Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führerschein wurde entzogen) WÄHREND DER BEWÄHRUNG?
Hey Leute mein bester Freund hat vor einigen Monaten eine Bewährung von 3 Jahren zu 1,5 Jahre bekommen (sorry für die Definition also 3 Jahre Bewährung und wenn er Mist baut 1,5 Jahre Haft), allerdings wurde er vor kurzem beim Auto fahren ohne Führerschein gepackt (Führerschein vor ca. 1 Jahr entzogen)
Meine Frage : was passiert jetzt ???
Wird ein Gericht auf ihn zu kommen???
muss er 100% rein ???
kann er mit einer Geldstrafe davon kommen oder das die Bewährung verlängert wird
Bitte keine dummen Antworten wie hat er Pech oder der gleichen brauche antworten von Leuten die Erfahrungen haben oder vom Fach sind.
Danke im Voraus
4 Antworten
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis an sich ist schon eine Straftat, für die man eine Haftstrafe bekommen kann:
"Welche Strafe droht, wenn Sie ohne Fahrerlaubnis fahren?
Dieser Tatbestand stellt im Recht eine Straftat dar – auch hier greift der § 21 StVG. Deshalb folgt entweder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe."
Genau das, was er eben in diesen 3 Jahren vermeiden musste.
Also sieht es leider nicht gut aus, die einzige frage ist eher, ob sich die Haftstrafe summiert oder in einem abgesessen werden kann.
Ich bin allerdings kein Anwalt, der sollte dringend zurate gezogen werden.
Danke trotzdem :)
Das entscheidet der Richter.
Wenn die 1,5 Freiheit-strafe Jahre wegen Verkehrsdelikten verhängt wurden, muss er vermutlich sitzen.
Nein. Das ist eine Straftat. Wenn der Führerschein aberkannt wurde.
Ist es doch keine Ordnungswidrigkeit?
Hatte es in einigen Foren so gelesen
Das was Du im Forum gelesen hast ist, dass das Fahren ohne Führerschein (sprich der Fahrer ist zwar im Besitz der Fahrerlaubnis, hat aber den Führerschein während der Fahrt nicht mit) eine Ordnungswidrigkeit ist die mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 Euro geahndet wird.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hingegen ist nie eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat die mit Geld.- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
Nein wegen andere Sachen Diebstahl usw. Das war das erste mal
Da kann man nur abwarten. Eine Straftat in der Bewährungszeit, führt meistens zum Widerruf der Bewährung.
Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist eine Straftat; https://dejure.org/gesetze/StVG/21.html auch da steht schon Haft drauf; die Bewährung wird widerrufen werden. Das kann auch ne saftige Geldstrafe werden, das entscheidet der Richter.
Shit ...
Ist das keine Ordnungswidrigkeit ? Habe in einigen Foren es so gelesen
NEIN, Straftat
Nein. Das ist eine Straftat. Wenn der Führerschein aberkannt wurde.
Was denkst du kommt er rein ?
schätze er fährt ein; das hat er sich selbst zuzuschreiben.
Hallo Kokooo222,
was das Fahren ohne Fahrerlaubnis angeht sagt das Gesetz folgendes:
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Auszug aus: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
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Die mögliche Strafe im Falle einer Verurteilung kann also sowohl
- eine Geldstrafe oder
- eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
sein. Bei der Strafbemessung gilt, dass die Strafe Schuld.- und Tatangemessen sein muss.
Bei Ersttätern wird meist eine Geldstrafe von 20 ~ 40 Tagessätzen verhängt. Da der Fahrer aber schon wegen eines anderen Verkehrsdeliktes verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis dadurch entzogen wurde, wird die Strafe vermutlich höher ausfallen.
Wenn er "nur" im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und die Fahrt nicht noch durch andere Verkehrsstraftaten begleitet wurde, wird hier vermutlich eine Geldstrafe oder eine geringe Freiheitsstrafe die zur Bewährung ausgesetzt wird verhängt.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass durch die erneute Straftat die laufende Bewährung widerrufen wird, aber der Widerruf der Bewährung muss nicht zwingend erfolgen.
Das Gesetz sagt zum Widerruf der Bewährung folgendes:
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§ 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
- gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
- die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
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Im Bezug auf Deine Fragestellung ist nun entscheidend, ob das Gericht zum Entschluss kommt, dass die im zweiten Absatz fett dargestellten Maßnahmen ausreichend sind.
Ist das der Fall, wird die Bewährung der zurückliegenden Straftat auch nicht Widerrufen.
Da durch die bereits bestehende Bewährung für die neue Straftat die Pflicht besteht einen Rechtsanwalt am Strafverfahren zu beteiligen, rate ich dazu, dieses schnellstmöglich zu tun.
Der Rechtsanwalt kann auch sicherlich die Frage beantworten, wie hoch die Chancen stehen, dass die Bewährung gem. der eben angeführten Rechtsgrundlage widerrufen bzw. eben nicht widerrufen wird.
Schöne Grüße
TheGrow
Anwalt ist informiert warten auf die Aktenansicht allerdings haben die noch nicht geredet miteinander
Danke für deine Mühe
Gut, dann kann man jetzt nur abwarten, bis die Akteneinsicht erfolgt ist und dann der Rechtsanwalt auch sicherlich die Chancen beurteilen kann, ob die bestehende widerrufen bzw. eben nicht widerrufen wird.
Aber wie bereits angeführt und zur Beruhigung: Durch die erneute Straftat muss nicht zwingend die Bewährung widerrufen werden.
Ist es doch keine Ordnungswidrigkeit?
Hatte es in einigen Foren so gelesen