsche Urlaubsentgeldberechnung wie lange kann man nachfordern?
Ich arbeite nur nachts und bekomme Nachtzuschlag 2,30€ pro Stunde steuerfrei das sind so um die 400 € im Monat. Wenn ich bisher Urlaub gemacht habe habe ich für diese Zeit mein normales Gehalt weiterbekommen und es wurde immer behauptet das Urlaubsentgeld wird nach dem zu den sozialversicherungspflichtigen Monatseinkommen berechnet nun habe ich aber erfahren das da auch die Nachtzuschläge mit einfließen müssen. Somit habe ich ja in der Vergangenheit zu wenig Urlaubsentgeld erhalten . Könnte ich dieses noch nachfordern und für welchen Zeitraum?
4 Antworten
Nachfordern kannst Du auf alle Fälle, wie lange sollte man aus dem Arbeitsvertrag erkennen.
Wenn es dort keine "Ausschlussfristen-Regelung" gibt, gilt die Frist von drei Jahren. Oft gibt es aber in Arbeitsverträgen andere Regelungen. Die Ausschlussfristen (Verfallsklauseln) müssen aber mindestens drei Monate betragen und dürfen nicht einseitig zu Lasten des AN sein (§ 307 BGB).
Dein Anspruch beschränkt sich übrigens nicht nur auf Urlaubsentgelt sondern auch auf Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und Feiertagen. Hier gilt das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip nachdem der AN so bezahlt werden muss als hätte er ohne Krankheit/Feiertag gearbeitet. Es muss also auch hier den Schichtzuschlag geben.
Schau mal in deinen Arbeitsvertrag. Da wird vermutlich eine Reklamationsfrist drinstehen. Vielleicht drei oder sechs Monate.
Falls nicht, gilt die gesetzlich Verjährung: Drei Jahre.
"Auch Nachtzuschläge und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind
in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen (BAG v. 20.6.2000 – 9 AZR 437/99)." https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/U/urlaubsentgelt.html
"Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren,": http://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaubsentgelt-Entgeltfortzahlung-Verjaehrung--f241668.html
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel zu laufen am ersten Januar nach dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.
Gruß aus Berlin, Gerd
Für gewöhnlich wird Dein Arbeitsvertrag eine zweistufige Verfallsklausel enthalten.
Dann müsstest Du nach spätestens drei Monaten Deine Ansprüche geltend gemacht haben, spätestens nach weiteren drei Monaten dann Klage eingereicht haben.
Ob nun die Berechnung überhaupt falsch war solltest Du mal überprüfen. Da Du ja schreibst "Du hast gehört ....." Das muss ja dann nicht zwangsläufig tatsächlich für Dich zutreffend sein