Darf Supermarkt sich weigern zu verkaufen?
Hey, ich hab vor paar Jahren mal versucht paar Flaschen Sekt im Edeka zu kaufen.
Ich war alt genug, aber hatte Freunde dabei die minderjährig waren. Die Verkäuferin meinte erst, sie dürfte es nicht verkaufen. Dann sagte ich, es sei ab 16 (war damals 17 glaube) und sie hat den Filialleiter geholt. Der meinte es sei offensichtlich dass ich das an meine Freunde abgeben wolle und hat sich geweigert zu verkaufen.
Was mich mehr gestört hat war, dass er behauptete ich würde es an meine Freunde abgeben, was ja eine Straftat wäre. Außerdem wollte ich mich informieren, ob man im Supermarkt verpflichtet ist ausgeschriebene Ware zu verkaufen und, ob es unter "üble Nachrede" fällt jmd. zu unterstellen er würde seinen Alkohol an Minderjährige abgeben/verkaufen ohne irgendeinen Beweis / begründeten Verdacht. Also
a) Muss man ausgeschriebene Ware im Supermarkt an Kunden die zum Kauf berechtigt sind verkaufen? Und
b) Ist es strafbar einem Kunden zu unterstellen?
Bitte nur objektive antworten von Leuten die über die Gesetzeslage informiert sind :*
12 Antworten
Muss man ausgeschriebene Ware im Supermarkt an Kunden die zum Kauf berechtigt sind verkaufen?
Nein, muss man nicht. Das nennt sich Vertragfreiheit. Der Händler kann frei bestimmen mit wem einer (Kauf)Vertrag abschließen möchte und mit wem nicht.
Ein schönes Beispiel hierfür ist die eingeschränkte Abgabe von Energydrinks an Minderjährige bei einigen Händlern, obwohl es hierfür keine gesetzliche Altersbeschränkung gibt.
Ist es strafbar einem Kunden zu unterstellen?
b) Nein, denn er hat dir lediglich einen Grund genannt weshalb er es dir nicht verkaufen möchte. Das hätte er nicht mal begründen müssen.
ob es unter "üble Nachrede" fällt jmd. zu unterstellen
Nein, denn bei einer üblen Nachrede (oder gar Verleumdung) handelt es sich um eine Behauptung die an einen Dritten gerichtet sein muss und nicht an denjenigen, den es betrifft.
ich würde es an meine Freunde abgeben, was ja eine Straftat wäre.
Nein, es wäre eine Ordnungswidrigkeit und auch nur für einen Volljährigen.
"Der Tatbestand „üble Nachrede“ hält zwei verschiedene Tathandlungen parat. Es handelt sich hierbei einerseits um das Behaupten, andererseits um das Verbreiten nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen.
Beide Handlungsvarianten erfordern einen sogenannten Drittbezug. Dies bedeutet, dass das Behaupten oder Verbreiten nur gegenüber einer weiteren Person erfolgen kann und nicht etwa gegenüber dem Betroffenen selbst. In derartigen Fällen käme indes nur der Tatbestand der Beleidigung in Betracht."
Nachtrag:
Allein der Begriff "Nachrede" impliziert bereits die Tatsache, dass über jemanden gesprochen wird und nicht mit jemandem.
Der Duden definiert es wie folgt:
"unzutreffende, meist abfällige Äußerungen über jemanden, der nicht anwesend ist"
Guter Artikel. Ich hatte aber zwei andere Fälle im Sinn. In dem einen sind das Objekt und ein Zeuge anwesend. Ist das nun eine Beleidigung oder üble Nachrede oder Verleumdung, wenn der Täter etwa behauptet:" Ich habe dich nackend am Fenster gesehen."
In dem anderen hat ein Täter - ist in meiner Nachbarschaft passiert - die Garage seines Objekts mit "Mafia raus" beschmiert.
Klar ergibt sich ein Drittbezug, denn ohne Drittbezug dürfte der Nachweis schwer sein, den betrachte ich eher als inhärent.
und ein Zeuge
Ich denke, dass es kein Dritter in diesem Sinne ist, da er nicht direkt angesprochen wurde, sondern eben "nur" Zeuge ist, der etwas, ggf. eine Beleidigung, "beiläufig" mitbekommen hat.
