Dürfen Besucher auf nicht gemieteten Parkplätzen parken?
Es gibt 5 Parkplätze und 2 davon sind gemietet. Dürfen die anderen 3 von Besuchern benutzt werden ?
10 Antworten
Wenn die Parkplätze zur allgemeinen Benutzung bestimmt sind. Ann darf jeder darauf parken.
Wenn die gemieteten Parkplätze gekennzeichnet sind und die anderen nicht, dürfen sie selbstverständlich von Besuchern genutzt werden. Woher sollen Besucher wissen, für wen sie freigehalten werden müssen?
Fast überall gibt es sogenannte Stellplatzsatzungen. Zu jedem Neubau muss es eine bestimmte Anzahl PKW-Abstellplätze geben. Zu verwenden von Bewohnern und Leuten, die am/im Haus was zu tun haben, damit möglichst viele Fahrzeuge vom öffentlichen Bereich ferngehalten werden.
Werden also Plätze von Bewohnern nicht gebraucht, weil sie z. B. kein Auto haben, sind die freien Plätze zu allererst für Besucher gedacht. Das ist die Logik.
Das klingt sehr beamtisch und hat mit diesem Fall nur wenig zu tun, denn wir wissen gar nicht, ob es hier eine Stellplatzsatzung gibt. Natürlich kann jeder Eigentümer relativ frei über die geschaffenen Stellplätze verfügen.
Ich glaube auch, dass wir beide von jeweils anderem Ansatz ausgehen.
Ich lese aus der Frage den Wunsch zu erfahren, wer überhaupt die nicht gekennzeichneten Stellplätze nutzen darf und Deiner Antwort entnehme ich, dass Du glaubst, FS hat was dagegen, dass an diesen Parkplätzen PKW widerrechtlich abgestellt werden.
Ist auch ziemlich egal.
Man darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Hauseigentümer versuchen wird, jeder Wohnung wenigstens einen Stellplatz zu zu weisen und diesen mit zu vermieten. Wenn ausreichend Plätze vorhanden sind, könnte der ein oder andere Mieter auch mehr als einen Platz mieten oder es geht umgekehrt, dass manche Mieter gar keinen Stellplatz mitgemietet haben, sodass Plätze übrig sind.
Häufig sieht man an solchen Häusern auch speziell ausgwiesene Parkplätze für den Hausmeister oder Besucher. Da ist es dann klar.
Wenn es nun Stellplätze gibt, die nicht reserviert sind und erkennbar auf dem Privatgrund des Hauses liegen, versteht es sich von selbst, dass diese zur Nutzung durch die Bewohner und deren Besucher gedacht sind und nicht für Dritte, die auf dem Grundstück nichts verloren haben.
Stellplatzsatzung hin oder her. Die Plätze sind entweder vorhanden oder nicht und hier gibt es drei Plätze, deren Nutzung bestimmt nicht untersagt ist.
Wenn es nun Stellplätze gibt, die nicht reserviert sind und erkennbar auf dem Privatgrund des Hauses liegen, versteht es sich von selbst, dass diese zur Nutzung durch die Bewohner und deren Besucher gedacht sind und nicht für Dritte, die auf dem Grundstück nichts verloren haben.
Da stimme ich mit dir insoweit überein, was die vermieteten Stellplätze angeht. Was die freien Plätze des Eigentümers angeht, sind wir auf Spekulationen angewiesen.
Stellplatzsatzung hin oder her. Die Plätze sind entweder vorhanden oder nicht und hier gibt es drei Plätze, deren Nutzung bestimmt nicht untersagt ist.
Dazu hat sich die Fragestellerin nicht geäußert. Und einfach ein Kfz auf einem fremden Grundstück abzustellen "weil es ja bestimmt nicht untersagt ist" halte ich schon für, gelinde gesagt, etwas gewagt.
deren Nutzung bestimmt nicht untersagt ist.
