Fahrrad & Alkohol in der Probezeit?
Hallo,
ich hab gelesen das man bis zu einem Wert von 1.6 Promille Fahrrad fahren kann, solange man noch relativ normal fährt. Wie ist das in der Probezeit, habe ich eine andere Regelung fürs Fahrrad oder darf ich alkoholisert fahren? Ich würde nicht mit 1.6 Promille fahren, aber halt 1,2 Bier trinken.
6 Antworten
Das Alkoholverbot für Fahranfänger gilt nicht, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist. In § 24c StVG ist nämlich von Kraftfahrzeugen die Rede, also solche, die mit Motorkraft bewegt werden (und nicht an Gleise gebunden sind).
Ein Fahrrad ist lediglich ein Fahrzeug (ohne "Kraft"). Deswegen gilt § 24c StVG nicht für Radfahrer.
In §§ 315c, 316 StGB ist dagegen tatsächlich von Fahrzeugen die Rede. Daher sind dort Radfahrer mit eingeschlossen.
Die 1,6 ‰-Grenze ist dir offensichtlich bekannt. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gilt auf dem Fahrrad die 0,8‰-Grenze.
Wie ich in den Kommentaren auch bereits berichtigt habe.
Sicher mit den 0,8 Promille? Ich hab da was von 0,3 gehört, wie beim Kraftfahrzeug halt auch.
Ja, das mit den 0,3‰ stimmt höchstwahrscheinlich. Siehe auch den Kommentar von 19Michael69 und vor allem die Unterkommentare dazu.
Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gilt auf dem Fahrrad die 0,5‰-Grenze.
Gruß Michael
Ich hatte vor ca. 2 Wochen gerade eine Diskussion darüber und ein Kollege holte ein Merkblatt hervor, auf dem die 0,8‰-Grenze stand. Vielleicht muss ich das Merkblatt noch mal kritisch hinterfragen.
Bei Recherchen im Internet stoße ich allerdings haufenweise auf Aussagen, dass die relative Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer und Radfahrer einheitlich bei 0,3‰ liegt. Z.B. hier:
Woher stammt deine Info mit 0,5‰?
Salopp gesagt, sind die 0,3‰ der Wert, bei dem man auch bei einem unverschuldeten Unfall mit einer Teilschuld rechnen muss.
Einen offiziellen Wert mit 0,8‰ gab es nur bis 1998 - seitdem gelten die 0,5‰.
Ich habe mir das auf der Seite des ADFC eben nochmal genau durchgelesen. Anscheinend gibt es für Radfahrer gar keinen "tieferen Grenzwert" als die 1,6‰:
"Weil das Führen eines Fahrzeugs mit zunehmenden Alkoholwerten umso gefährlicher wird, je mehr man sich der absoluten Grenze nähert, gibt es für Kraftfahrer einen weiteren Grenzwert. Vor die absolute Grenze von 1,1 Promille hat der Gesetzgeber einen Gefahrengrenzwert von 0,5 Promille gesetzt (bis 1998 waren es 0,8 Promille).
Wenn der absolute Grenzwert aus Rechtsgründen bei 1,6 Promille bleiben muss – kann man dann nicht wenigstens auch für Radfahrer eine zusätzliche Warnschwelle mit Bußgeldandrohung setzen?"
Gruß Michael
Salopp gesagt, sind die 0,3‰ der Wert, bei dem man auch bei einem unverschuldeten Unfall mit einer Teilschuld rechnen muss.
Wir reden hier aber nicht von einer zivilrechtlichen Schuldfrage bei einem Unfall, sondern von der strafrechtlichen relativen Fahruntüchtigkeit.
Die Seite des ADFC geht darauf überhaupt nicht ein. In meinem Link äußert sich ein Referent des Verkehrsgerichtstages wie folgt:
Daneben gibt es noch die sogenannte relative Fahrunsicherheit. Die Rechtsprechung setzt hier bei Auto- und Radfahrern gleich an. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann der Straftatbestand erfüllt werden, wenn der Fahrer zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Bei Radfahrern ist das, zumindest, wenn es nicht zu einem Sturz kommt, sehr schwer festzustellen, denn einige neigen auch nüchtern zu einem nicht sonderlich gesetzmäßigen Verhalten im Straßenverkehr, überfahren rote Ampeln oder halten nicht die Fahrspur.
Das wird auch in anderen Quellen so bestätigt.
Darfst weiterhin Fahrrad bis 1,6 Promille ohne Unfall und ohne starke Auffäligkeiten fahren
Du darfst Radfahren wenn du was getrunken hast und tatsächlich bis 1,59 Promille. ABER sollte etwas passieren sei es ein Unfall oder schlangenlinien oder eine rote Ampel oder kein Licht kann dir je nach Situation bereits ab 0,3 Promille das gleiche blühen. 316 StGB. Dein Führerschein würde sofort von der Polizei eingezogen.
Wenn du mit Alkohol im Blut aufm Fahhrad fährst und in eine Kontrolle gerätst kannst du genau so bestraft werden, wie als Autofahrer.
Man "kann" unter Umständen genauso bestraft werden, trotzdem gelten für beide unterschiedliche Regelungen.
Mein Lehrer sagte immer:"Bist du unter 21 oder in der Probezeit, steht für dich nie Bier bereit!"
Also im Grunde gar kein Alkohol.
Das gilt aber nur für das Führen von Kraftfahrzeugen. Nicht für Radfahrer.
Falsch 0.3!!