Fahren beim einmaligen Krampfanfall

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Hallo balko1983,

der einmalige Krampfanfall stellt kein Problem dar. Die Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und informieren deshalb auch keine Behörden bezüglich des Krampfanfalles. Im Zweifelsfall würde ich aber die Ärzte Fragen, ob Du sicher ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen kannst.

Was aber unabhängig vom Krampfanfall problematisch ist, ist dass Du mit Tramadol kein Fahrzeug führen darfst. Tramadol gehört zur Gruppe der Opiate und dementsprechend steht auch in der Verpackungsbeilage:

ACHTUNG: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen!

Wird Dir zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle oder gar bei einem Unfall nachgewiesen, dass Du ein berauschendes Mittel wie Tramadol im Blut hattest, würde die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiteten:


§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Wenn Du noch zusätzlich Leib oder Leben eines anderen Gefährdest, währe sogar eine Strafverfolgung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, gem. § 315 StGB möglich.

Bei einer Verurteilung nach § 315 bzw. 316 StGB kommen noch die beiden folgenden Paragraphen zum tragen:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1)Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Im Klartext bedeutet dass für Dich:

Neben der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe (die sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird) musst Du damit rechnen, dass Dir die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate und bis zu 5 Jahren entzogen wird.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn du einmal auffällig wirst mit deinem Krampfanfall, dann ist der Führerschein weg und es wird langwierig und teuer, ein Attest zu bekommen, das ihn wiederbringen könnte. Die Ärzte werden die Polizei nicht informieren, allerdings musst du damit rechnen, dass du nach einem Unfall die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden musst und dann das mit dem Krampfanfall ans Licht kommt. Dadurch kannst du deinen Versicherungsschutz ! verlieren und evtl dich auf immer ruinieren... Überleg es dir gut!

balko1983 
Beitragsersteller
 16.02.2015, 15:29

Dürfen ärzte oder Apotheker den die Polizei informieren ? Oder haben sie diesbezüglich schweigepflicht ? Habe in 13 jahren noch keinen wirklichen unfall gebaut.

obich  16.02.2015, 15:32
@balko1983

Wie ich schon sagte: die Ärzte melden nichts von sich aus. Bei einer Nachfrage musst du zuerst die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, bevor sie eine Aussage machen dürfen. Allerdings bestehen die Versicherungen darauf, dass du das tust, bevor sie etwas zahlen. Alles bezieht sich hier nur auf den Fall, dass du der Polizei auffällst oder einen Unfall hast.

solange man unter medikamteneinfluss steht , das man keine maschinen bedienen !

Medikamente im Straßenverkehr - ADAC www.adac.de/_.../vm_medikamente_im_strassenverkehr_flyer_0513_48... Geldstrafe, Fahrverbot und im schlimmsten Fall sogar eine. Freiheitsstrafe ... Generelles Fahrverbot gilt – selbst wenn Sie sich fit fühlen– .... Tilidin, Tramadol.

balko1983 
Beitragsersteller
 16.02.2015, 15:29

Dürfen ärzte oder Apotheker den die Polizei informieren ? Oder haben sie diesbezüglich schweigepflicht ? Habe in 13 jahren noch keinen wirklichen unfall gebaut.

himako333  16.02.2015, 15:33
@balko1983

nein, das machen die Ärzte nicht... ich weiß aber von jemanden der hat unter Fahrverbot-Medikamenten einen kl. Unfall, ohne das es seine Schuld war und mußte dann erstmal den Führerschein abgeben..m.l.G.