Direkter Schulverweis von heute auf morgen?
Hallo zusammen.! Ist es möglich als Schuldirektor einen Schüler der Schule zu verweisen, und das vom einen auf den anderen Tag? Die Schule will einen zugegebenermaßen nicht ganz einfachen Schüler der Schule verweisen. Ein Grund für den Verweis ist unter anderem das Werfen von Kiefernzapfen. Eine starke Übertreibung. Ein schreiben der Schule besagt, dass das Schulverhältnis seitens der Schule zum Ende des Schuljahres gekündigt wird, es sei denn es gäbe einen weiteren "Vorfall", dann würde man sich direkt vom Schüler trennen. Der Schüler und seine Eltern entscheiden sich aber schon für einen Wechsel zum Halbjahr und informiert die Schule darüber. Dieser "Vorfall" ist nun eingetreten, jedoch beruht das ganze nicht auf Tatsachen, sondern auf Erfindungen der Schule, um den Schüler direkt los zu werde. Der Schüler wurde nun durch ein Schreiben ab dem morgigen Tag vom Unterricht ausgeschlossen. Ist das so in Ordnung? Was kann man tun?
5 Antworten
Ist es eine Privatschule oder eine öffentliche Schule? Bei einer Privatschule gilt der Vertrag, den die Eltern eingegangen sind.
Für öffentliche Schule gilt das Schulrecht des Bundeslandes. In NRW gibt es zwei Formen vom Schulausschluss (erzieherische Einwirkung und Ordnungsmaßnahmen). Der Schulleiter kann bei Gefahr als erzieherische Maßnahme sofortigen Ausschluss verfügen – danach müsste das Verfahren zu Ordnungsmaßnahmen folgen.
„Ordnungsmaßnahmen; Erzieherische Maßnahmen
-> Darf die Schule eine Schülerin / einen Schüler vom Unterricht ausschließen? Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störungen des Unterrichts oder bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung, nach vorheriger Anhörung den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen beschließen. Der Ausschluss vom Unterricht kann auch auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterricht nachzuarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der von der Lehrerkonferenz berufenen Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Ein Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, die Ordnungsmaßnahme ist sofort vollziehbar.“
-> „Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule ist nur zulässig, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden. In der Regel muss der "Entlassung" von der Schule die "Androhung der Entlassung" vorausgehen. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bedarf der Beschluss über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 SchulG).“
-> http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/FAQ/FAQ_Unterricht/Massnahmen/ausschliessen.html
Gegen Maßnahmen der Schule gibt es den Einspruch und die Beschwerde (die Schule prüft selber, die vorgesetzte Behörde prüft bei Ablehnung nochmals - danach steht der Rechtsweg offen) ggf. die gerichtliche Überprüfung (Verwaltungsgericht).
Es handelt sich um eine Privatschule.
Bei aller Liebe kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Schule einfach so,ohne Grund, Interesse daran hat, einen Schüler der Schule zu verweisen. Ich fürchte, da steckt mehr als nur Kiefernzapfen werfen hinter.
Ansonsten gibt es in jeder Schule Vertrauenslehrer, die man ansprechen kann. Auskunft gibt sicher auch das Kultusministerium.
Wie gesagt der Schüler ist nicht einfach, aber man sollte ihn dennoch nicht DIREKT verweisen. Der direkte Verweis ist ein Machtspiel des Direktors.
Es handelt sich bei dem Vorgehen der Schule um einen Verwaltungsakt. Dieser ist voll gerichtlich überprüfbar. Man kann also beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, daß der Schüler mit sofortiger Wirkung wieder zum Unterricht zugelassen wird. Dafür braucht man auch keinen Anwalt, das kann man selbst bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts machen.
Nein, bei Privatschulen meines Wissens nach nicht. Da bleibt nur der langwidrige zivilrechtliche Weg. Vielleicht ist sowas ja auch nur an einer Privatschule möglich?^^
Wieso Erfindung. Können sie ihn etwas nachweisen --gibt es Zeugen. Seine Eltern sollten das abklären und wenn es wirklich keine triftigen Gründe gibt, zum Schulamt gehen.
Zum Schulamt ist seine Mutter schon mehrmals gegangen. Es gab auch ein Schreiben vom Schulamt an die Schule. Das Rückschreiben der Schule an das Schulamt enthielt jedoch unter denen, die den Eltern bekannt waren noch ganz andere Gründe für den Schulverweis. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es wirklich so dringlich ist den Schüler der Schule DIREKT zu verweisen.
eltern, schüler und das schreiben gehen zum schulamt / schulrat /rätin - dort die angelegenheit klären lg
Auch bei Privatschulen?