Wenn Du Dich darauf beziehst:
Wenn es nun Stellplätze gibt, die nicht reserviert sind und erkennbar auf dem Privatgrund des Hauses liegen, versteht es sich von selbst, dass diese zur Nutzung durch die Bewohner und deren Besucher gedacht sind und nicht für Dritte, die auf dem Grundstück nichts verloren haben.
Da steht doch deutlich drin, nur für Bewohner und deren Besucher.
Als Besucher empfiehlt es sich zumindest bei längerem Aufenthalt, das Auto auch entsprechend zu kennzeichnen. Zum Beispiel "Gast bei xy. Bitte ggf. dort melden."
Der Mieter hat nur die Verfügungsgewalt über die von ihm gemietete Sache (hier: Parkplatz). Was mit dem anderen Eigentum des Eigentümers (hier: restliche freie Parkplätze) passiert, ist ausschließlich Sache des Eigentümers.
Wenn du etwas dagegen hast, dass dort Gäste parken, dann miete die anderen Parkplätze vom Eigentümer.
Im öffentlichen Raum darf jeder frei parken. In dem Fall ausserhalb gemieteter Parkplätze.
Anders sieht es bei Privatbesitz aus, denn hat der Eigentümer zu entscheiden. Normalerweise sollten dann alle anderen Parkplätze über kurzem Zeitraum belegt werden dürfen.
Kuhdung. Parkplätze auf einem Privatgrundstück sind mit Ausnahme von Supermarkt- und anderen Geschäfts-Parkplätzen NIEMALS öffentlicher Verkehrsraum.
Habe nichts anders gesagt. Den Kuhdunk darfst gerne behalten.
Auch auf privat Parkplätzen wie zb bei Ärtzen kann und darf man parken. Es kommt eben ganz darauf an, zu welchem Zweck sie dienen.
Dem muss ich widersprechen. Damit Privatparkplätze kein öffentlicher Verkehrsraum sind, muss der Parkplatz gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum abgesperrt sein.
Nicht abgesperrt, nur erkennbar abgegrenzt. Das mit der Absperrung gilt nur für Firmenparkplätze und dergleichen. Sonst könnte ja jeder in meiner Einfahrt parken. Die ist nicht abgesperrt. Ist aber erkennbar ein Privatgrundstück und das genügt völlig.
Deshalb werden bei uns auch alle Privatparkplätze der Wohnungsbaugenossenschaften mit Schrankenanlagen versehen, weil es völlig genügt. ;-)
Rechtlich genügt es, de facto genügt es nicht.
Magst du deine Aussage bitte etwas konkretisieren bzw. rechtlich untermauern?
Ganz einfach: Wenn ERKENNBAR IST, dass das ein privater PP ist, dann darf da keiner ungefragt drauf parken. Eine Absperrung ist nicht erforderlich. Dort, wo es nicht klar erkennbar ist, genügt ein sichtbares Schild.
De facto bedeutet nichts anderes, dass ein Schild kein A++++loch abhält.
Da bin ich schon ganz bei dir, besonders beim letzten Satz. :-)
Aber woran machst du die Erkennbarkeit fest?
PS: Ich will dich nicht ärgern, ich suche nur Klarheit. :-)
Bei sowas ist es am besten einfach herüber zu gehen und klingen und fragen ,ob dauerhaft oder mal eine ausmahne Bestände wegen freunde oder so ,weis ja nicht warum du sie jetzt brauchst.
Die Stellplatzsatzungen und -ordnungen sind in Deutschland rückläufig. Der allgemeine Trend geht dahin, die diesbezüglichen Rechtsvorschriften aufzuheben. Außerdem lassen diverse Stellplatzsatzungen bzw. -ordnungen zu, dass sich die Bauherren von dieser Pflicht freikaufen.
Eine derartige Zweckbindung geht, zumindest aus den Satzungen die ich gesehen habe, nicht hervor. In der Regel werden diese Stellplätze an die Mieter vermietet.