Darf man mit einer Vollmacht für Andere unterschreiben?
Es geht um die Einkommenserklärung meines Vaters für den BAföG-Antrag. Da wir sehr weit auseinander wohnen und uns so bald nicht sehen werden, frage ich mich: Darf ich sie für ihn unterschreiben, wenn er mich dazu mündlich bevollmächtigt? Anderenfalls müsste es über den Postweg laufen und dann würde ich für Januar wohl keine Leistungen mehr bekommen...
6 Antworten
Du hast die Unterlagen Deines Vaters über sein Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor deiner Antragstellung ?, die gibst Du dann mit ab und zwecks Unterschrift wendest sich das Bafögamt dann direkt an Deinen Vater,** falls er sich weigert das gegen zu zeichnen..** Du mußt aber nachweisen mit einem Einschreibebrief mit Rückschein:) er hat in einer angemessenen Zeit nicht reagiert.
.bedenke die Unterschrift beinhaltet mehr, als nur die Aussage der vorgelegte Beleg ist korrekt.. steht aber alles auf dem Informationsblatt
Du kannst sie ihm per Post schicken und er schickt sie unterschrieben zurück. (So ganz wie vor 100 Jahren)
Du musst beim Bafög Amt den ersten Zettel abgeben (weiß) nur von dir ausfüllen ab dem Tag wo der weiße beim Amt landet bekommst du auch die Rückzahlung also kannst dir Zeitmaßen damit
Das ist gut. Danke :)
Hi,
nein ihr müsst das auf dem Postweg machen.
Anderenfalls müsste es über den Postweg laufen und dann würde ich für Januar wohl keine Leistungen mehr bekommen..
Das stimmt nicht. Solange du bereits einen Teil im Januar abgibst bekommst du auch ab dem Zeitpunkt Geld. Der Stichtag ist die Antragsstellung, dafür muss der Antrag aber nicht vollständig sein.
Es reicht FB1 abzugeben oder sogar ein Zweizeiler à la "Hiermit beantrage ich Förderung nach Bafög" um den Anspruch für ab Januar aufrecht zu halten. Den Rest kannst du nachreichen.
Eine Vollmacht muss man SCHRIFTLICH haben. Mündlich geht das nicht! Du musst diese Vollmacht vorweisen können und das kannst du bei einer mündlich erteilten nicht! Aber sobald du sie hast darfst du alles für deinen Vater unterschreiben.
Nach meiner bescheidenen Meinung kannst du das ruhig so tun, wie in deiner Frage angedeutet: Mündlich erteilte Vollmacht, fertig.
Wie das in der Praxis ankommt, bin ich jedoch nicht sicher. Man muss es aber ja auch nicht ansprechen.
Ja ich hab auch grad gelesen: "Vollmachten können grundsätzlich formfrei erteilt werden, also auch mündlich oder konkludent." Allerdings steht dort auch: "(...) die Vollmacht muss die Form haben, die für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist, soweit es der Schutz des Vollmachtgebers erfordert." (http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht) Also geht es wirklich nicht?
So ist es.
Richtig ist aber auch: Es zählt der Tag der Antragstellung. Nachreichen kannst du immer noch.
Allerdings steht dort auch: "(...) die Vollmacht muss die Form haben, die für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist, soweit es der Schutz des Vollmachtgebers erfordert." Was versteht man unter dem Schutz des Vollmachtgebers und wann ist es erforderlich?
Was du da bezweifelnd ansprichst, hat einen ganz anderen Zweck:
Wenn du ein Haus verkaufen möchtest, ist dafür notarielle Beurkundung notwendig. Wenn du jemanden als deinen Vertreter dazu ermächtigen möchtest, dein Haus zu verkaufen, hält man dich in diesem Punkt für ebenso schutzwürdig: darum verlangt man zum Teil, dass auch diese Ermächtigung notariell beurkundet wird.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, wenn überhaupt: dein Vater erteile dir die Vollmacht schriftlich. Im größten Zweifel soll er halt Zettel und Stift zuhause bereitlegen, für den Fall, dass jemand fragt - wird aber niemand tun. Ich hoffe, ich konnte mit diesem Vergleich die "Problematik" näherbringen ;)
ok danke
Ok, also bleibt doch nur der Postweg