Dürfen Polizisten im Notfall dein Auto beschlagnahmen?
Sieht man ja ab und zu in Filem, dass wenn sie dringend ein Auto brauchen einfach eins von dir nehmen, dürfen die das?
MfG
18 Antworten
Ja, die Polizei könnte dein Fahrzeug zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen.
Näheres dazu im Polizeigesetz deines Bundeslandes. Gemacht wird sowas aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eh nicht. Sowas passiert im Film.
DH!
"Näheres dazu im Polizeigesetz deines Bundeslandes."
z.B. §§9, 11, 40 HSOG
"Sowas passiert im Film."
Genau!
@Greenfox1
aber auch nur, weil der Fragesteller (so wie die meisten anderen) den Unterschied zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung nicht kennt ..
Irrtum, grüner Fuchs. Das Polizeigesetz Hessens spricht in diesem Zusammenhang explizit von Sicherstellung. Meines Wissens nahezu alle anderen Polizeigesetze ebenfalls.
OK - Ihr habt es so gewollt ;)
Da ich in Berlin arbeite, hier mal unsere gesetzlichen Grundlagen:
Unser "Polizeigesetz" nennt sich ASOG Berlin ("Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin"). In § 17 heisst es hier:
§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind 1. alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten, 2. Straftaten nach den §§ 176, 224, 232 Abs. 1, §§ 233 und 233a Abs. 2 des Strafgesetzbuches, 3. Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden. (4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.
Und in § 38 steht:
§ 38 Sicherstellung Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen, d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Und nun ein Blick in den Kommentar zu § 38:
Demgegenüber liegt keine Sicherstellung im Sinne von § 38 vor, wenn eine Sache weggenommen wird, um mit ihrer Hilfe eine anderweitig bestehende Gefahr abzuwehren. Denn die Sicherstellung ist nicht nur auf die Beendigung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers, sondern zugleich auch auf die Begründung amtlichen Gewahrsams gerichtet (OVG NW, DVBl. 1991, 1373). Verlangt z. B. ein Polizeibeamter von einem unbeteiligten Kraftfahrer die Herausgabe eines Feuerlöschers, um ein Fahrzeug zu löschen, das bei einem Verkehrsunfall in Brand geraten ist, dann handelt es sich nicht um eine Sicherstellung, weil der Feuerlöscher nicht amtlich verwahrt oder in sonstiger Weise gesichert werden soll, sondern um eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig ist.
Und falls jetzt noch Fragen offen sind:
§ 16 Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Es gibt Extremsituationen, in denen sie es dürfen. Vermutlich wirst du eine solche aber nicht erleben.
Quatsch^^...
Du hast wohl voll den Durchblick...
Ja, das ist unter Umständen möglich. Das nennt sich dann "Polizeipflichtigkeit" oder "jemanden polizeipflichtig machen". Dieser Jemand hat dann die polizeilichen Maßnahmen, eben z.Bsp. die Inanspruchnahme seines Fahrzeugs oder Fahrrades oder anderen Sache, zu dulden (http://www.rechtslexikon.net/d/polizeipflichtigkeit/polizeipflichtigkeit.htm). Derjenige kann zum Beispiel aber auch dazu verpflichtet werden, auf jemanden/etwas aufzupassen, bis andere Polizeikräfte kommen. Dieses "polizeipflichtig machen" ist aber ... mmh, ja, will mal so formulieren: etwas kompliziert. Denn ich als Polizeibeamter muss (im Nachhinein) ausführlich begründen, wieso, weshalb und warum es unabdingbar notwendig war. Im Übrigen steht dem Inhaber der Sache für eventuell entstandene Schäden ein Schadensersatz aus dem Staatssäckel zu. Und wenn meine Maßnahme nicht unabdingbar (Begründung) notwendig war, dann würde ICH in der Haftung stehen :( In meiner 30jährigen Zeit bei der Polizei ist mir ein solcher Fall allerdings bisher nicht untergekommen/bekannt geworden.
Da ich in Berlin arbeite, hier mal unsere gesetzlichen Grundlagen:
Unser "Polizeigesetz" nennt sich ASOG Berlin ("Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin"). In § 17 heisst es hier:
§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind 1. alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten, 2. Straftaten nach den §§ 176, 224, 232 Abs. 1, §§ 233 und 233a Abs. 2 des Strafgesetzbuches, 3. Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.
Und in § 38 steht:
§ 38 Sicherstellung Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen, d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.”
Und ein Blick in den Kommentar zu § 38 zeigt, dass es sich bei einer solchen Inanspruchnahme/Polizeipflichtigkeit nicht um eine Sicherstellung handelt:
Demgegenüber liegt keine Sicherstellung im Sinne von § 38 vor, wenn eine Sache weggenommen wird, um mit ihrer Hilfe eine anderweitig bestehende Gefahr abzuwehren. Denn die Sicherstellung ist nicht nur auf die Beendigung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers, sondern zugleich auch auf die Begründung amtlichen Gewahrsams gerichtet (OVG NW, DVBl. 1991, 1373). Verlangt z. B. ein Polizeibeamter von einem unbeteiligten Kraftfahrer die Herausgabe eines Feuerlöschers, um ein Fahrzeug zu löschen, das bei einem Verkehrsunfall in Brand geraten ist, dann handelt es sich nicht um eine Sicherstellung, weil der Feuerlöscher nicht amtlich verwahrt oder in sonstiger Weise gesichert werden soll, sondern um eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig ist.
