Darf man das eu zeichen am kfz kennzeichen überkleben?

14 Antworten

Beschluss OLG 23 Ss 728/14 (Z) - Beschluss-Schelte -- Teil 2 von 2 --

Zitat zur Schelte: 

Das Kennzeichen wurde also durch den Betroffenen eindeutig und offensichtlich nicht geändert, somit schlägt das Urteil des Amtsgericht Dresden entsprechend dem Beschluss sowie der Beschluss selbst fehl. Der Bußgeldkatalog hat keine Rechtswirkung nach außen und bezieht sich auch nur auf das Kennzeichen und nicht auf das gesamte Kennzeichenschild sowie explizit auf das Unterscheidungszeichen und genannte Euro-Feld. Der Bußgeldkatalog kennt keine Kennzeichenschilder und auch keine Unterscheidungszeichen sowie auch kein Euro-Feld. Eine Ahndung nach § 48 Abs. 1 Punkt 2. ist daher nicht möglich bei falscher Ausgestaltung des sogenannten Euro-Feldes. Der Sternenkranz hat keine Daseinsberechtigung und auch keinen Bestandsschutz. 

Entsprechend der Darlegung verstoßen bzw. begehen eine Ordnungswidrigkeit alle die mit ihrem Fahrzeug, die einen Sternenkranz auf dem Kennzeichenschild haben und dieses in Betrieb setzen, die aber mangels Bußgeldkatalog nicht für eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. 

Fazit: 

Die Europäische Union ist kein Staat und hat somit nach der FZV inklusive Anlage 4 nicht in auf dem Kennzeichenschild weder in Form eines Sternenkranzes noch in Form einer EU-Flagge zu erscheinen, sondern nur das „D“ und maximal die Flagge Schwarz Rot Gold im blauen Feld des Kennzeichenschildes. 

Hinweis: 

Nach vorgenannte müsste das Urteil sowie der Beschluss aufgehoben werden, da die rechtlichen Grundlagen für eine Ahndung nach § 48 Abs. 1 Punkt 2. zwar vorliegen, aber für das Handeln um diese Ordnungswidrigkeit zu ahnden die rechtlichen Grundlagen, hier im Bußgeldkatalog keine Ahndung für Kennzeichenschilder vorgesehen, fehlen. Zu mal es sich hier nach der FZV nur um einen Sternenkranz handle und nicht um eine Europäsche Flagge. 

Die Gesetzgebung müsste hinsichtlich dem geändert werden, sowie eine genauere Aufnahme einer Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog hinsichtlich Kennzeichenschilder. Das blaue Feld auf dem Kennzeichenschild gehört nach der FZV nicht zum Kennzeichen. 

Wenn vorgenannte Darlegung nicht dem entsprechen sollte, dann bitte ich doch um richterlichen Hinweis.
Sollte ich keine Antwort bekommen, gehe ich davon offensichtlich aus das die Schelte berechtigt ist.
Entsprechend den Widersprüchen und Darlegungen im Beschluss gehe ich davon aus, was offensichtlich ist, das hier ein Polizeibeamter zu unrecht verurteilt wurde.

-- Ende Teil 2 von 2 --

Man darf das Kennzeichen nicht verändern, das Gesetz verbietet aber nicht Veränderungen am Kennzeichenschild vorzunehmen! Es ist nicht strafbar Das Euro-Feld zu überkleben!
Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden.
Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage 4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz! Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgenommen ist.
Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf ja nur der Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und somit hat das EU-Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild.
Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem §10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht.
Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgemäßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild.

Grüße, die Frage habe ich mir auch gerade gestellt. Meine Nachforschung ergibt folgendes:

Im StVG (Straßenverkehrsgesetz) findet man folgenden Artikel: § 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ....

  2. ....

  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

...wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

-> Faktisch gehört der "EU-Teil" zum Kennzeichen dazu und damit ist eine Änderung egal welcher Art klar verboten. Wäre das nicht so eindeutig formuliert, hätte ich soeben mein KFZ-Kennzeichen geändert. Wäre dies erlaubt, würde man an allen Rasttätten etc. sicher bereits geeignete "Verschönerungen" erwerben können, wie für den Rest des Fahrzeuges auch :)

MfG

Vati1610  11.09.2014, 21:13

Hallo miteinander.

