Darf man Nachts Schnee schieben?
Gegenüber von uns ist ein Fischmann. Der hat einen der Mann angestellt der für ihn putzt und jetzt im Winter schnee schiebt. Dieses tut er grundsätzlich ab 23:30Uhr. Ist das erlaubt? Wir haben den Fischmann schon darauf angesprochen. Seine Antowort: " Das interessiert mich nicht." Habt ihr Infos zum schnee schieben für uns. Wir müssen nämlich morgens um 5 Uhr aufstehen und werden grundsätzlich imSchalf gestört.
12 Antworten
Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse muss beim Eintritt von Glatteis nicht sofort, sondern erst nach angemessener Zeit gestreut werden.
Die Streupflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend. Wurde abends gestreut, braucht der Streupflichtige i.d.R. am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Glatteis gebildet hat (LG Mainz, VersR 1994 S. 1364; danach haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, wenn ein Zeitungszusteller morgens um 6.20 Uhr stürzt); eine Ausnahme kann gelten, wenn in den späten Abendstunden noch ein besonderer Publikumsverkehr besteht (BGH, NJW 1985 S. 270).
Außergewöhnliche Verhältnisse Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss der Vermieter notfalls mehrmals streuen und damit schon morgens vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs beginnen (BGH, VersR 1965 S. 364; NJW 1985 S. 484). Umgekehrt entfällt die Streupflicht, wenn die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, dass auch ein wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos wäre (KG, GE 1999 S. 1496 betr. überfrierender Sprühregen; OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.4.1999, 1 U 630/98, WuM 2000 S. 126). Hiervon ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn die Niederschläge lange anhalten und sich trotz des Streuens sofort erneutes Glatteis bildet. Solange das Streugut die Gefahr des Ausgleitens vermindert, muss der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Der Streupflichtige muss darlegen und beweisen, warum das wiederholte Streuen keinen Erfolg gehabt hätte (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dies ist nur ein Auszug...
Ihr könnt euch auch mal beim Ordungsamt über den Mann beschweren, die müssen sich dann darum kümmern.
Gegen Schneeschieben ist ja im Prinzip nichts zu sagen. Aber Ruhestörender Lärm muss schon vermieden werden wenn es ein Wohngebiet ist. Im Gewerbegebiet ist das wieder anders.
Kann mir nicht vorstellen, das der beim Schippen so einen Lärm macht, das es stört.
Wenn es notwendig ist schon
Also zum Schneeschieben net aber grundsätzlich gibt es die nächtliche Ruhestörung.Danach sind Lärmgeräusche solcher Art zu vermeiden.Jetzt weiß ich blos net, ab wann die nachtruhe gilt.