Einparken in privater Tiefgarage
Ich wohne mit meiner Frau seit 1996 in einer Wohnanlage zur Miete. In der engen Tiefgarage parken die meisten vorwärts ein, weil ihre Boxen in der Einfahrtrichtung liegen. Da unsere Box gegenüber liegt, parken wir unser Auto so, wie es auf dieser Seite der engen Garage am günstigsten ist: Rückwärts rein, vorwärts raus, bei minimaler Abgasbelästigung. Nicht einmal die Wand ist dreckiger geworden. Wir haben das x-mal ausprobiert. Niemand nörgelte herum, denn keiner wurde behindert. Das ging 14 J a h r e gut. Jetzt kommt die extrem mieterfeindliche Verwaltungsclique aus Eigentümern auf die Schnapsidee, uns das zu verbieten und hat nicht einmal so viel Anstand, Gründe zu nennen. Leider macht unser Vermieter mit, weil er anscheinend Angst vor der Meute hat.
(Es ist eine Schikane dieser Clique, weil wir als Mieter mit Beschwerden und über den Mieterbund dagegen protestiert haben, Energiemißbrauch statt Reparaturen hier im Hause zu betreiben, dessen Folgen auf uns als erhöhte Betriebskosten abgewälzt werden.)
Wir sind keine Befehlsempfänger und in einem Alter (>70), wo uns solcher Blödsinn auf die Nerven geht. Es gibt keine Schilder, wie eingeparkt werden soll! Wir wollen abwarten, was passiert und dann gegebenenfalls juristische Hilfe in Anspruch nehmen.
Kann mir bitte jemand die Rechtslage erklären?
10 Antworten
du bezahlst ja auch miete für den garagenplatz. ebenso wie für deinen wohnung. und es kann dir keiner vorschreiben wie du deine wohnung betrittst bzw. benutzt oder deine möbel aufstellst.
zudem kann nicht nachträglich einen "vorschrift" einfach eingeführt werden.
und was nun die garage grundsätzlich betrifft. wenn der grund darin liegt das sich dadurch abgasspuren an der wand ablegen...so gehört das im falle einer garage zur normalen abnutzung.
im nächsten winter wird er euch noch verbieten mit den matschresten unter dem kotflügel in die garage zu fahren.
lasst ihn ruhig machen. lasst ihn ein schreiben an euch schicken. lasst ihn tafeln aufhängen......und ihr stellt euch so in die parklücke wie bisher.
das ist sicher kein kündigungsgrund eines mietvertrages.
zudem kommt ja noch hinzu.....selbst wenn die wand in üblicher weise dadurch verschmutzt wird und er meint das ausbessern zu müssen.....er bezahlt es ja sowieso nicht. das bezahlt ihr durch die miete.
Es geht nicht daraus hervor, ob Sie Mieter in einer WEG-Anlage oder in einer Mietanlage sind. Was hier tw. steht, stimmt einfach nicht. Ein Vermieter kann auch von heute auf morgen ein Schild aufstellen, dass das Fahrrad-Abstellen auf der Zuwegung verbietet, selbst wenn es lange geduldet worden ist. Genauso kann er mit seiner Garage machen, was er möchte, insofern Schilder aufhängen, bei denen das Vorwärts-Einparken - wenn möglich - vorgeschrieben wird.
Es ist nun einmal so, dass man(n) vermeintlichen (!) Querulaten dort Steine in den Weg legt, wo es geht. Wie man in den Wald hineinruft, schallt es manchmal auch zurück. Damit musst Du leider leben, selbst wenn Du 10x Recht gehabt hast mit Deinem Vorgehen gegen die Verwaltung/Vermieter.
Die "Garagenordnung" kann, wie die "Hausordnung" nicht nachträglich geändert werden, ohne die Zustimmung der Mieter einzuholen. Parkt, wie ihr parken möchtet, die Vermieter können euch nicht rausschmeißen, denn ihr habt der neuen Parkanweisung nicht zugestimmt. Den Richter möchte ich sehen, der altgediente Mieter auf die Straße setzen lässt, weil sie ihr Auto entgegen den Wünschen der Vermieter parken.
der richter wird schon reagieren...allerdings eher in der form das er den kläger im schlimmsten fall zwangspsychiatrieren lässt... :-)
Wenn das Einparken bei so langer Wohndauer schon bisher in gewohnter Weise kein Problem gemacht hat, sollte es jetzt schwierig werden, es sozusagen willkürlich ändern oder anders vorschreiben zu wollen. Damit können Sie sich zunächst einmal im Recht sehen. Es gibt schlußendlich ja auch ein so genanntes "ersessenes Recht", das heißt: alles, was von der anderen Seite mindestens fünf Jahre lang widerspruchsfrei hingenommen wurde, soll dann auch keinen Anlaß mehr bieten können zur Abmahnung. Beispiel: ich lege mir (als NUR-Mieter und NICHT-Eigentümer vor dem Mietshaus einige Pflanzkulturen - zu eigenen Kosten und Lasten - an, hege sie und pflege sie also. Der Vermieter geht daran vorüber und nimmt dies also zur Kenntnis - immer und immer wieder. So soll er sich dann nach (mehr als 5) Jahren nicht mehr darauf berufen können, irgendwelche Einwände hierzu anmelden zu wollen. Grund könnte dann nur sein, er will diesen Geländeabschnitt mit Baugenehmigung noch anders ausnutzen; dann aber selbst dies nur mit entsprechender Abstandszahlung für die damit entzogene (zunichte gemachte) Fläche an Pflanzkulturen. So soll es wohl Recht sein, denn der Vermieter partizipiert schließlich auch nicht schlecht von solcherart (für ihn kostenfreien) Initiativen der Mieter. Der Wohnwert (und die Ausstrahlung auf Interessenten) seiner Parzelle steigt. Im kokreten Falle nun kann sich der Vermieter (für welche Interessen er sich hier auch immer verwenden mag) jedenfalls nicht willkürlich plötzlich neuer Regeln bedienen. Es gibt da einen Leitsatz, derin dieser Savche von Bedeutung sein könnte: KAUF BRICHT MIETE NICHT! Das heißt: wer immer später einmal mit irgendwelchen neuen Eigentümerinteressen gegen den Mieter vorzugehen begehrt, er muß scheitern, weil das, was mietvertraglich und hierneben mietrechtlich - eben durch Gewohnheitsrecht - sich hier eingeübt hat, von Bestand ist, nicht sein neuer Flitz.
Danke Euch allen für die Mühe, die ihr euch am Sonntag gemacht habt. Das ist ein Lichtblick.
Gruß FranckT