Eidesstattliche Versicherung bei Zwangsvollstreckung aufgrund tituliertem Unterhalt möglich?
Hallo community, ich habe zwei Kinder, 10 und 11 Jahre alt. Sie leben bei der Mutter und ich leiste Unterhalt. Da die Kinder unehelich geboren wurden, wurde bei der Vaterschaftsanerkennung der Unterhalt tituliert. Anschließend hat die Mutter eine Beistandschaft beim zuständige Jugendamt eingerichtet. Leider ist es mir nicht möglich den Unterhalt in der Höhe des titulierten Mindesunterhaltes zu leisten. Ich zahle deshalb, in Vereinbarung mit dem Jugendamt, so viel, dass mir 1.000 Euro Selbstbehalt plus 100 Euro Werbungskosten in Folge von Fahrten zur Arbeit sowie erhöhter Mietkosten bleiben. Das Jugendamt sagt jetzt, ich könne den vollen Mindestunterhalt (ca. 600 Euro) leisten und, wenn ich diesen nicht sofort zahle, droht man mit Vollstreckung und ähnlichen Begrifflichkeiten. Hier liegt aber nicht mein primäres Problem. Ich bin mir ziemlich sicher, eine Zwangsvollstreckung abwenden zu können bzw. bei Einleitung derselben finanziell unbeschadet davon zu kommen. Meine Frage ist aber: Wenn wirklich eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird und es kommt zum Pfändungsbesuch durch einen Richter, bin ich dann gezwungen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben? Das käme evtl. einer Katastrophe gleich, weil es dann berufliche Nachteile für mich bedeuten könnte und natürlich in der Folge auch für die Zahlung von Unterhalt.
3 Antworten
Die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen. Und die Abnahme einer solchen ist in der dargestellten Konstellation sehr wahrscheinlich, wenn die Pfändung zu keinem Erfolg führen wird.
In diesem Fall musst du dich mit dem Gläubiger einigen. Wenn er keinen Vollstreckungs- bzw. Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft stellt, wird diese dir auch nicht abgenommen. Es ist nun mal so, dass gegen dich eine titulierte Forderung besteht. Wird diese nicht komplett erfüllt, kann der Gläubiger daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, wozu auch die Abnahme dieser Vermögensauskunft fällt.
Der Unterhalt für die Kinder errechnet sich anhand Deiner Einkünfte. Wenn er tituliert ist, musst Du den Unterhalt in titulierter Höhe zahlen, durch niedrigere Zahlungen würden sich Unterhaltsschulden anhäufen, die eingeklagt, gepfändet... werden könnten.
Dein Einkommen kann hinsichtlich Deiner "Leistungsfähigkeit" in der Regel alle zwei Jahre überprüft und der Unterhalt "angepasst" werden.... Du kannst aber davon ausgehen, dass das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft die Unterhaltshöhe nicht "von sich aus" nach unten korrigieren würde, falls Dein Einkommen nicht mehr ausreichend wäre... Da müsstest Du dann selbst aktiv werden und eine "Abänderungsklage" gegen den Titel anstreben.
Sollten sich inzwischen Schulden angehäuft haben, hätten die Gläubiger (Jugendamt..) die Möglichkeit, diese durch einen Gerichtsvollzieher pfänden zu lassen.
Würde bei Dir zu Hause "nichts zu holen" sein, auf Deinem Konto nichts gepfändet werden können.... würdest Du voraussichtlich aufgefordert werden, die "Vermögensauskunft" (früher: Eidesstattliche Versicherung) abzugeben. In dieser würdest Du bezeugen, tatsächlich nicht mehr "zahlungsfähig" zu sein. Daraus dürften Dir allerdings keine beruflichen Nachteile entstehen (es sei denn, Du wärst selbständig und durch den SCHUFA-Eintrag dann nicht mehr kreditwürdig etc.)
Auch wenn der Unterhalt direkt von Deinem Einkommen (beim Arbeitgeber) gepfändet würde, dürften Dir daraus rechtlich keine Nachteile entstehen.
Solltest Du tatsächlich mit Deinem Einkommen nicht in der Lage sein, den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen zu können, wäre eine Abänderungsklage gegen den Unterhaltstitel angebracht.
Die eidesstattliche Versicherung wird nicht durch einen Richter, sondern durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt. Wenn ein Titel vorliegt kann dies jederzeit geschehen und Du musst diese abgeben. Hier einmal Infos über die EV: http://www.schuldnerakuthilfe.com/eidesstattliche-versicherung.html
Hallo Ronox, danke für die Antwort. Aber warum noch die eV, wenn ich doch bereits zahle? Das bedeutet doch für den Schuldner mögl. einen weiteren enormen sozialen Nachteil, weil es zu einem neg. Schufaeintrag kommt, oder? Es ist doch völlig offensichtlich, dass ich aktuell nicht mehr zahlen kann.