Erwischt ohne Führerschein?

6 Antworten

Also, zuerst musst du hier sauber formulieren. Hier geht es nicht um Fahren ohne Führerschein, sondern um Fahren ohne Fahrerlaubnis.

I.d.R. bekommen Jugendliche Ersttäter eine Geldstrafe bzw. Sozialstunden.

Weiterhin kann es eine Sperre geben (bis eine neue Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann).

Auch ist es nicht so, dass generell eine MPU "fällig" ist. Kommt immer auf den Einzelfall an.

Crack  10.05.2015, 14:35

Weiterhin kann es eine Sperre geben (bis eine neue Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann).

In der Regel wird es keine isolierte Sperrfrist geben. Sicher ist aber das er nicht zur Prüfung zugelassen wird solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

DH.

TheGrow  10.05.2015, 14:53

I.d.R. bekommen Jugendliche Ersttäter eine Geldstrafe bzw. Sozialstunden

Weder in der Regel, noch außerhalb der Regel bekommen Jugendliche eine Geldstrafe.

Welche Folgen die Straftat eines Jugendlichen hat steht in folgendem Gesetz:


§ 5 Jugendgerichtsgesetz  - Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. 

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. 

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.


Dementsprechend ist eine Geldstrafe bei Jugendlichen gar nicht möglich

Schöne Grüße
TheGrow

Hefti15  10.05.2015, 16:19
@TheGrow

Ich hatte die Auflage, z.B. Geldbuße im Hinterkopf. Gut das das mit der Geldstrafe nun geklärt ist.

TheGrow  10.05.2015, 18:10
@Hefti15

Geldbußen gibt es wiederum nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht im Strafverfahren, welches beim Fahren ohne Fahrerlaubnis aber eingeleitet wird. 

Hefti15  10.05.2015, 18:17
@TheGrow

Ach, ist das nervig. Soll ich dir erklären, was bedeutet "hatte ich im Hinterkopf"? Und soll ich dir erklären, was noch alles unter "Auflagen" fällt?

Wenn Du Glück hast und die Fahrprüfung bestehst bevor die Führerscheinstelle die Info über die Fahrt hat, passiert evtl. garnichts. Wenn das nicht klappt, kannst Du erstmal eine nette Pause einlegen. Dann heißt es: Geldstrafe oder ein "Du,du" vom Staatsanwalt und Einstellung des Verfahrens (wenn es die 1. Fahrt war) oder ggf. Sozialstunden. Führerscheintechnisch kannst Du Dich aber auf eine MPU einstellen. Besonders weil sie wissen, daß Du gefahren bist während ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis lief. Das ist dann nämlich vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht fährlässiges Fahren ohne.

Hefti15  10.05.2015, 14:05

Das hast du doch erfunden oder? Das Vergehen setzt ja einen exakten Tatzeitpunkt voraus. Weiterhin weiß die Führersteinstelle / Gericht exakt, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Deine Aussage "passiert evtl. garnichts" ist doch ein Märchen?!?!

Maus27  10.05.2015, 14:16
@Hefti15

Nein, dass ist kein Märchen. Man kann nur jemanden die Fahrerlaubnis entziehen für Taten, die er nach der Erteilung gemacht hat. Liegt die Tat vor der Erteilung passiert nix. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erteilung Wind von der Sache bekommt, erfolgt keine Erteilung auch wenn er die Fahrprüfung bestanden haben sollte.

Hefti15  10.05.2015, 14:36
@Maus27

Maus27 denke doch mal nach.... Du fährst einen Tag vor der Führerscheinprüfung betrunken in eine Menschenmenge. Am nächsten Tag machst du deinen Führerschein.

Und du glaubst ernsthaft, das wird keine Folgen (Fahrerlaubnis / Führerschein) haben.

Oder ein anderes Beispiel: Wenn ich mir ausrechnen, wie lange die "Bearbeitungszeit" ist, dann kann jeder, der einen Führerschein bekommen möchte, einfach x Tage vor der Prüfung schon mal Fahren? Weil, selbst wenn man erwischt wird, dies keine Folgen hat?