" Ich habe dich nackend am Fenster gesehen."
"Dich" wäre ja wieder eine direkte Anrede und keine Nachrede. Und ob und inwiefern das eine Beleidigung sein kann, hängt ja auch wieder von vielen Faktoren ab. Wie der Empfänger es auffasst, in welcher Art und in welchem Kontext es kommuniziert wurde und und und.
In dem anderen hat ein Täter - ist in meiner Nachbarschaft passiert - die Garage seines Objekts mit "Mafia raus" beschmiert.
Hier müsste dann wohl erst einmal nachgewiesen werden, dass mit diesem Auspruch auch der Besitzer der Garange gemeint ist. Ansonsten wäre es wohl einfach nur eine Sachbeschädigung. Es kann ja auch sein, dass jemand auf diese Weise einfach nur ganz allgemein darauf hinweisen möchte, dass er etwas gegen die Mafia in seinem Wohnort hat. Etwas Andere wäre es, wenn dort beispielsweise "Mafia-Müller raus". Aber ich will mich da jetzt auch nicht festlegen. Ist auch schon spät und ich merke wie mein Gehirn schon leicht abdriftet, bevor ich noch Quatsch schreibe. ;-)
Vorab: Der Unterschied zwischen Verleumdung und "übler Nachrede" ist mir nicht glasklar, trotz deines Artikels.
Ich denke, dass es kein Dritter in diesem Sinne ist, da er nicht direkt angesprochen wurde, sondern eben "nur" Zeuge ist, der etwas, ggf. eine Beleidigung, "beiläufig" mitbekommen hat.Es war Absicht des Täters, dass er diese "was auch immer" mitbekommt.
Doch, ist er. Der "Zeuge" steht direkt neben dem Betroffenen.
Dich" wäre ja wieder eine direkte Anrede und keine Nachrede. Und ob und inwiefern das eine Beleidigung sein kann, hängt ja auch wieder von vielen Faktoren ab. Wie der Empfänger es auffasst, in welcher Art und in welchem Kontext es kommuniziert wurde und und und.
Dass es eine Herabsetzung ist, ist nach dem Fall unterstellt. Wenn wir jetzt noch Kontexte und sonstige Umstände prüfen müssten, würden wir noch nächste Woche diskutieren.
Wenn eine Nachrede bei einer direkten Ansprache ausscheidet, könnte es noch eine Verleumdung sein. Der Täter beleidigt ja nicht, er behauptet etwas, das richtig oder falsch, vielleicht richtig aber ehrenrührig sein kann.
Hier müsste dann wohl erst einmal nachgewiesen werden, dass mit diesem Auspruch auch der Besitzer der Garange gemeint ist.
Es gab -zig Anzeigen bei der Polizei durch den Täter, permanente Beleidigungen über Facebook, wer gemeint war, ist unstrittig.
Der Unterschied zwischen Verleumdung und "übler Nachrede" ist mir nicht glasklar, trotz deines Artikels.
Die Verleumdung ist eine Steigerung der üblen Nachrede. Bei der Verleumdung behauptet der Täter etwas, obwohl er genau weiß, dass es nicht stimmt.
Beispiel üble Nachrede: "So wie der Typ aussieht, klaut der bestimmt immer was."
Beispiel Verleumdung: "Diesen Typen habe ich schon mal beim Klauen erwischt." (obwohl es tatsächlich nie vor kam).
Der "Zeuge" steht direkt neben dem Betroffenen.
Er steht daneben, ist aber in dem Sinne kein aktiv beteiliger, da die Äußerung nicht im gegenüber ausgesprochen wurde. Er hat es eben nur mitbekommen und war nicht aktiv in das Gespräch eingebunden.
Es war Absicht des Täters, dass er diese "was auch immer" mitbekommt.
Ewas mitzubekommen ist nicht dasselbe wie etwas gezielt mitgeteilt zu bekommen.
Wenn wir jetzt noch Kontexte und sonstige Umstände prüfen müssten, würden wir noch nächste Woche diskutieren.
Und genau das ist das "Problem" (bezogen auf den Zeitaufwand) unserer Gerichte und der Anwälte, jeden Einzelfall detailiert auseinanderzunehmen und individuell zu beleuchten. Dazu müsste man ja auch immer noch die Gegenseite hören. Denn nicht selten ist es auch so, dass das Gesagte und das Verstandene inhaltlich weit auseinanderegehen.
