Eigentümergemeinschaft ohne Verwaltungsbeirat rechtlich möglich?
Wir hatten heute ein privates Treffen unser kleinen Eigentümergemeinschaft, bei dem sich eine Eigentümerin wichtig gemacht hat! Dies bereits zum wiederholten Mal. Sie möchte zwingend die Hausverwaltung wechseln, mit welcher wir seit über 10 Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie hat, an den Verwaltungsbeiräten vorbei, den Hausverwalter unterschwellig des Betruges bezichtigt und Schadensersatz gefordert! Leider konnte sie 5 Miteigentümer dazu überreden, das Pamphlet mit zu unterzeichnen. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass der Fehler der HV nicht schuldhaft zuzurechnen war. Die HV hat daher zum Ende 2012 den Verwaltervertrag außerordentlich gekündigt. Der stv. Verwaltungsbeirat und ich haben daraufhin alles versucht, die HV zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Die HV war auch dazu bereit, allerdings unter der Vorbehalt, dass eine schriftliche Entschuldigung der beteiligten Eigentümer erfolgt. Dazu war die Rädelsführerin leider nicht bereit. Daher legen mein Stellvertreter und ich zur nächsten Eigentümerversammlung den Beirat nieder. Aus der Eigentümergemeinschaft ist allerdings niemand bereit, den Verwaltungsbeirat zu übernehmen! Wie ist hier das weitere Vorgehen? Kann eine Gemeinschaft auch ohne Verwaltungsbeiräte bestehen und falls ja, wer übernimmt die Belegprüfung beim neuen Verwalter?
3 Antworten
Der Verwaltungsbeirat ist in § 29 WEG nur unvollkommen geregelt. Er ist freiwilliges Verwaltungsorgan der Gemeinschaft (§ 20 Abs. 1 WEG). Er nimmt eine wichtige Funktion ein, da ihm in erheblichem Umfang das Vertrauen der Wohnungseigentümer übertragen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Vorschlag, der vom Beirat unterstützt wird, i. d. R. das Votum der Wohnungseigentümer ganz wesentlich beeinflusst (Sauren, Praxislexikon Wohnungseigentum). Es besteht jedoch kein Anspruch eines Wohnungseigentümers oder einer Minderheit auf Bestellung eines Beirats (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 594, 595), wenn durch Vereinbarung nicht zwingend ein Beirat vorgesehen ist. Die häufigsten Fallen 1. Mehr als drei Beiräte nur per Vereinbarung möglich Nach dem WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Beiratsmitglieder kann daher lediglich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. Nichtwohnungseigentümer nur per Vereinbarung wählbar Sollen in den Verwaltungsbeirat Personen gewählt werden, die nicht Wohnungseigentümer sind, ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich. Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss über die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat ist für den konkreten Einzelfall jedoch lediglich anfechtbar und nicht nichtig. 3. Keine "Blockwahl" Die Wahl eines bestimmten "Beiratsteams" ist nach überwiegender Rechtsauffassung nicht gestattet, da die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben müssen, jeden Kandidaten einzeln zu wählen. 4. Kein Gleichlauf mit der Bestellungszeit des Verwalters Die Amtszeit des Verwaltungsbeirats sollte nicht zeitgleich mit der des Verwalters enden. In einem solchen Fall wäre die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch den Beiratsvorsitzenden nach § 24 Abs. 3 WEG nicht möglich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre dann auf den gerichtlichen Weg verwiesen, um einen Eigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen oder im Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG die gerichtliche Einsetzung eines Verwalters zu erwirken. 5. Beirat ist kein "Aufsichtsrat" Der Beirat hat die Verwaltung zu unterstützen, die Belegprüfung (vor der Beschlussfassung zur Jahresabrechnung) durchzuführen, Kostenvoranschläge zu prüfen und in der Versammlung seine Stellungnahme (Meinung) darüber abzugeben. Der Verwaltungsbeirat hat gegenüber den Miteigentümern und der Verwaltung keine Weisungsbefugnis. 1 Rechtliche Einordnung Der Verwaltungsbeirat stellt neben der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter das dritte Organ der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Die Vorschriften für den Verwaltungsbeirat regelt § 29 WEG. Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht; d. h. der Gesetzgeber macht den Wohnungseigentümern lediglich den Vorschlag zur Einrichtung eines Verwaltungsbeirats. Die Bestimmung des § 29 WEG kann demnach durch Vereinbarung vollkommen ausgeschlossen, geändert oder übernommen werden.
Dachte ich`s mir doch:
Der Verwaltungsbeirat stellt neben der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter das dritte Organ der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.
Der Verwaltungsbeirat ist kein Organ im Sinne des § 31 BGB. (Wohnungseigentumsgesetz Bärmann/Pick 19. Auflage C.H. Beck Verlag S. 604 Satz 1)
- Nichtwohnungseigentümer nur per Vereinbarung wählbar Sollen in den Verwaltungsbeirat Personen gewählt werden, die nicht Wohnungseigentümer sind, ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich.
Auch das ist nicht richtig. Mit einem allstimmigen (oder unangefochtenen) Beschluss, kann durchaus ein Externer als Verwaltungsbeirat gewählt werden. (BayObLG, NZM 98, 961)
Der Vollständigkeit halber solltest du auch die Quelle angeben, von welcher du abgeschrieben hast. ;-)
ja, das ist möglich. Wir hatten lange keinen Verwaltungsbeirat.
Natürlich ist das möglich.
§29 WEG räumt nur die Möglichkeit ein, drei Verwaltungsbeiräte zu wählen. Eine Verpflichtung besteht aber dazu nicht, vor allem dann nicht, wenn keiner das Amt ausüben will.
Wenn kein Verwaltungsbeirat vorhanden ist, kann jeder Wohnungseigentümer eine Belegprüfung durchführen. Ganz nebenbei bemerkt, kann das ein Wohnungseigentümer natürlich auch dann, wenn ein Verwaltungsbeirat vorhanden ist.
In der Regel nimmt der Verwalter die Belege aber ohnehin mit auf die Versammlung, so dass man vor der Versammlung Einsicht nehmen kann.
Teilw.aus "Hans-Joachim Feuchter" HV