Hört sich schon ein wenig naiv an, oder?

Hallo Dadurch,  

wenn Du beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt worden bist, leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:


§ 21 Straßenverkehrsgesetz - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.) 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 

Was zwar wahrscheinlich ist, aber durchaus im Rahmen des Möglichen ist, dass Du eine Führerscheinsperre nach folgender Rechtsgrundlage erhältst.


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 

    der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. 


Da Du noch Jugendlicher bist wird bei Dir noch Jugendrecht angewendet. Das bedeutet Du erhältst  keine Freiheitsstrafe und auch keine Geldstrafe, sondern musst mit einer erzieherischen Maßnahme in Form von Sozialstunden zum Beispiel in einem Altenheim rechnen. Die Sperre kann aber auch gegen einen  Jugendlichen angewendet werden.

Im Bezug auf Deinen Führerschein bedeutet dieses Strafverfahren, dass die Fahrerlaubnisbehörde informiert wird, dass Du eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hast. Das hat wiederum zur Folge, dass Du bis zum Abschluss des Strafverfahrens (entweder dass das Strafverfahren eingestellt wurde oder Du verurteilt wurdest) keine Prüfung ablegen darfst und Dir dementsprechend und logischerweise  auch vorher keine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

Du musst jetzt also im Endeffekt erst einmal abwarten, ob

  •  das Verfahren gegen Dich eingestellt wird oder
  • ob Du verurteilt wirst und
  • ob eine Sperre gegen Dich angeordnet wird, in dessen Sperrzeit (6 Monate bis zu 5 Jahren) Dir keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Im letzteren Fall, wird es also relativ lange dauern, bis Du im Besitz einer Fahrerlaubnis sein wirst.

In den anderen Fällen musst Du halt warten, bis das Verfahren mit der Einstellung des Verfahrens oder mit der Verurteilung abgeschlossen ist.

Steht Deine Prüfung unmittelbar bevor, kann es sein, dass Du ganz ganz ganz viel Glück hast und die Fahrerlaubnisbehörde bis zur Prüfung noch keine Kenntnis erlangt hat, dass Du eine Verkehrsstraftat begangen hast, in dem Fall kannst Du die Prüfung noch ablegen und erhältst die Fahrerlaubnis und den Führerschein. Natürlich kann er Dir dann aber beides wieder vom Richter abgenommen werden.

Schöne Grüße

TheGrow

Franticek  10.05.2015, 16:32

Der ganze Teil mit Entzug der Fahrerlaubnis ... welche Fahrerlaubnis sollen die ihm denn entziehen? Er hat ja noch keine. Das kommt also alles schon mal nicht in Frage.

Hefti15  10.05.2015, 16:41
@Franticek

Er war doch gerade so schön dabei Paragraphen zu kopieren und einzufügen, da kann man sowas doch mal verzeihen....

TheGrow  10.05.2015, 17:50
@Franticek

Ich habe doch den Gesetzestext des § 69a StGB angefügt. Dort steht:

Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet

Im übrigen würde auch der Entzug der Fahrerlaubnis zutreffen, nämlich dann, wenn die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde nicht informiert und der Fragesteller deshalb die Prüfung zwischenzeitlich ablegen kann und auch ablegt und dementsprechend die Fahrerlaubnis erhält. In dem Fall kann ihn der Richter die Fahrerlaubnis wieder entziehen.

Hefti15  10.05.2015, 16:21

"Im letzteren Fall, wird es also relativ lange dauern, bis Du im Besitz einer Fahrerlaubnis sein wirst."

Was soll denn "relativ lange dauern" bedeuten?

PS: Warum musst du den gesamten Gesetzestext zitieren?

TheGrow  10.05.2015, 18:02
@Hefti15

Was soll denn "relativ lange dauern" bedeuten?

relativ lange bedeutet, dass der Fragesteller in der Regel erst zur Prüfung zugelassen wird, bis ein Richter ein Urteil gefällt hat oder zumindest die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Das kann schon einige Monate dauern.

