Darf man als Hartz 4 Empfänger in eine andere Stadt umziehen?

5 Antworten



Was muss man beachten, wenn man umziehen will
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht "soll" und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" sowie von "der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger" die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.

Wenn man mit Zustimmung der ARGE umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. SGB II § 22 Abs. 2 die Zustimmung zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.

Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.

Hinweis 1
Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu! Die ARGE darf damit einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn sie der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.

Hinweis 2
Was die angemesenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede ARGE selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Es muss ausreichend Wohnraum zu den geforderten Kriterien zur Verfügung stehen.
Dies gilt auch für Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Erst und nur wenn ausreichend Wohnraum nach diesen Kriterien zur Verfügung steht, darf die ARGE eine Aufforderungen zur Kostensenkung verschicken.
- Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2005, AZ: 5 C 15.04
- Bundessozialgericht vom 7.11.2006, AZ: B 7b AS 18/06 R
- Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 27.03.2006, AZ: L 8 AS 626/06 ER-B
- Landessozialgericht Hessen vom 05.01.2007, AZ: L 9 SO 82/06 ER

Hinweis 3
Wenn der Umzug durch die ARGE verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die ARGE die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da die ARGE den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern.

Hinweis 4
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 2a folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Hinweis 5
Generell muss das Amt Kosten für eine Auszugsrenovierung tragen. Diese gehören zu den Kosten der Unterkunft. Z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER

Hinweis 6
Anspruch auf Erstausstattung nach SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1 hat man immer dann, wenn man erstmals einen Einrichtungsgegenstand der in eine Wohnung gehört, benötigt. Sozialgerichts Hamburg, Beschluss vom 21.06.2007, AZ: S 56 AS 1219/07 ER (Alle Angaben ohne Rechtsverbindlichkeit- 26.07.07) 

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19998122ee01.php

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BundessozialgerichtJobcenter darf Mietkosten auch nach ungenehmigtem Umzug nicht einfrieren

Zieht ein Hartz-IV-Empfänger ohne Genehmigung um, muss er die höheren Kosten selbst tragen. Dauerhaft darf das Jobcenter die Zahlungen aber nicht bei dem gleichen Betrag belassen, urteilt das Bundessozialgericht.

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Abgestempelt: Auch bei ungenehmigten Umzügen müssen die Kosten angepasst werden

Mittwoch, 17.02.2016   18:38 UhrDruckenNutzungsrechteFeedbackKommentieren

Zieht ein Hartz-IV-Empfänger ohne Zustimmung des Jobcenters um, darf die Behörde die Unterkunftskosten nicht dauerhaft in der bisherigen Höhe bezahlen. Stattdessen muss auch ihnen zugutekommen, wenn die Grenze der als angemessen geltenden Wohnkosten angehoben wird, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun entschieden.

Laut Sozialgesetzbuch müssen Hartz-IV-Empfänger vorab eine Zustimmung beim Jobcenter einholen, wenn sie in eine teurere Wohnung umziehen wollen. Wird dies versäumt oder die Zustimmung verweigert, bezahlt das Jobcenter auch nach dem Umzug die Unterkunftskosten nur in bisheriger Höhe.

Deckelung nicht statisch

Im konkreten Streitfall war ein Arbeitsloser aus Sachsen-Anhalt bereits 2009 ohne Zustimmung des Jobcenters umgezogen. Wie üblich bewilligte die Behörde daher in der Folge die Kosten für Wohnung und Heizung nur in bisheriger Höhe - zahlte also seitdem immer den gleichen Eurobetrag.

Das BSG entschied, das dies zwar zunächst rechtmäßig war, die Deckelung aber "nicht statisch" sein dürfe. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die im Laufe der Zeit steigenden Mietkosten. Daher müssten die Jobcenter regelmäßig auch die Grenze überprüfen, bis zu der sie Unterkunftskosten als noch "angemessen" anerkennen. Werde die Angemessenheitsgrenze angehoben, müsse auch der sogenannte Deckel für die ohne Zustimmung umgezogenen Hartz-IV-Empfänger entsprechend steigen.

Aktenzeichen: B 4 AS 12/15 R



http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/jobcenter-darf-mietkosten-auch-nach-ungenehmigtem-umzug-nicht-einfrieren-a-1077930.html

Um in eine andere Stadt umzuziehen, brauchst du die Einwilligung BEIDER Kommunen.

Es soll ja verhindert werden, dass sich die Kommunen die Leistungsfälle gegenseitig zuschieben.

Du brauchst also als ERSTES eine Job-Zusage in der neuen Stadt. Vorher wird kein Umzug genehmigt.

Wenn du eine Wohnung findest und den Umzug aus eigener Tasche bezahlen kannst, darf auch das JobCenter nichts dagegen einwenden. Du musst dich dann nur in der einen Stadt abmelden und in der anderen anmelden. Da das Mietniveau überall unterschiedlich ist, darf das neue JobCenter dann auch nicht nur die bisherige Miete zahlen, sofern die neue Miete innerhalb der Angemessenheitsgrenze der neuen Stadt bleibt. Es wird nur schwierig sein, ohne Arbeit und ohne Zusage vom JobCenter überhaupt eine Wohnung zu finden - besonders in der Großstadt, wo Wohnungen Mangelware sind. Evtl. hilft eine Bürgschaft der Eltern.

Besser wäre es, wenn du bereits die Arbeitszusage in der Tasche hättest, denn dann muss das JobCenter dem Umzug zustimmen und auch den Umzug bezahlen. Das kann sich aber auch ein Weilchen hinziehen. Bei einer Leiharbeitsfirma musst du sicher nicht von einem Tag zum anderen anfangen, denn diese haben mehrere Kunden, an die sie ihre Arbeiter ausleihen.

Such Dir einen Job und zieh dann um.

Man kann zwar hinziehen, wohin man will - nur für ALG- II- Empfänger sieht das wieder anders aus.

eigentlich spricht die logik dafür sich erst zu bewerben , auch als ungelernte kraft . 

was nutzt das , wenn eine passable wohnung im äußersten westen ohne ÖPNV gefunden wird und der betrieb im äussersten osten ist .

mit etwas grundwissen kann man ja auch mehr als nur bei randstadt arbeiten .

die bewerbungskosten übernimmt ev. das job center .


Charonmond 
Beitragsersteller
 01.08.2017, 17:25

das sagst du so einfach ich hatte oft das gefühl das ich nicht genommen werde eben weil ich erst noch umziehen muss und von ausserhalb komme .

Kuestenflieger  01.08.2017, 18:25
@Charonmond

das ist dann nur gefühlt ; oder sie erfüllen nicht die vorstellungen .

DerHans  02.08.2017, 10:08
@Charonmond

Gerade ein Zeitarbeitsunternehmen kennt das Problem. Da wirst du auch ganz sicher nicht von einem auf den anderen Tag gebraucht.

Wenn das dann doch so ist, bist du diesen Job auch genau so schnell wieder los.