fahrtkosten 2010 absetzten mit PKW von bruder/freundin?
hi,
lassen sie auch die fahrtkosten absetzten mit keinem eigenem PKW? mir wurde z.B letztes jahr ein Auto überlassen für den weg zur arbeit das nicht mir gehört.
mfg
6 Antworten
Klar doch, es muss in der Einkommenssteuererklärung nur das Kennzeichen angegeben werden. Halter und Eigentümer sind egal.
...oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. (...) glück gehabt! dann wird eine pauschale verwendet, wie hoch is die ?
Es wird ein Nachweis des eigentlichen Halters/Eigentümers benötigt, dass auch tatsächlich dieses Kfz benutzt wurde bzw. benutzt werden durfte. Die Erklärung biefügen und dann die üblichen km (Sätze)angeben.
Rein rechtlich ist es nicht egal. Die Frage ist nur, ob es wer nachprüft bzw. ob einer auf den Gedanken kommt, dass derjenige, der die Kosten geltend macht, sie nicht getragen hat.
Schreibe nicht solchen Nonsens, wenn Du Dich nicht auskennst.
Lese mal den Mantelbogen und die Bestimmungen.
@caleone
warum denn gleich so persönlich, ich beziehe mich auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
... oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt ...
Das geht nicht.
Schau Dir den Mantelbogen an. Dort steht ganz klar: Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug. Das wird vom FA überprüft.
"Mantelbogen an. Dort steht ganz klar: Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug"
.
Also ich hab die Frage nicht gelesen, ist ja klar. Will ja keinen Augenkrebs kriegen.
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Daher hab ich auch keine Ahnung, worum es geht. Aber... in der Anlage N steht "...oder mit einem zur Nutzung überlassenem..."
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Hilft das?
@EnnoBecker Gefällt mir... :-)
@carleone
warum denn gleich so persönlich: "Schreibe nicht solchen Nonsens, wenn Du Dich nicht auskennst."
Im Mantelbogen steht zwar eigener Pkw, aber:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
(...) Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. (...)
Die Betonung liegt auf "oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt" !
Friede sei mit uns....
Wenn du nachweisen kannst, dass du auch die Versicherung und die Steuer für den überlassenen Wagen zahlst, dann kannst du die Fahrten zum und vom Arbeitsplatz absetzen.
Hast Du die Kosten für das Auto getragen? Wenn Du keinen Aufwand hattest, kannst Du natürlich auch keine Ausgaben geltend machen. Der Eigentümer dann allerdings auch nicht, da er es nicht für berufliche Zwecke genutzt hat.
früher gings, weiß leider nicht wie heute die Lage ist. Bei mir war es so, ich hatte den PKW auf die Eltern laufen und konnte es trotzdem, aber frage doch mal einen Steuerberater. Vielleicht gibts ja bei euch einen im Freundeskreis? Aber frag nicht das Finanzamt, das gibt Ärger.
Im Mantelbogen steht zwar eigener Pkw, aber:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
(...) Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. (...)