Dürfen Polizisten einen mit drohender Gewalt einschüchtern?
Gestern früh hatte ich eine Hausdursuchung, dabei habei haben mich die 3 anwesenden Kriminalbeamten gedroht, dass "wenn ich nicht kooperiere", dass sie dann "dafür sorgen werden, dass ich mit Gewalttätern in eine Zelle kommen" würde.
Eine Bekannte von mir war während des ganzen anwesend. Kann ich Anzeige erstatten, war das rechtlich eine Bedrohung, was die Kripo-Beamten gemacht haben?
16 Antworten
Nein, weil die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
§ 136a StPO Verbotene Vernehmungsmethoden; BeweisverwertungsverboteSollte diese unzulässige Einschüchterung dazu geführt haben, dass Du entgegen Deinem Willen mögliche Beweismittel den Polizeibeamten ausgehändigt hast (die haben ja nach einem bestimmten Beweismittel gesucht) dürfte die Verwertung damit ausgeschlossen sein.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob Du von der Ernsthaftigkeit dieser Drohung ausgehen mußtest, weil Polizisten haben keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Belegung in der JVA.
Ja, es gilt die Unschuldsvermutung.
Der Amtsrichter, der die Durchsuchung angeordnet hat, hat offenbar einen hinreichenden Tatverdacht befürwortet.
hä? einfach mit nem Fernseher zusammen sperren vllt? ihr zeigt euch aber komisch unverständig... wenn das mal nich gespielt ist...!? LOL
"Wenn das mal nich gespielt ist..."
Habe ich auch bei deiner Antwort gedacht, denn die ist absoluter Quatsch. Von Recht hast du keinerlei Ahnung.
- Dr. Heuchemer ist ja wohl Jurist... sogar promoviert... und genauso schreibt er es auf seiner HP: jede Tat, die ihm nicht gefällt, wird zur Anzeige gebracht...
- wenn du von Recht Ahnung hättest, wüsstest du, dass das alles keineswegs so ist, dass eine Partei schon vor dem Prozess quasie verloren hat...
- wir sind ja nich auf Cardassia... LOL
Eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB ist es nicht, da Dir nicht mit der Begehung eines Verbrechens gedroht wurde.
Die Frage, ob es sich dabei um verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO handelt, stellt sich ja nur, wenn Du irgendetwas ausgesagt hast, was nun in irgendeiner Weise im weiteren Verfahren verwertet werden soll.
Daher sollte man auch bei Durchsuchungen - gerade im Sexualstrafrecht - überhaupt nichts sagen, da man ja den Tatvorwurf nicht einmal in allen Details kennt. Das steht aber auch überall, z. B.
https://www.anwalt-kinderpornografie.de/durchsuchung/
Viel interessanter ist doch die Frage, ob die Beamten 1. eine Nötigung nach § 240 StGB - wenn es u m die Mitwirkung ging, zu der Du nicht verpflichtet bist - oder 2. eine Aussageerpressung gem. § 343 StGB begangen haben - wenn es ihnen darum ging, dass Du Angaben zu irgendetwas machst, und sei es nur, wo sich einzelne Sachen, die als Beweismitel in Betracht kommen, befinden.
Mit der Ankündigung, Du würdest mit Gewalttätern in eine Zelle kommen, die ja hier im Forum nur auf den Strafvollzug bezogen wird - da sind wir ja noch lange nicht - könnte ja auch Deine Unterbringung in der polizeilichen Arrestzelle gemeint gewesen sein, und da haben die Beamten selbstverständlich einen Einfluss drauf. In der Arrestzelle sitzt man, bis man dem Haftrichter (=Ermittlungsrichter) vorgeführt wird, der dann entscheidet, ob Untersuchungshaft angeordnet wird, also ein Haftbefehl erlassen wird. Den muss die Staatsanwaltschaft aber erst einmal beantragen. Der Haftbefehl wird dann in der JVA vollstreckt und auf die dortigen Modalitäten haben Polizeibeamte in der Tat keinerlei Einfluss. Hier ein Link zum § 343 StGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__343.html
Es wundert mich, wie schnell manche Leute hier im Forum aus einem bloßen Anfangsverdacht - nicht einmal einem hinreichenden Tatverdacht, den man für die Anklageerhebung braucht - oder gar einem dringenden Tatverdacht, den man für die U-Haft braucht, einen Tatnachweis ableiten. Das ändert sich in der Regel aber ganz schnell, wenn gegen sie selbst ermittelt wird. Dann wird das Geschrei nach der Unschuldsvermutung unüberhörbar laut.
