Ebay Käufer behauptet Airpods seien gefaked?
Hallo, ich habe vor knapp 3 Wochen Originale Apple Airpods auf Ebay-Kleinzeigen verkauft.
Heute ist das Päckchen mit den Airpods bei dem Käufer eingetroffen und nun wird Behauptet, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ich kann aber zu 100% sagen, dass es keine Fälschung ist (zumindest nicht die Airpods die ich dem Käufer zugesand habe).
Leider habe ich die Rechnung nicht, da die Airpods ein Geschenk waren. Die OVP war allerdings dabei und ich habe die IMEI vor dem Verkauf noch einmal auf Echtheit (mit der Apple Garantie Seite) überprüft.
Nun gehe ich davon aus, dass der Käufer dies nur Behauptet, damit er sein Geld wieder bekommt und mir gefälschte Airpods zurück schickt.
Ich möchte das Risiko eines so hohen Wertverlustes nicht eingehen und deshalb die Rückerstattung und -sendung nicht machen.
Denkt ihr er wird tatsächlich eine Anzeige bei der Poilzei aufgeben und tatsächlich damit durchkommen?
Wie gesagt, ich habe keine Rechnung und die OVP habe ich naiver Weise nach des Erhalts weggeschmissen.
12 Antworten
Wenn das eine Masche sein sollte natürlich nicht. Man kann´s ja natürlich mal versuchen, in der Hoffnung, dass der Verkäufer naiv genug ist, dass zu glauben, aber zur Polizei gehen, täte man nur, wenn man sich sicher ist, das man wirklich betrogen worden ist.
Sofern du dir keiner Schuld bewusst bist, denke ich, dass die Wahrscheinlich das da was passieren wird, gering ist.
Hast du btw. Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen? Und zwar explizit (also kein könnte oder kann verwendet)?
Jo. Aber wenn es ein Originalprodukt ist, kann der Käufer über das Fernabsatz-Rückgaberecht agieren, sofern es nicht ausgeschlossen wurde.
Jo. Aber wenn es ein Originalprodukt ist, kann der Käufer über das Fernabsatz-Rückgaberecht agieren.
Öhm...hä? Was lässt dich denn glauben, dass der Fragesteller ein Unternehmer ist? Mal abgesehen davon könnte das Widerrufsrecht dann eh nicht ausgeschlossen werden.
Nichts tut das.
Weil hier ein Fernabsatz vorliegt.
Weil hier ein Fernabsatz vorliegt.
Ja. Und? Das Widerrufsrecht hat auch noch andere Voraussetzungen. Beispielsweise, dass der Verkäufer ein Unternehmer sein muss.
Aurora, sage mir worauf die hinaus möchtest, und worauf es dir ankommt und ich werde im Rahmen meiner Möglichkeiten dir Rede und Antwort stehen.
PS: *du statt die
Aurora, sage mir worauf die hinaus möchtest, und worauf es dir ankommt und ich werde im Rahmen meiner Möglichkeiten dir Rede und Antwort stehen.
Zum Gewährleistungsausschluss:
- Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, § 444 BGB.
- Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Abweichungen von einer expliziten Beschaffenheitsvereinbarung.
Dementsprechend ist die Frage
Hast du btw. Gewährleistung [...] ausgeschlossen?
vollkommen überflüssig.
Zum "Rückgabeausschluss":
- Da der Fragesteller kein Unternehmer ist, hat der Käufer kein Widerrufsrecht.
- Da kein Widerrufsrecht besteht, braucht es auch nicht ausgeschlossen werden.
- Wäre der Fragesteller Unternehmer und lägen die übrigen Voraussetzungen des Widerrufsrechts vor, wäre ein Ausschluss gegenstandslos, da das Verbraucherschutzrecht insofern zwingend ist.
Dementsprechend ist die Frage
Hast du btw. [...] Rücknahme ausgeschlossen?
vollkommen überflüssig.
Nein, ist sie nicht, da, wie du sagtest, ein Gewährleistungsausschluss [...] nicht für arglistig verschwiegene Mängel, § 444 BGB. [gilt].
Wer sagt, das hier ein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt? Der Fragesteller hat sich sogar noch zuvor auf Echtheit vergewissert.
Das Rücknamepflicht betrifft seit einigen Jahren grundsätzlich auch Privatpersonen in Fernabsätzen. Nur haben diese im Gegensatz zu Händlern die Möglichkeit diese auszuschließen. Hat der Fragesteller diese nicht ausgeschlossen, darf und kann der Käufer von den 14 Tagen Widerrufsrecht und somit Rückgabe gebrauch machen.
Nein, ist sie nicht, da, wie du sagtest, ein Gewährleistungsausschluss [...] nicht für arglistig verschwiegene Mängel, § 444 BGB . [gilt].
