Dürfen meine Eltern meine Post öffnen wenn ich noch unter 18 bin?

6 Antworten

§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § https://dejure.org/gesetze/StGB/206.html">206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Briefgeheimnis

In Deutschland gibt es das Briefgeheimnis, http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art\_10.html">ein Grundrecht, das die Unverletzlichkeit der persönlichen Kommunikation garantiert. Das Briefgeheimnis umfasst jede Art von Schriftstück, das an einen Empfänger adressiert ist oder vor anderen geschützt ist, also zum Beispiel in einer verschlossenen Schublade liegt. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter auch Postkarten.

Wer einen verschlossenen Brief oder sonst ein Schriftstück, das nicht an ihn adressiert ist, öffnet, verletzt das Briefgeheimnis und macht sich strafbar.

Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO zwar möglich, dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Etwas anders ist es bei Warensendungen aus dem Ausland. In der Regel dürfen diese im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen allerdings auch hier dem Postgeheimnis.

Private Schreiben

Bei privaten Schreiben darf selbstverständlich niemand die Briefe anderer öffnen. Auch Eltern haben sich mit Einschränkungen an das Briefgeheimnis zu halten und können sich strafbar machen. Die Handlung ist jedoch nur dann strafbar, wenn sie unbefugt erfolgt. Bei minderjährigen Kindern sind Eltern in der Regel als gesetzliche Vertreter auch zur Entgegennahme von Willenserklärungen befugt, wozu auch Briefe gezählt werden können. Bei der Ausübung des Sorgerechts ist jedoch stets auf das Wohl des Kindes abzustellen. Insofern ist beispielsweise die Zulässigkeit des Lesens von nach außen hin eindeutig als solche erkennbaren Liebesbriefen, oder eines Tagebuchs, das auch in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, fragwürdig.


MKausK  21.11.2016, 18:22

ich habe mal aus Versehen den Rentenbescheid einer Nachbarin geöffnet und gelesen, der war in meinem Briefkasten gelandet...habe das nicht gecheckt..war das eine Straftat?

Habe ihr den geöffneten Brief gegeben und mich entschuldigt...wenn sie mich angezeigt hätte...wie wäre das ausgegangen, sind ja sehr private Infos

Jason420 
Beitragsersteller
 21.11.2016, 18:19

Vielen Dank!! :)

Dürfen sie nicht. Aber groß wehren kannst du dich auch nicht (...auch wenns gesetzlich nicht erlaubt ist --> vor Gericht kannst du das als Minderjährige kaum durchsetzen)

MKausK  21.11.2016, 18:18

doch kann man, dient aber nicht dem Familienfrieden

Kirschkerze  21.11.2016, 18:19
@MKausK

ich sagte kaum, nicht "nicht" ;) 

Ja, denn bis du volljährig bist regeln deine Eltern deine Angelegenheiten für dich.

MKausK  21.11.2016, 18:17

das stimmt nicht....

spaceflug  21.11.2016, 18:19
@MKausK

laber nicht...

Jason420 
Beitragsersteller
 21.11.2016, 18:15

Kannst du mir einen Paragraphen aus einem Gesetzbuch nennen wo das drin steht? :/ Aber danke für die Antwort

spaceflug  21.11.2016, 18:19
@Jason420

Unter anderem:

Nach § 1631 BGB umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das
Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen.

Ja, denn es gilt das Briefgeheimbis  (Paragraph 202 StGB )

Es sieht so aus:

Artikel 10 GG:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Das heißt deine Eltern dürfen deine Briefe nicht lesen. Falls sie das tun würden träte dann tritt §202 StGB ein.

(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Das Problem, was hierbei nun entsteht, ist, dass du wahrscheinlich nichts dagegen tun kannst, da nach §77 StGB gilt:

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

Das bedeutet, dass wenn du gesetzlich gegen sie vorgehen möchtest, würdest du das sowieso nicht durchbekommen, weil du dazu nicht in der Lage bist (deine Eltern sind deine gesetzlichen Vertreter).

Ich würde dir empfehlen einfach mal ein tiefes Gespräch mit deiner Mutter zu führen. Wenn sie nicht einstimmt, kannst du dagegen wohl nichts machen.