Solche Drohungen sind bei Hausdurchsuchungen nicht unüblich, besonders bei Verdachtsfällen wie in deinem. Man will auch die Reaktion abwarten, am besten ist es da möglichst gelassen / ruhig zu reagieren, auch wenn es schwer fällt. Erlaubt sind sie normalerweise nicht, aber bei mehreren Beamten kann man das als Einzelperson nicht beweisen später, denn wie heißt es, eine Krähe hackt der anderen keine Auge aus. Wende dich an deinen Anwalt, er kann dich beraten bezüglich einer Anzeige.
Also wenn das stimmt Was da oben steht mit sexuellen Missbrauch an Kindern ist es dir zu wünschen das du mit Gewalttätern in die Zelle kommst
3 anwesenden Kriminalbeamten gedroht,
"wenn ich nicht kooperiere",
Eine Bekannte von mir war während des ganzen anwesend.
Aus diesem Grund sind da drei Beamte gekommen, sie haben schon gewusst, dass Du nicht alleine bist. Das ist nicht der erste Einsatz in dieser Art.Wenn die drei Aussagen, Du hast Dich gewährt, dann nützt Dir Deine Bekannte auch nichts.
Wahrscheinlich sind das alle Familienväter und da werden Straftäter anders behandelt.
Außerdem was hast Du den von den Beamten erwartet. dass sie Dich mit Samthandschuhe anfassen.
Wenn Du unschuldig bist, dann beweise das Gegenteil und such Dir einen Rechtsanwalt, der Dich da rausboxt.
Aber bei so einem Beschluss, braucht man ganz viele Beweise für Deine Unschuld.
Du hast doch schon genügend Antworten bekommen, besser wird Deine Situation dadurch auch nicht.
Ich hab panische Angst vorm Knast.
Die Angst hättest Du vor der Tat haben sollen.
Trotzdem dürfen mir Mithäftlinge keine Gewalt antun.
Dir darf niemand Gewalt antun. Aber Du tust Kindern Gewalt an? Merkwürdige Einstellung.
Das hättest du dir vor der Tat überlegen sollen. Knackis sind da recht eigen und werden dir sicher auf die Pelle rücken.
Das hoffen wir doch alle hier, oder?
Die Polizei ist nahezu verpflichtet, das gegenüber über Konsequenzen im Vorfeld aufzuklären. Es ist dir schließlich ohne weiteres Möglich, dich bei der Durchsuchung zu benehmen!
Nach § 164 StPO kannst du weggesperrt werden, wenn du eine Maßnahme behinderst.
Dass du mit Gewalttätern in einer Zelle hocken wirst, ist zunächst überhaupt kein Nachteil, denn schließlich gilt auch im Knast das StGB, was alle Menschen davon abhält, anderen Unrecht zu tun.
Falls ich als Kriminaler dafür angezeigt würde, würde ich äußern, dass solche Mitinsassen interessante Geschichten erzählen können und es deshalb nicht langweilig ist.
Ein Gericht müßte sonst auch einräumen, dass ein Knast nicht sicher ist und dürfte daher niemanden dorthin verurteilen ; - )
Aber nach § 136a StPO dürfen Kriminalbeamte einen nicht bedrohen.
Zur Abgabe einer Äußerung/bei einer Vernehmung darf kein Zwang angewendet werden.
Hier geht es um eine Maßnahme, die auch mit Zwang durchgesetzt werden darf. Da zieht 136a StPO nicht.
In welcher Weise siehst du denn den TB des § 136 a StPO erfüllt?
Maximal § 136a Abs. 1 S. 3 StPO wäre anwendbar. Aber da das Zusammensperren mit Gewalttätern nicht nur rechtlich zulässig, sondern nicht zu vermeiden ist - dem Beschuldigten wird zudem selbst eine Gewalttat vorgeworfen - ist dieser TB nicht erfüllt. Soll man ihn denn mit Schwarzfahrern oder Alkoholsündern zusammensperren?