Ein Fahrzeug wird auf ein Kennzeichen für eine Person zugelassen. Die Kennzeichnung besteht aus Buchstabenfolgen und Zahlen. Der blaue teil des Blechbildes KFZ-Kennzeichen ist nicht Teil der Kennzeichnung eines Fahrzeuges und somit hat der blaue Teil keinen Bestandsschutz, wie es auch die Staatsanwaltschaften festgestellt haben, somit auch keine Urkundenfälschung. Das Kennzeichen muss also nur die Buchstabenfolgen und Zahlenfolge in der Zulassung haben und nicht wie in der Anlage zum Straßenverkehrsgesetz. Der blaue Teil am Kennzeichen ist vergleichbar mit dem eigenständigen "D", was man früher separat klebte. Auch wenn in der Straßenverkehrsordnung die Kennzeichen mit dem blauen Teil dargelegt werden, kann dieses Gesetz dieses nicht bindend machen - es gehört nun mal nicht zum Zulassungsverfahren. Auch der Bußgeldkatalog verstößt gegen geltendes Recht, da nach diesem man ja jeden Ausländer abstrafen könnte, der sich nicht an der Anlage der Straßenverkehrsordnung hält, aber auch die, die noch die Alten haben. Schon allein das es keine einheitliche Regelung der EU-Staaten gibt in dieser Beziehung. Man hat ja diesen schon viele viele male berichtigt. In wieweit handelt es sich den um ein KFZ-Kennzeichen der BRD? Überhaupt nicht, denn von wem das Kennzeichen erteilt wurde und zu welchen Land es gehört sieht man an der Plakette, das "D" steht übrigens für "Deutschland". Dieses "D" dient aber nur dazu die Staatenzugehörigkeit außerhalb Deutschlands darzulegen. Auch hier gibt es deswegen keinen Bestandsschutz. Das "D" dient also nicht zur Identifizierung mit der BRD sondern mit Deutschland.

Und dann schaut mal in eure Zulassung, hier steht unter "A Amtliches Kennzeichen" was zum amtlichen Kennzeichen gehört und da ist weder eine EU-Flagge noch ein D für Deutschland dargelegt. Der blaue Teil des Bleches gehört nach dem Zulassungsschein nicht zum amtliche Kennzeichen und muss daher abgedeckt werden, da es sonst sich nach dem Straßenverkehrsgesetz strafbar macht - es ist entsprechend des Zulassungsschein sonst ein verfälschtes amtliches Kennzeichen.

FZV §10 Abs. 10 sagt folgendes aus: Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

FZV §10 Abs. 12 sagt folgendes aus: Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.*

Dies bedeutet, das auch ein EU-Zeichen und das "D" nichts auf dem Kennzeichenschild zu suchen hat. Hier wird vom anbringen am Fahrzeug gesprochen und nicht zusätzlich auf dem Kennzeichenschild. Das Kennzeichenschild darf also nur mit dem amtlichen Kennzeichen ausgestaltet werden. Was wiederum bedeutet, alle die den blauen Teil auf dem Kennzeichenschild haben begehen eine Ordnungswidrigkeit nach §48 der FZV. Somit verstößt die Anlage 3 der FZV gegen die FZV.

Hiermit ist bewiesen, das der blaue Teil auf dem Kennzeichenschild nicht zum amtlichen Kennzeichen gehört!!!

PatrickLassan  10.02.2016, 19:36
@Vati1610

Der blaue Teil des Bleches gehört nach dem Zulassungsschein nicht zum amtliche Kennzeichen und muss daher abgedeckt werden, da es sonst sich nach dem Straßenverkehrsgesetz strafbar macht 

Weil es im 'Zulassungsschein' (= der Zulassungsbescheinigung) nicht erwähnt wird? Unfug.

Realthinks  13.09.2012, 10:53

Falls man sich darüber hinwegsetzen will, kann man einzig eine Diskussion darüber anstoßen, ob die EU-Flagge nun zum Kennzeichen gehört oder nicht - im Sinne des Erkennens/ Lesbarkeit. Schließlich dient das Schild ja nicht der Werbung, sondern der zweifelsfreien Identifikation.

Faktisch und dinglich gehört es zweifelsfrei dazu. Es bleibt verboten :)

Ja, das darf man ohne Probleme Zu,-Überkleben Entfernen

Staatsanwaltschaft Bielefeld Akt.:Zeichen 46 JS 39/10

Zitat: Letztlich wurden nur ein dekorative Element (EU-Flagge) durch ein anders (Reichsflagge) ersetzt. Da die EU-Flagge auf PKW keinen besonderen Bestandsschutz genießt (insb. sind die §§90a und 104StGB nicht einschlägig) und die Reichsflagge kein verbotenes Zeichen ist, an diesem Vorgehen - zumindest strafrechtlich- im Ergebnis nichts auszusetzen.

Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG scheitert daran, dass die Erkennbarkeit und Festellbarkeit des Kennzeichens unberührt bleibt und es damit schon an der vom Tatbestand geforderten rechtswidrigen Absicht mangelt.

Für eine Urkundenunterdrückung fehlt es schon an der Nachteilszufügungsabsicht.

wenn es dir gefällt, warum nicht. ist halt ne ordnungswiedrigkeit aber da das fahrzeug wahrscheinlich nicht auf deinen namen zugelassen ist...... blümchen wären schön. jetzt im winter