Wie auch immer, wir werden das hier als Laien eh nicht "klären" können und ich mag auch kein festes Urteil abgeben. Fakt ist: Das ist alles nicht so einfach.
Der Filialleiter hatte tatsächlich recht. Wenn der Verdacht besteht, dass Alkohol oder ähnliche Artikel weitergegeben werden, darf ein Verkauf verwehrt werden.
Gab halt keinen Verdacht.. Nur weil ich Freunde dabei habe ist das kein begründeter Verdacht. Oder muss ich die draußen in der Kälte stehen lassen?
ja schon, aber du musst das auch aus seiner Sicht sehen. Und dann wirkt es halt schon so :)
Der Anschein genügt, und wenn Du es mal ehrlich zugeben würdest, was Ihr vor hattet: Gruppensaufen auch mit denen die unter 16 sind, stimmt's? Jetzt pocht das Kind noch darauf, dass man ihm die Lügen glaubt, wie oft brauchst Du nun noch Erklärungen, eine ganze Latte ist schon eingegangen, raff es endlich!
Keine die erklärt, warum das keine üble Nachrrede war ;) Dass sie es nicht verkaufen mussten sehe ich ein
"a) Muss man ausgeschriebene Ware im Supermarkt an Kunden die zum Kauf
berechtigt sind verkaufen?
Nein, das bestimmt der Laden und die Mitarbeiter. Man muss dir nicht mal eine Schokolade verkaufen
b) Ist es strafbar einem Kunden zu unterstellen? Nein, außerdem berechtigte Annahme in dem Konstrukt
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dass es um öffentliche Meinung geht und nicht um den privaten Raum, ist dir hoffentlich klar?
So wie es dort steht. Und es war in der Öffentlichkeit, somit ist es erst recht rufschädigend
Na dann ... Dort https://www.juraforum.de/lexikon/verleumdung findest du Hinweise auf eine denkbare Vorgehensweise.
nicht ganz richtig.
im Prinzip hat er freie Wahl wen er bedient.
außer wenn ein Supermarkt eine Monopolstellung hat, muss er diese Ware verkaufen und kann sich nicht weigern
Kein Händler muss an bestimmte Personen verkaufen. Er kann selbst bestimmen, wer bei ihm was kaufen kann.
Niemand muss alksüchtigen Jugendlichen etwas verkaufen, wenn zu befürchten ist, dass hier das Schutzalter unterlaufen wird. Es wurde korrekt gehandelt.
Alksüchtigen haha. Da bin ich mir sicher dass es unter üble Nachrede/Beleidigung fällt ;) So redet man doch nicht mit fremden
Wie gesagt, ruf das nächste Mal die Polizei wenn du dich benachteiligt in deinen Rechten fühlst. Oder beauftrage eine anwaltliche Vertretung. Sicher hat dein Papa eine Rechtschutzversicherung.
Ich erstatte einfach Anzeige, waren ja genug Zeugen dabei ;) Und du lässt dir lieber weiter alles gefallen, so bist du eben :*
Was für ein Schwachsinn. Jeder Verkäufer kann sich weigern an wen auch immer zu verkaufen, es gibt gar kein Recht dass der Supermarkt den Kaufvertrag abschließt, und die Öffnung des Ladens und die Auslage der Ware ist KEIN rechtsverbindliches Angebot. Du verbreitest den absoluten Blödsinn. Und wenn der Anschein ergibt, dass hier Jugendschutzvorschriften unterlaufen werden, dass also 16jährige den unter ^6jährigen Alkohol zugänglich machen wollen, ist es sogar die Pflicht, dass der Supermarkt den Verkauf verhindert. Da kannst Du gern die Polizei rufen, die bringen die Gören sofort erst mal zu Papa und Mama und dann werden denen dort hoffentlich die Ohren gewaschen!
Es war sehr ironisch gemeint. Ironie muss man verstehen. Tust du anscheinend nicht. Lies die Kommentare unter meiner Antwort und verstehe den Kontext oder lass es.
Das ist nicht richtig. Falsche Tatsachen sind falsche Tatsachen.
§ 186 StGB Üble Nachrede - dejure.org