Es wurde mir wahrscheinlich Ausversehen zu viel Urlaub ffür 2017 gewährt; was passiert wenn ich diesen zu vielen Urlaub nehme?

12 Antworten

Du hast ja auch 30 Tage- allerdings für das komplette Jahr.

Theoretisch kannst du auch den ganzen Urlaub nehmen, hättest dann aber beim neuen AG ab August für dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr.

Praktisch solltest du von dir aus mit Hinweis auf den Ausschluss im August nur den Anteiligen Urlaub beantragen.

Zudem zwischen Beantragen und Genehmigt bekommen steht ja auch noch die Personalleitung.

Mojoi  11.01.2017, 11:48

"Theoretisch kannst du auch den ganzen Urlaub nehmen, hättest dann aber beim neuen AG ab August für dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr."

Ganz wichtiger Hinweis. Dafür einen Daumen hoch.

Lissy19  11.01.2017, 11:51
@Mojoi

Was falsch ist, weil in einem Freiwilligen Sozialen Jahr der Urlaub auf den FSJ-Zeitraum angerechnet wird - komplett unabhängig vom Kalenderjahr. So wird das auch im Vertrag stehen.

katrinhf 
Beitragsersteller
 11.01.2017, 11:55
@Mojoi

Und wenn ich danach studieren gehe ?

Familiengerd  12.01.2017, 14:03
@Lissy19

@ Lissy19:

weil in einem Freiwilligen Sozialen Jahr der Urlaub auf den FSJ-Zeitraum angerechnet wird - komplett unabhängig vom Kalenderjahr.

Das ist schlicht und einfach falsch!

Im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres § 8 "Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen" und im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten § 13 "Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen" wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden sind!

Und nach dem Bundesurlaubsgesetz wird Urlaubsanspruch immer für das jeweilige Kalenderjahr erworben.

Wenn Dein FSJ im August endet, hast Du Anspruch auf den vollen Jahresurlab von 30 Tagen oder aber - wenn es eine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung gibt - auf den vollen gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen (Montag bis Samstag), da Dein Vertragsverhältnis in 2017 länger als 6 Monate besteht.

So ist es im Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" durch Ausschluss von Abs. 1 geregelt.

Und im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres § 8 "Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen" und im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten § 13 "Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen" wird ausdrücklich auf die Anwendung der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes hingewiesen!

Ob Du für 2017 also einen Anspruch auf 30 Tage oder auf anteilige 20 Tage hast, hängt alleine davon ab, ob in Deinem Vertrag eine Regelung zur anteiligen Kürzung (1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat, den der Dienst weniger als 12 Monate in einem Kalenderjahr geleistet wird) getroffen wurde.

Also 10 mehr als eigentlich gedacht. Was passiert jetzt wenn ich niemanden auf den Fehler hinweise und diese 30 Tage nehme?

Nichts!

Jedenfalls dürfen Dir dann, wenn Dein Anspruch wegen der vertraglichen Regelung geringer sein sollte, Dir aber insgesamt 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr bewilligt werden, keine Nachteile entstehen.

Tididirk  12.01.2017, 16:12

Toller Hinweis, möchte Dich nicht als Arbeitnehmer haben

Mojoi  12.01.2017, 16:37
@Tididirk

Diese Kenntnisse verbirgt man natürlich gekonnt im Vorstellungsgespräch und in der Probezeit.

Und es sollten viel mehr Arbeitnehmer ihre Rechte kennen. Es ist teilweise sehr unschön, wie Arbeitgeber mit ihrem besten Kapital umspringen.

Familiengerd  12.01.2017, 17:58
@Tididirk

@ Tididirk:

Da müsste sich kein Arbeitgeber überhaupt keine "Sorgen machen, sofern er mich im Arbeitsvertragsverhältnis auf Augenhöhe behandelt (auch wenn die BGB-Annahme eines "Machtgleichgewichts" bloße Fiktion ist).

Zunächst einmal geht es hier aber darum, überhaupt zu klären, welche Rechte Arbeitnehmer neben ihren Pflichten auch haben.

Denn erst dann, wenn man seine Rechte kennt, ist man erst in der Lage, sich Gedanken darüber zu machen, wie man damit umgeht und ob man in der Lage oder willens ist, ob die konkrete Situation es zulässt, sie auch durchzusetzen.

Familiengerd  12.01.2017, 14:42

Ergänzung:

Davon habe ich jetzt schon 10 Tage in 2016 genommen.

Diese 10 Tage standen Dir auch für das Kalenderjahr 2016 zu! Die haben aber mit dem neuen Urlaubsanspruch für 2017 überhaupt nichts zu tun!

Zum Urlaubsanspruch in 2017 steht das Entsprechende in meiner Antwort; und auch Mojoi hat dazu richtig geantwortet.

Familiengerd  12.01.2017, 17:50

Ergänzung:

@ katrinhf:

Ich habe hier einen rein rechtlichen Abriss der Problematik gegeben.

