Dürfen mir meine Eltern meinen Computer wegnehmen

26 Antworten

Bis Du volljährig bist, dürfen sie unter dem Deckmantel der "Erziehung" so einiges. Manches aus gutem Grund, manches eher aus weniger gutem. Und je nachdem, was Du für einen Charakter hast und was Deine Eltern für einen Charakter haben, kann man entweder sagen "zum Glück" oder "leider".

Wenn du ihn allein(!!!) bezahlt hast, dann sehe ich zumindest denn Sinn dieser erzieherischen Maßnahme in Gefahr, aber weil ich mal davon ausgehe, dass wenigstens ein Teil des PCs von deinen Eltern bezahlt wurde, ist das eine ganz normales Mittel um dir Grenzen zu zeigen. Denn andersrum könnten deine Eltern auch Fragen: "Auf welcher rechtlichen Grundlage wohnt der überhaupt, und warum ist es ihm erlaubt so zu handeln?"

chocobo207 
Beitragsersteller
 19.02.2015, 17:48

Nein ich habe ihn vollkommen selbst bezahlt

Dürfen mir meine Eltern meinen Computer wegnehmen

Nein, wenn es dein PC ist. Sonst wäre es Diebstahl.

Es Kommt auch darauf an, ob der Computer:

  • Dir gehört oder nicht

§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

DieKatzeMitHut  19.02.2015, 17:51

Vollkommener Blödsinn.

PinguinPingi007  20.02.2015, 22:16
@DieKatzeMitHut 1. Was ich erzähle ist kein Blödsinn 2. Es ist immer noch Diebstahl 3. Freut euch!! 4. Thx für´s DH!
Krullfelix  20.02.2015, 22:29
@PinguinPingi007

Was ich erzähle ist kein Blödsinn

Ist es sehr wohl.

Es ist immer noch Diebstahl

Diebstahl ist es definitiv nicht, da keine Zueignungsabsicht (=es für immer behalten / auf eigene Rechnung veräußern usw.) vorliegt. Nicht nur den entsprechenden § lesen sondern ihn vor allem VERSTEHEN, dann schreiben.

charis0110  20.02.2015, 23:54
@PinguinPingi007

Ist kein Diebstahl, allenfalls Unterschlagung, denn i.A. habe diese sich dein Eigentum nicht rechtswidrig angeeignet, sondern im Rahmen ihres rechtlich gedeckten Erziehungsauftrages. Und du bekommst dein Eigentum auch bestimmt irgendwann auch wieder...

PinguinPingi007  21.02.2015, 14:45
@Krullfelix
Ist es sehr wohl.
Es ist immernoch kein Blödsinn!!
Diebstahl ist es definitiv nicht, da keine Zueignungsabsicht (=es für immer behalten / auf eigene Rechnung veräußern usw.) vorliegt. Nicht nur den entsprechenden § lesen sondern ihn vor allem VERSTEHEN, dann schreiben.
Er hat ja den PC gekauft ;)
Krullfelix  22.02.2015, 00:22
@charis0110

Es ist immernoch kein Blödsinn!!

Google nochmal die Bedeutung des Wortes "Zueignung".

Er hat ja den PC gekauft ;)

Wer den PC gekauft hat spielt vorliegend keine Geige, zum Thema Rechtswidrigkeit hat der User charis0110 ja bereits korrekt geantwortet.

Freut euch!!

Worüber? Darüber, dass du immer noch auf deiner Behauptung bestehst, obwohl diese falsch ist? Scheinbar kapierst du es immer noch nicht oder aber deine ständige Widersprecherei gegen die Faktenlage entspringt kindischem Trotz....

Selbst wenn er/Sie 18 wäre, dürften sie es, genauso wie ein Auto oder Haus, man kann eine Schenkung rückgängig machen, punkt ;)

Fraganti  19.02.2015, 18:28

Mal ganz davon ab, dass deine Antwort sich selbst widerspricht, ist sie auch noch grundsätzlich falsch.

Natürlich können und teilweise müssen Schenkungen zurückgefordert werden. Das ist zum einen der grobe Undank des Beschenkten, zum anderen sind es vertragliche Regelungen, sofern es einen Schenkungsvertrag gibt, der Todesfall des Schenkers binnen 10 Jahren ab Schenkung und dann ist es die Verarmung des Schenkers, die so etwas nötig macht. Im letzteren Falle klemmen sich dann auch die Ämter dahinter, dass der Schenker die Schenkung zurückerhält.

Hier geht es aber sowieso nicht um eine Rückforderung einer Schenkung, sondern um eine erzieherische Maßnahme.

NoHumanBeing  11.03.2015, 18:50
@Fraganti

Wie lange kann eine Schenkung zurückgenommen werden? Doch nicht "solange der Schenker lebt".

Wie war das doch gleich? "Geschenkt ist geschenkt und wieder holen ist gestohlen?"

Ab irgendeinem Punkt muss es doch für den Beschenkten Rechtssicherheit geben. Er kann sich doch nicht auf immer in ein Abhängigkeitsverhältnis begeben.