Kommt es noch zum Entzug der Fahrerlaubnis, bzw. Sperre verlängert sich der Zeitraum bis zur möglichen Prüfung noch zusätzlich um die Zeit der festgelegte Sperre.

PS: Warum musst du den gesamten Gesetzestext zitieren?

Erstens damit man sieht, was genau im betreffenden Gesetz steht und zweitens damit User wie  Franticek nachlesen können, dass im § 69a StGB steht:

Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet

Und die Voraussetzungen für die Sperre resultieren nun einmal aus den § 69 StGB, der den Entzug der Fahrerlaubnis regelt.

Genau das ist der Grund, warum ich hier immer grundsätzlich die Gesetze anführe.

Hier stellen zudem  soviel User irgendwelche Behauptungen rein, die oftmals nicht einmal zutreffen, so ich es für durchaus sinnvoll halte, die  Grundlage worauf sich meine Feststellungen beziehen mit anzufügen  

Effigies  10.05.2015, 18:22
@Hefti15

Er zitiert den Gesetzestext und markiert auch noch die wichtigen Stellen, damit dann keiner ankommen muß und doof rumfragen  was denn das nun bedeutet.

wenn du gut gefahren bist bekommst du den führerschein dann zugesandt vom strassenverkehrsamt.

kathachen  10.05.2015, 13:38

Genial, wirklich :'D

Das wird teuer und den Führerschein kannst du für die nächsten Jahre vergessen.

Crack  10.05.2015, 13:58

@YK1972 macht wieder mal nur Spaß...

Zwei bis drei Jahre Sperre sind in dem Fall keine Seltenheit.

Du wirst kein Urteil finden in dem einem Ersttäter eine derart hohe Sperrfrist auferlegt wird.



@ babbeldabbel

Das sind gute 2 Jahre drin, kenne einen den ist es passiert, der wiederholt gerade...

Frag ihn doch mal nach dem Urteil. Vielleicht kannst Du das hier ja mal einstellen? Wäre sicher interessant zu lesen ob diese Behauptung richtig ist...

YK1972  10.05.2015, 13:59
@Crack

Doch stell dir vor, ich kenne sogar einen persönlich, dem es so ging. Und jetzt?

Crack  10.05.2015, 14:02
@YK1972

Und jetzt?

Dann besorge das Urteil, schwärze alle persönlichen Daten und stelle es hier ein.

Wenn Du das kannst dann werde ich mich tief vor Dir verbeugen und nie wieder eine Deiner Aussagen anzweifeln.

Auch hier gilt wieder einmal: Wer eine Aussage aufstellt sollte die auch beweisen können.

YK1972  10.05.2015, 14:03
@Crack

Dann beweise du doch mal erst das Gegenteil, nämlich, dass meine Aussage nicht stimmt und dann sehen wir weiter. 

Hefti15  10.05.2015, 14:09
@YK1972

YK1972 bitte blamiere dich doch nicht weiter. Jeder der sich auch nur im geringsten mit dem Thema auskennt, weiß, dass deine Antwort falsch ist.

Entweder hast du es komplett erfunden, oder was wahrscheinlicher ist, du gehörst zu den Leuten, die nur die Hälfte mitbekommen. Da gibt es dann einen Bekannten, der Nachbarin... der eine Strafe bekommen hat. Du hast nicht die geringste Ahnung vom Fall, du kennst weder das Urteil, noch die Vorgeschichte...

adk710  10.05.2015, 14:10
@YK1972

Wie Crack schon schrieb, zeige uns das Urteil, dann reden wir weiter. Das war sicher ein Wiederholungstäter. Allein dadurch, dass es vielleicht zwei Jahre bis zu Neuerteilung gedauert hat, kann man nicht auf die Länge der Sperrfrist schließen

Einem jugendlichen Ersttäter eine Sperre von zwei Jahren aufzuerlegen, wo das Gesetz unter gewöhnlichen Umständen nur bis zu fünf Jahre vorsieht, ist einfach unverhältnismäßig und wird so gewiss nicht praktiziert. Punkt.

