Darf man Urlaubsttage in der Ausbildung mit ins neue Jahr nehmen?
Ich frage für einen Freund, das vor ab.
Und zwar beginnt er im August eine Ausbildung. Die ersten 4 Monate sind Probezeit und da kann er natürlich kein Urlaub nehmen. Also August - November kann er kein Urlaub nehmen. Im Dezember hat er Blockunterricht bis mitte Januar für 6 Wochen. Während des Blockunterrichts darf er selbstverständlich auch kein Urlaub nehmen.
Das Jahr ist dann um aber er hat noch 15 Tage Urlaub von diesem Jahr.
Da er mit dem Roller zur Arbeit fahren und hat Angst vor der Kälte. Also Glätte. Da diese Zeit meist in DE mitte JAN-Feb ist dachte er sich seine 15 Tage Urlaub vom Vorjahr in dieser Zeit zu nehmen. Dafür müsste er aber sein Urlaub ins neue Jahr mitnehmen.
Im Ausbildungsvertrag steht nichts dazu. Da wird nur angegeben wie viel Urlaub er hat usw. Aber nichts darüber ob er es mit ins neue Jahr nehmen darf.
Wie sieht das rechtlich aus ? Kennt sich jemand aus?
4 Antworten
Die. Gesetzliche Regelung ist: Im neuen Jahr Miss der alte Urlaub vom Vorjahr bis zum 31. März genommen sein.
Normalerweise soll der Urlaub in dem betreffenden Kalenderjahr genommen werden. Im Ausnahmefall darf er mit ins neue Jahr genommen werden und muss bis zum 30.4. angetreten sein. Dein Freund sollte seinen Arbeitgeber fragen, ob er mit dieser Begründung einverstanden ist und ob der Betrieb das so einrichten kann.
mit ins neue Jahr genommen werden und muss bis zum 30.4. angetreten sein.
Der Urlaub vom Vorjahr muss bis zum 31. März genommen worden sein (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Warum sollte man innerhalb der Probezeit keinen Urlaub nehmen dürfen? So ein Gesetz gibt es nicht. Man erwirbt für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Probezeit hin oder her.
Der Urlaub wird immer für das aktuelle Jahr gewährt. Ein Übertrag bis spätestens zum 31. März des Folgejahres ist nur gestattet, wenn man den Urlaub aus betriebsbedingten oder persönlichen Gründen nicht bis zum Jahresende nehmen kann.
Wenn der Ausbildungsbetrieb Deinem Freund dieses Jahr keinen oder nicht den gesamten ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub bis Jahresende gewährt, kann er ihn selbstverständlich mit ins neue Jahr nehmen.
Dies darf er nur, wenn es ein (gültiger) Tarifvertrag so vorsieht. Wenn also der Tarifvertrag für beide Vertragsparteien (Ausbildungsbetrieb und Auszubildender) existiert und beide Parteien (Betrieb + Auszubildender) in der entsprechenden Organisation sind, also in der Gewerkschaft + dem Arbeitgeberverband.
Aber selbstverständlich darf aufgrund tariflicher Vereinbarungen davon abgewichen werden (BUrlG § 13 "Unabdingbarkeit" Abs. 1).
Im TVöD ist der 31.05. die "Deadline"; an der Uni Münster gilt intern der September des Folgejahres.
Wo hast Du denn das her?
Die Übertragung des Urlaubs ist im § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz geregelt und hat weder etwas mit Gewerkschaft, Arbeitgeberverband noch Tarifvertrag zu tun.