Einachser/ Schlepper im Straßenverkehr

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fährt das Teil schneller als 6km/h (sechs!) und wird nicht an einem Holm geführt? Ja, dann darf das Teil umfriedeten Privatgrund nur auf einer Ladefläche verlassen!
Nein, dann kannst Du damit in den Straßenverkehr (siehe §4 (1) 3. FEV, da ist Dein Ding erwähnt) §10 FEV verbietet es aber Deinem Sohn!
Im Straßenverkehr führst Du dennoch ein Kraftfahrzeug und musst Dich entsprechend verhalten. Licht brauchst Du mindestens in der Dämmerung und in der Dunkelheit, sonst würde ich sagen nein (siehe , das Licht darf dabei nicht blenden. Eine Zulassung brauchst Du nicht, eine Haftpflicht auch nicht (manche Privathaftpflichtverträge schliessen so ein Risiko mit ein => besser nachfragen) eine Betriebserlaubnis sollte vorliegen (nach §4 FZV) zum TüV musst Du dann nicht mehr und Kennzeichen braucht es auch nicht. Ach ja und auf die Bundesstraße darfst Du dann, wenn es keine Kraftfahrtstraße ist...

Bis 6 km Höchstgeschwindigkeit = führerscheinfrei, Mindesalter 15 Jahre blockieren der Schaltung, oder nur 6 km schnell fahren geht nicht.

Zulassungsfrei bis 20 km/h, Beleuchtung, Richtungsanzeiger nach STVZO sind Pflicht. Haftpflichtversicherung = Pflicht. Kein Kennzeichen, kein TÜV

Zulassungsfrei bis 20 km/h, Führerscheinfrei bis 6 km/h. Für die Führerscheinfreiheit darf die bauartbedingte Geschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h betragen, einfach nur im niedrigsten Gang fahren bringt nichts. Auch Sperren am Schalthebel oder im Getriebe sind nach der neuesten Gesetzgebung nicht mehr erlaubt und nur ein 6 km Schild anbringen reicht auch nicht mehr.

Haftpflichtversicherung ist erforderlich, ebenso Ausrüstung nach StVZO (Licht u. Fahrtrichtungsanzeiger).

Beförderung von Personen nur für den Einsatz in der Land- Forstwirtschaft, d.h. das Arbeitskräfte von- zur Arbeitsstelle befördert werden.

espressionant  29.11.2011, 18:18

Woraus sollen sich Leuchtpflicht und Versicherungspflicht ergeben? Die StVZO gibt explizit an, dass §17 (5) StVO gilt (Getragene Lampe reicht) und das Pflichtversicherungsgesetz schließt Fahrzeuge unter 6km/h explizit aus.

siggibayr  30.11.2011, 09:29
@espressionant

Wo habe ich im Absatz "Haftpflichtversicherung" geschrieben, dass die Versicherungspflicht für Kfz bis 6 km/h bbH gilt? Es wurde nur allgemein auf die Versicherungspflicht drauf hingewiesen. Grundsätzlich ist bei der gesuchten Fahrzeugart zunächst zu unterscheiden zwischen einem Einachsschlepper, der von einer Sitzkarre aus gefahren wird und einem Einachsschlepper, der vom Anhänger aus gefahren wird. Hieraus ergeben sich auch unterschiedliche Pflichten bezüglich der Beleuchtung. Begrifflich fallen beide Fahrzeugarten aber unter "Sitzkarren" i. S.d. § 3 Abs. 2 i FZV bzw. § 2 Nr. 21 FZV. Diese Fahrzeuge benötigen keine Typ- oder Einzelgenehmigung (BE). Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 FZV von den Vorschriften der Zulassung ausgenommen. Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind grundsätzlich nur Fahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 6 km/h ( § 2 Abs. 1 Nr. 6a -c PflVersG). Da der Fragesteller nichts über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit schreibt , bin ich von einer bbH von mehr als 6 km/h ausgegangen. Dann unterliegt das Kfz der Pflichtversicherung.

Bezüglich der Beleuchtungsvorschriften:

Einachsschlepper, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, brauchen bei Dunkelheit – oder wenn es die Witterung erfordert – mindestens eine einfache Leuchte mit weißem Licht, die an der linken Seite so anzubringen oder von Hand mitzuführen ist, dass ihr Licht für entgegenkommende und überholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist (§ 50 Abs. 2 StVZO und § 17 Abs. 5 StVO).

Einachsschlepper, die von einer Sitzkarre oder einem Anhänger aus gefahren werden, müssen bis zu einer Breite von 1000 mm mit einem Scheinwerfer, über einer Breite von 1000 mm mit zwei Scheinwerfern ausgerüstet sein, die beim Mitführen eines einachsigen Anhängers an diesem befestigt sein können (§ 50 Abs. 2 StVZO). Für die rückwärtige Sicherung müssen alle Einachsschlepper (nur das Grundgerät) mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgestattet sein. Blink-, Schluss- und Bremsleuchten sind nicht erforderlich (§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 5 StVZO). Wird der Einachsschlepper von einer einspurigen Sitzkarre aus gefahren, müssen an dieser jedoch ein dreieckiger Rückstrahler und eine Schlussleuchte angebracht sein (§ 53 Abs. 6 StVZO). Blinkleuchten (Fahrtrichtungsanzeiger) sind für eine Sitzkarre nicht erforderlich (§ 54 Abs. 5 Nr. 5 StVZO). Wird der Einachsschlepper von einem einachsigen Anhänger aus gefahren, sind an der Rückseite des Anhängers erforderlich: zwei Blinkleuchten (§ 54 Abs. 4 Nr. 3 StVZO), zwei Schlussleuchten für rotes Licht (§ 53 Abs. 6 StVZO) und zwei Dreieckrückstrahler (§ 53 Abs. 6 StVZO).

Jetzt ist, so glaube ich, der Kommentar von =espressionant = ausreichend beantwortet.