Fraganti  11.03.2015, 20:08
@NoHumanBeing

10 Jahren ab Schenkung.

Es gibt da 2 Modelle, einmal die, nach der alles auch nach 9 Jahren und 364 Tagen noch wieder zurückfallen kann und die andere, bei der ein 10%iger Anteil der gesamten Schenkung pro vollem, verstrichenem Jahr seit Schenkung nicht mehr zurückfallen kann. 


Solange du ohne Miete zu zahlen im Haus deiner Eltern lebst dürfen sie dir gewisse Menschenrechte wie das Recht auf Besitz (deine Erwähnte Beschlagnahme) oder das Recht auf Freiheit (Hausarrest) entziehen. Das ist gesetzlich als erzieherische Maßnahme festgelegt, differenziert aber von Land zu Land und manchmal von Bundesland zu Bundesland ein wenig.

sawtsisaw  19.02.2015, 17:43

Echt ? Das wusste ich garnicht. Denn bei beschlagnahme wird ja meistens etwas beschlagt was sich rechtlich im besitz der Eltern befindet. Ich glaube nicht das Hausarrest vom Gesetz in dem Maße geduldet wird.

Bitte klär mich mal auf !

Andrastos  19.02.2015, 17:48
@sawtsisaw

ich weiß wie gesagt nicht genau wie es in jedem Land aussieht, bei uns in Österreich, zumindest in Wien, Steiermark und Burgenland (die östlichen Bundesländer), ist es, meines Wissens nach, gesetzlich erlaubt, die Kinder im Haus und sogar im Zimmer einzusperren (solange dadurch keine Gefahr für Hygiene oder Gesundheit (körperlich wie psychisch) des Kindes besteht) und die Eltern dürfen Kindern unter 18 sämtlichen Besitz beschlagnahmen, jedoch nicht verkaufen oder zerstören, wenn die Kinder beweisen können den Besitz selbst erworben zu haben.

Ab 18 gelten diese Regeln nur wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, also kein eigenes Einkommen hat und ohne Miete zu zahlen bei den Eltern lebt.

Wie gesagt, soweit ich weiß. Ich denke bei den Bezirksgerichten kann man sich über die genaue Gesetzeslage des eigenen Bezirks informieren.

NoHumanBeing  20.02.2015, 16:15
@Andrastos
Ab 18 gelten diese Regeln nur wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, also kein eigenes Einkommen hat und ohne Miete zu zahlen bei den Eltern lebt.

Ob Du erwerbstätig bist oder studierst oder sonstwas machst, von Ersparnissen, Erbschaften, Unterhalt, selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit, BaFöG oder sonstwas lebst, dürfte hierzulande keine Rolle spielen. Ich glaube kaum, dass das bei Euch in Österreich großartig anders ist.

Eltern sind (zumindest in Deutschland) für ihre Kinder unterhaltspflichtig und zwar solange, bis deren Ausbildung abgeschlossen ist oder bestimmte andere Kriterien eintreten. Die Volljährigkeit schließt jedenfalls noch keinen Unterhaltsanspruch aus. Das ist eine Pflicht. Der müssen sie (zum Glück) nachkommen. Die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht können sie dementsprechend auch nicht an bestimmte Bedingungen knüpfen. Die Eltern können allerdings entscheiden, in welcher Form sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, d. h. das Kind hat beispielsweise keinen Anspruch auf die Finanzierung einer eigenen Wohnung durch die Eltern. Die Unterhaltspflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Eltern das Kind im Elternhaus leben lassen. "Rauswerfen" ist aber umgekehrt nicht drin, es sei denn, sie zahlen dem Kind Unterhalt, sodass es sich selbst eine Wohnung nehmen kann.

So viel dazu. Bei den Eltern wohnen zu dürfen ist also kein "Privileg", für das man andere Rechte opfern muss. Es ist ein Recht, das einem Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung (und wenn diese Ausbildung ein Studium ist, kann das recht lange dauern - Bachelor, Master, Doktor, ... - ist alles noch gedeckt, solange kein Zweitstudium in einem anderen Studienfach begonnen wird) zusteht und auf das es einen gesetzlichen Anspruch hat.

"Ohne Miete zu zahlen" bei den Eltern zu leben ist also kein "Privileg", das Eltern ihren (volljährigen) Kindern zugestehen. Umgekehrt wären die Eltern verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen, wenn es nicht mehr bei ihnen leben "dürfte"/könnte. Dementsprechend bedingt die Inanspruchnahme dieses Rechts durch das Kind natürlich keine Aufgabe sonstiger Rechte des Kindes gegenüber den Eltern.

Gegenüber Minderjährigen magst Du einiges unter dem Deckmantel der "Erziehung" gewissermaßen "durchdrücken" können. Gegenüber volljährigen Kindern besteht jedoch kein Erziehungsauftrag seitens der Eltern mehr.

Wie gesagt, das ist die Rechtslage in Deutschland. Ich denke allerdings nicht, dass das bei Euch in Österreich grundlegend anders gehandhabt wird.