Und falls jetzt noch Fragen offen sind:
§ 16 Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
In eigentlich jedem Polizeigesetz gibt es eine solche General-Klausel (wie bei uns der § 17 ASOG oder eben der § 11 HSOG, die derartige Maßnahmen ermöglichen. Und es handelt sich hier nicht um Sicherstelllungen, wie aus meinen obigen Auszügen hervorgeht. Und demzufolge kann es sich auch nicht um eine Beschlagnahme handeln, denn das wäre eine Sicherstellung gegen den Willen des Inhabers ...
Gilt Polizeipflichtigkeit dem Recht nach nur in Panama? Der Betreiber der Seiten kommt aus Panama City.
Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, in Panama nicht. Außer für Talamanca-Indianer, die leben dort in Reservat.
Troll
Sie dürften. Eine solche Situation wäre in der Realität allerdings kaum vorstellbar (und kann trotzdem theoretisch rechtmäßig sein).
Sie würden das Fahrzeug nicht beschlagnahmen, sondern zum Zwecke der Gefahrenabwehr sicherstellen.
Für diese Einschränkung des Grundrechts des Betroffenen ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig. Hier kämen insbes. §§9, 11, 40 HSOG in Betracht.
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/hsog.htm
Gute Frage!
Polizisten beschlagnahmen im Notfall kein Auto zum Eigengebrauch, weil sie es nicht dürfen.
Eine Beschlagnahme ist gm. §94 STPO etwas anderes.
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG000902301
In den Polizeigesetzen wird noch Sicherstellung genannt, es geht aber auch hier um den Schutz von Eigentum oder Eigentumsansprüchen und nicht um den Gebrauch durch die Polizei.
Meine Antwort ist noch nicht vollständig, ich hoffe einer schreibt noch einer eine hilfreiche Antwort.
Also zumindest im hessischen Polizeigesetz ist auch von einer Sicherstellung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr die Rede. In anderen Bundesländern wird es ähnlich sein. Fazit: Zumindest in Hessen wäre der oben geschilderte Fall möglich.
In Hessen laufen die Uhren immer nioch anders.
Da von meinem Fahrzeug keine gegenwärtige Gefahr ausgeht und falls jemannd dennoch meint es nutzen zu dürfen, obwohl ich es nicht gestatte, dann bin ich doch der, der auch einem Polizisten die Nutzung untersagen kann.
Die Schranken meines Eigentums bestimme immer noch ich.
@BraunerBaer123
das hat mit Hessen nichts zu tun .. die Voraussetzungen für die Sicherstellung (auf bei sog. nicht verantwortlichen Personen) sind in den anderen Bundesländern identisch.
"Da von meinem Fahrzeug keine gegenwärtige Gefahr"
Darauf kommt es nicht an. Es geht ja nicht um die Gefahr die vom Fahrzeug ausgeht.
Gem. §9 HSOG können auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden. Die Sicherstellung würde gem. §40 erfolgen, andere Maßnahmen z.B. gem. §11
"n den Polizeigesetzen wird noch Sicherstellung genannt, es geht aber auch hier um den Schutz von Eigentum oder Eigentumsansprüchen und nicht um den Gebrauch durch die Polizei."
Es geht in erster Linie um die Gefahrenabwehr, nicht um irgendwelche Eigentumsansprüche.
Wenn es so einfach wäre, brauchte die Polizei keine Polizeiautos. Und warum in einer Situation es überhaupt vorstellbar ist, dass Polizisten ein Fahrzeug beschlagnahmen, obwohl sie doch ein Fahrzeug zur Verfügung haben, erschließt sich auch nicht nach den Poliziegesetzen, dies wird ein Richter zu entscheiden haben.
den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
Auch hierzu, ist das Eigentumsrecht in erster Linie angesproc
hen.
"Wenn es so einfach wäre, brauchte die Polizei keine Polizeiautos."
Es geht um Notfälle und die dringende Abwehr von Gefahren .. nicht darum, wahllos irgendwelchen Leuten die Autos abzunehmen. Es ist auch nur eine theoretische Möglichkeit .. in der Praxis wird es (außer in realitätsfernen Actionszenen im Film/Fernsehen) nie vorkommen.
"Und warum in einer Situation es überhaupt vorstellbar ist, dass Polizisten ein Fahrzeug beschlagnahmen, obwohl sie doch ein Fahrzeug zur Verfügung haben,"
Natürlich würde die Polizei kein Auto für den eigenen Gebrauch sicherstellen, wenn sie selbst ein Auto zur Verfügung haben.
Sicherstellung ist etwas ganz anderes als hier gefragt wurde.