Maus27  10.05.2015, 14:12
@YK1972

Es gibt Erst-Urteile in denen Leute eine Sperre bekommen, aber nicht wegen 1x Fahren ohne, da muß dann noch mehr gewesen sein! Fahren ohne nach Fahrerlaubnisentzug oder Fahren ohne unter Drogeneinfluss, Fahrerflucht usw.

YK1972  10.05.2015, 14:12
@Hefti15

Und du willst mir weis machen, dass nur du die ultimative Wahrheit kennst. Und stell dir vor, der jenige war mal ein guter Freund von mir und nicht nur der Nachbar einer Bekannten oder sonstwas. Ich lasse mir von euch doch nichts einreden.

YK1972  10.05.2015, 14:14
@Maus27

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis erfordert keinen Entzug der Fahrerlaubnis. Wir befinden uns damit im Strafrecht und es zieht eine Sperre nach sich. Es geht nicht um Fahren ohne Führerschein, das ist immer noch ein Unterschied.

YK1972  10.05.2015, 14:15
@adk710

Zeigt ihr mir doch, das es nicht der Wahrheit entspricht, dann sehen wir weiter. Ich bin doch nicht verpflichtet euch irgendetwas nachzuweisen.

Crack  10.05.2015, 14:18
@YK1972

Dann beweise du doch mal erst das Gegenteil, nämlich, dass meine Aussage nicht stimmt und dann sehen wir weiter.


Du stellst eine Behauptung auf und ich soll das Gegenteil beweisen?

Du bist wieder einmal der Knaller des Tages, Glückwunsch.

YK1972  10.05.2015, 14:20
@Crack

Nein, der bist du. Verlangst von mir einen Beweis, kannst aber selbst keinen bringen.

Hefti15  10.05.2015, 14:20
@YK1972

YK1972 keiner behauptet, dass er die "ultimative Wahrheit" kennt. Aber wie schon mehrfach erwähnt, du hast doch vom Thema keine Ahnung und jeder der sich mit dem Thema auch nur oberflächlich auskennt, erkennt wie falsch du liegst. Da braucht mal also keine "ultimative Wahrheit".

Witzig auch deine Aussage "ein guter Freund". Warum witzig? Weil dein ganzes Wissen offensichtlich aus einem angeblichen Einzelfall herrührt. Du kannst doch nicht einen Einzellfall als Regel darstellen.

Und nochmals, ich gehe jede Wette ein, du hast das Urteil nicht gelesen.

Maus27  10.05.2015, 14:22
@YK1972

Du hast Dir schon die Frage durchgelesen, oder ? Er MACHT geraden den Führerschein, will also eine Fahrerlaubnis erwerben. Somit hat er keine Fahrerlaubnis. Er ist aber fahrenderweise erwischt worden = Fahren ohne Fahrerlaubnis. Natürlich muß nicht vorher eine Fahrerlaubnis entzogen worden sein.......Du ließt Dir doch die Antworten der anderen Leute richtig durch, oder ??? Und Du kennst schon den Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis, oder ? Einen Führerschein bekommt man nur ausgestellt, wenn man eine Fahrerlaubnis hat. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis zieht nicht automatisch eine Sperre nach sich.

Drizzt1977  10.05.2015, 14:25
@YK1972

Mimimimimi? Eine Close-Funktion oder PM wäre für den Rest der Leser hier sinnvoll. :P

Hefti15  10.05.2015, 14:26
@YK1972

Crank, da brauchst du doch gar nicht weitermachen.

Es ist ja so offensichtlich, dass er vom Thema keine Ahnung hat. Wie soll er z.B. das Urteil hier veröffentlichen? Er hat es doch gar nicht gelesen. Weil, wenn es das Urteil geben würde, er es gelesen hätte, dann wüsste er auch, dass da "Besonderheiten" vorliegen.