Wie Du aber mit Deinem entsprechenden Recht konkret umgehen kannst oder auch nur willst, ist dann noch eine ganz andere Frage.

Du wirst Dich damit nicht wohlfühlen, sonst hättest Du hier nicht gefragt.

Wenn es nicht auffällt, wird es nach eine gewissen Zeit "verjährt" sein.

Tididirk  12.01.2017, 16:10

Herzlichen Dank für den Hinweis

Familiengerd  12.01.2017, 14:52

wird es nach eine gewissen Zeit "verjährt" sein

Rechtlich gäbe es überhaupt nichts auszusetzen, also müsste die Fragestellerin auch nicht auf "Verjährung" hoffen!

Es kann sein, dass nichts passiert. Es kann aber sein, dass jemand das herausfindet. (Das ist sogar sehr wahrscheinlich, denn irgendwo wird das ja festgehalten, wer wann und wie lange abwesend war).

Wenn du niemanden auf den Fehler hinweist, dann versuchst du bewusst zu betrügen. Ob das gut ankommt? Ich bezweifle es.

Ist ein FSJ wirklich das richtige für dich? Wenn du schon mit solchen Gedanken spielst, meine ich. Wie sieht denn die Urlaubsregelung bei euch vertraglich aus? Kann ja sein, dass da irgendwas "besonderes" drinsteht und dir die vollen 30 Tage auch zustehen?

katrinhf 
Beitragsersteller
 11.01.2017, 11:50

Ich arbeite seid september hier in einem kleinen Museum als FSJ...

Familiengerd  12.01.2017, 14:43

dann versuchst du bewusst zu betrügen

Das ist völliger Unsinn und kann nur Jemand behaupten, der von der Rechtslage keinerlei Ahnung hat!

Übrigens geschieht "Betrügen" immer bewusst.

Thake  12.01.2017, 15:37
@Familiengerd

Du hast anscheinend nicht richtig gelesen. katrinhf hat nicht nach einer Rechtsbelehrung gefragt, sondern was passiert, wenn sie die Urlaubstage einfach nimmt. Sie geht davon aus, dass ihr

Ausversehen zu viel Urlaub ffür 2017 gewährt

wurde. Wenn man davon ausgeht, dass einem aus Versehen zu viel Urlaub gewährt wurde, dann wäre der erste Schritt bei der betreffenden Stelle nachzufragen. D.h. in diesem Fall bei ihrem Chef. In diesem Fall klingt es so, als wolle die Person erstmal abschätzen, was denn schlimmstenfalls passieren könnte, wenn sie den Urlaub einfach mal nimmt (ob gerechtfertigt oder nicht). Und keiner der hier anwesenden kennt den konkreten Anstellungsvertrag dieser Person.

Und nein, betrügen geschieht nicht immer bewusst. Bei konkludenten Täuschungen kann es sein, dass der Täter bestimmte soziale Konformitäten nicht kennt (als Ausländer) und unwissentlich ein Betrugsdelikt begeht.

Familiengerd  12.01.2017, 18:38
@Thake

Du hast anscheinend nicht richtig gelesen.

Du kannst beruhigt davon ausgehen, dass ich des richtigen Lesens (und Verstehens) durchaus mächtig bin!

Aber Deine Ausführungen - sowohl in der Antwort, wie auch im Kommentar - legen die Vermutung nahe, dass Dir die Zusammenhänge und die rechtlichen Bedingungen zur Beurteilung der Frage nicht klar oder ganz unbekannt sind!

Erstens:

Um beurteilen, entscheiden zu können, sie man sich in einer bestimmen Situation in einem Vertragsverhältnis wie hier verhalten muss oder kann, muss man erst einmal die rechtlichen Voraussetzungen kennen.

Du behauptest hier einen "Fehler" und gibt selbst damit indirekt einen rechtlichen Hinweis bezüglich des Anspruchs der Fragestellerin!

Und keiner der hier anwesenden kennt den konkreten Anstellungsvertrag dieser Person.

Darum habe ich in meiner eigenen Antwort ja auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung des konkreten Anspruchs auf die vertragliche Regelung ankommt.

Zweitens:

Und nein, betrügen geschieht nicht immer bewusst.

Das ist falsch!

"Betrug" setzt immer die Absicht voraus, einer natürlichen oder rechtlichen Person einen (z.B. Vermögens-)Schaden zuzufügen und kann niemals nicht-bewusst verübt werden.

Die Schädigung einer solchen Person, ohne dass eine Absicht zur Schädigung bestand, ist strafrechtlich nicht als "Betrug" zu werten!

Spätestens bei der Jahresendkontrolle fällt es bestimmt auf und dann bekommst du nachträglich ärger. Sei einfach ehrlich zu deinem Chef und weise ihn darauf hin.

Familiengerd  12.01.2017, 14:31

und dann bekommst du nachträglich ärger

Und warum sollte das so sein!

Rechtlich gäbe es überhaupt nichts auszusetzen!