Fahrtkostenerstattung/Aufwandsentschädigung im Verein
In unserem gemeinnützigen Kleingartenverein erhält der Vorstand eine Aufwandsentschädigung. Nun gibt es einige Vorstandsmitglieder, die eine Fahrtkostenerstattung für Fahrten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer Tätigkeit stehen, erheben wollen.
Unsere Satzung enthält u.a. folgende Passage: ".....Notwendige Auslagen werden erstattet"
Wenn eine Fahrtkostenerstattung gerechtfertigt ist, in welcher Höhe?
Ich würde aktuell 0,30 Euro für eine einfache Fahrt erstatten.
Muss ich mehr erstatten oder sind die Fahrtkosten durch die Aufwandsentschädigung abgegolten?
1 Antwort
Der Bund erstattet seinen Beamten auch nicht mehr als 30 Cent pro einfachem Entfernungskilometer bzw. die günstigste Bahnfahrt 2. Klasse. Insofern hat ein Vorstandsmitglied sicher keine große Chancen, wenn es mehr verlangt - etwa per Klage oder per Antrag auf einen Vorstands- oder Mitgliederbeschluss.
Es gibt aber noch das Modell, bei dem anstelle einer Pauschale (wie hier die 30 Cent) die nachgewiesenen Kosten erstattet werden bzw. anerkannt werden als Abzug vom Gewinn (etwa bei Selbständigen im Bezug von ALG II).
Nur kann dabei das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt werden - wodurch einige Touren sich als unnötig erweisen könnten oder als nicht getätigt ;-).
Darauf werden die meisten Vorstandsmitglieder sicher gerne verzichten zu Gunsten einer Pauschale von 30 Cent, wie sie ja auch der Finanzminister anerkennt ...
Zumal sich einfache Vereinsmitglieder fragen könnten, warum hier die Spritkosten eines schweren SUV erstattet werden sollen, während viele einfache Mitglieder mit dem Fahrrad zum Vereinsheim gelangen ...
Gruß aus Berlin, Gerd
1) Grundlage der Erstattung ist jeder einzelne gefahrene Kilometer, nicht die "Einfache Wegstrecke", meint die Mehrheit der Kommentatoren. Die Höhe der Erstattung soll sich am Steuerfreibetrag für Fahrten zur Arbeitsstelle richten, derzeit also 30 Cent pro km.
Die einen meinen "maximal", weniger, wenn die Satzung weniger vorsieht: "Fahrtkostenerstattung für Mitglieder: Wie viel darf es sein?" http://www.vereinsvorsitzender.de/?page_id=142 (Siehe da auch: "Halten Sie daher folgende Formalien penibel ein: ...")
Andere meinen, es sollte nicht viel mehr sein als der Steuerfreibetrag von 30 Cent pro km, wenn man die Gemeinnützigkeit nicht riskieren möchte: "Der Ersatz von Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen in der Regel nicht zu beanstanden."
Ich meine: Wer ausnahmsweise mal mit einem spritfressenden Trecker, einem LKW oder einem Oldtimer dem Verein einen besonderen Dienst erweist, sollte (spontan oder per Vorstandsbeschluss) auch mehr Aufwandsentschädigung erhalten - soweit dies nicht per Satzung ausgeschlossen ist.
Oder man richtet sich generell nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) für Beamte usw., da kann schwer wer gegen meckern ;-).
2.) Eine "Pauschale Aufwandsentschädigung" kann die Reisekosten schon enthalten. Wer einmal in der Woche 5 km zum Vereinsheim fährt und dort drei Stunden Bürokram erledigt und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung von 40,- im Monat vereinbart hat, kann schlecht nochmal extra Fahrkosten geltend machen.
Er kann aber diese alte Vereinbarung aufkündigen und eine neue Vereinbarung anstreben. Der Vorstand kann dieser zustimmen, wenn die Satzung nichts dagegen sagt. Evtl. sollte die Mitgliederversammlung dazu befragt werden.
Der Finanzminister in Bayern ist bei pauschalen Aufwandsentschädigungen der selben Meinung wie ich: "Verwendet die Körperschaft den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand beinhaltet. Bei Zahlungen an Vorstandmitglieder bedeutet das, dass eine Satzungsregelung notwendig ist."
Weiter aus Bayern: "Nachweise sind für den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu führen. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen." (Und mehr, leicht zu ergoogeln!)
Gruß aus Berlin, Gerd
Vielen Dank für die Antwort!! Nun ist es so, dass wir bereits einen Erstattungsbeleg entworfen haben, er orientiert sich an einem Fahrtenbuch und ist aber bisher nicht zum Einsatz gekommen. Der eingereichte Erstattungsantrag dokumenitiert auch den Zweck einer Fahrt. Nun handelt es sich bei dem Antragsteller um ein sehr pingeliches Mitglied. Daher noch die Fragen:
1) Hin und Rückfahrt erstattungsfähig? 2) oder durch Aufwandsentschädigung bereits erstattet?
Danke für weitere Antworten!!!!