Also, um was geht es hier noch? YK1972 hat die Unwahrheit geschrieben und anstatt sich zu entschuldigen wird er immer und immer wieder die Unwahrheit wiederholen.

adk710  10.05.2015, 14:28
@YK1972

Was verlangst du? Du behauptest einen Einzelfall, der angeblich so war. Sämtliche Urteile, die nur auf § 21 StVG beruhen, sind unserer Erfahrung nach anders, insbesondere gegen Jugendliche. Wer ist dann wohl in der Beweispflicht? Alle kritischen Stimmen werden verstummen, wenn du uns das Urteil oder wenigstens ein Aktenzeichen präsentierst, bei dem das so war.

Crack  10.05.2015, 14:30
@Drizzt1977

Eine Close-Funktion oder PM wäre für den Rest der Leser hier sinnvoll. :P

Hilfreicher wäre es vor Allem wenn derjenige der offenbar falsch liegt, und das eigentlich auch aufgrund der Einwände mehrerer User merken sollte, sein Hirn einschalten und seinen Irrtum einsehen würde also sinnlos weiter zu streiten.

Leider ist das bei YK1972 aber eher die Regel als die Ausnahme...

Hefti15  10.05.2015, 13:42

Übertreibe bitte nicht! Auf Jahre? Ist wohl eine Erfindung von dir.

YK1972  10.05.2015, 13:43
@Hefti15

Zwei bis drei Jahre Sperre sind in dem Fall keine Seltenheit. Somit keine Erfindung.

Hefti15  10.05.2015, 13:53
@YK1972

Stimmt einfach nicht. Habe hier ganz konkret ein Urteil vorliegen. Jugendlicher, keine Fahrerlaubnis, Unfall mit erheblichen Sachschaden....

50 Sozialstunden und 12 Monate keine Fahrerlaubnis.

Wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an. Erfinde also nicht einfach Sachen.

YK1972  10.05.2015, 13:56
@Hefti15

Und ich kenne es so, wie ich es geschrieben habe. Wie du schon sagst, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Hefti15  10.05.2015, 14:16
@YK1972

Nein, du kennst es eben nicht so. Wie du unten schreibst, kennst du einen Einzelfall. Und da unterstelle ich mal, hast du noch nicht mal das Urteil gelesen.

Fakt ist, bei einem Ersttäter wird grundsätzlich niemals eine 2 Jahres "Sperre" verhängt. Das hast du komplett erfunden! Um eine solche Sperre zu bekommen, müssten ganz spezielle Voraussetzungen vorliegen.

Wie schon erwähnt, beschäftige dich mal mit dem Thema. Lasse dir doch von deinem Kumpel mal das Urteil zeigen. 

"Zwei bis drei Jahre Sperre sind in dem Fall keine Seltenheit." Ist doch schlicht weg ein Märchen. Du machst die absolute Ausnahme zur Regel und das ist falsch!

babbeldabbel  10.05.2015, 13:50

Da hat er wirklich recht. Das sind gute 2 Jahre drin, kenne einen den ist es passiert, der wiederholt gerade...

Maus27  10.05.2015, 13:57
@babbeldabbel

Das passiert meist nur bei mehrmaligem Fahren ohne Fahrerlaubnis, nicht bei einer erstmaligen Sache.

YK1972  10.05.2015, 13:59
@Maus27

Ihr wisst es natürlich wieder alle besser. 

Hefti15  10.05.2015, 14:07
@YK1972

Ja YK1972 wenn du so falschen Antworten von dir gibst, dann ist es eben sehr einfach es besser zu wissen.

YK1972  10.05.2015, 14:19
@Hefti15

Und wer entscheidet hier über richtig oder falsch? Du?

Maus27  10.05.2015, 14:24
@YK1972

Die Fahrerlaubnisbehörde. :-)

Hefti15  10.05.2015, 14:29
@YK1972

YK1972 nein ich entscheide nicht über richtig und falsch. Aber ich erkenne, wie andere hier auch, dass du keine Ahnung vom Thema hast.

Nochmals, du hast doch das angebliche Urteil deines Freundes nie gelesen. Gib doch wenigstens das zu.