Wer sagt, das hier ein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt? Der Fragesteller hat sich sogar noch zuvor auf Echtheit vergewissert.
Nummer 2 hast du aber auch gelesen und verstanden, oder?
Das Rücknamepflicht betrifft seit einigen Jahren grundsätzlich auch Privatpersonen in Fernabsätzen. Nur haben diese im Gegensatz zu Händlern die Möglichkeit diese auszuschließen. Hat der Fragesteller diese nicht ausgeschlossen, darf und kann der Käufer von den 14 Tagen Widerrufsrecht und somit Rückgabe gebrauch machen.
Ui. Wo soll das denn stehen? Da bin ich mal gespannt.
In BGB § 312g Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Ich denke mal. wir müssen uns nicht darüber streiten, dass der Käufer ein Verbraucher ist?
Und BGB § 355 Abs.3 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren
Gesetz zusammenhängend lesen und verstehen ist doch eigentlich gar nicht so schwierig. Wieso schaffst du's dann nicht?
§ 312 BGB - Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
[...]
Der von dir erwähnte § 312g BGB steht in Kapitel 2.
Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312, 312a BGB)
- Kapitel 2 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b-312h BGB)
es gibt kein Wiederruf-/Rückgaberecht bei Privatverkäufen
Lass ihn eine Anzeige schicken. Wenn du die IMEI etc hast und der Käufer (der typ der es dir geschenkt hat) z. B noch die rechnung etc hat dann hast du genug Beweise. Wenn der andere (der der die AirPods abgekauft hat) zur Polizei mit den Fake Produkt geht kannst du ihn Anzeigen für versuchten Betrug.
die rechnung etc ist alles unwichtig
du kannst eine rechnung haben und ihm trotzdem fake-dinger schicken
du brauchst beweise, dass du ihm genau die orginaldinger geschickt hattest
ich würde es darauf ankommen lassen
es ist keine anzeige, das ist nur zivilrecht
Leider habe ich ja keine Beweise, dass ich die Originalen Airpods zugesand habe. Wie soll ich das denn Beweisen? Auch mit einem Beweisfoto könnte der Inhalt vor dem Versand ausgetauscht worden sein.
Wenn ich mal was ganz Blödes fragen darf... Ich weiß nicht, was eine IMEI ist, aber wenn deren Überprüfung die Echtheit des Produkts bestätigt, kann dann nicht der Käufer das Selbe tun wie du vorher? Diese IMEI überprüfen?
Die IMEI kann man leider nur auf der Originalverpackung sehen. (IMEI ist sozusagen die Seriennummer)
Sicher kann derjenige eine Anzeige machen, aber was soll ihm das bringen? Entweder derjenige, der sie dir geschenkt hat legt dann die Rechnung nach Aufforderung vor oder es wird aufwendig geprüft ob die Kopfhörer echt sind. Das wird sich natürlich im Sande verlaufen und der Käufer hat sich ins eigene Fleisch geschnitten.
Solange das Gerät tatsächlich kein Plagiat ist, bist DU fein raus.
Es ist leider gar keine Rechnung mehr vorhanden!
Ich selber bin mir keiner Schuld bewusst, da ich 100% weis, dass ich dem Käufer Originale Airpods zugesand habe!
Demnach hat der Käufer auf jeden Fall Originale Airpods. Nun ist meiner Sorge aber, dass er mit gefälschten Airpods zur Polzei geht und und behauptet dies seien die Airpods die ich ihm zugesand habe!
Warum schmeißt man denn Rechnungen weg? Sowas hat man mindestens die Garantiedauer aufzubewahren und versicherungstechnisch etwa zehn Jahre.
Wenn es Originale sind, bist du, wie gesagt, fein raus. Wenn es tatsächlich Fakes sind, dann schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.
Der Käufer muss beweisen, dass die Plagiate von dir versendet wurden. Ich gehe mal davon aus, dass du noch Bilder von deinen Airpods aus der Anzeige hast? Dann bist du ebenfalls fein raus.
Wenn es tatsächlich Fakes sind, dann schützt Unwissenheit vor Strafe nicht.
Wobei welche Strafe? Betrug ist: Wer in der Absicht [nach Situationsbeschreibung nicht vorhanden], sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt [ich halte es für zweifelhaft, dass das Vermögen nennenswert geschädigt wurde], daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
$ 236 STGB https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
Die Absicht ist nicht gegeben. Nach deutschem Recht müssen alle Tatbestände (das was ich dick markiert habe) erfüllt sein, damit es zu einer Verurteilung bzw. Gerichtsverfahren kommen kann.
Bestenfalls müsste er die Airpods zurück nehmen, wenn es Plagiate wären.
Wenn es kein Originalprodukt ist, kann er ausschließen, was er möchte. Das bringt nur nix.
Warum man die Rücknahme ausschließen sollte, verstehe ich ohnehin nicht.