Darf ich ohne Erlaubnis einen Briefkasten aufstellen?

9 Antworten

Lass Dich bitte ganz genau beim Mieterverein beraten, die kennen sich mit dem Mietrecht am Besten aus.

albatros  27.08.2013, 01:00

Super Antwort, weiter so, du hilfst damit hervorragend ... !!

Du kannst einen Briefkasten mit Siemens-Lufthaken befestigen. Du darfst weder in Wand oder Tür was bohren (außerhalb Deiner Wohnung), noch einfach eine Vorrichtung zum Aufstellen in den Boden rammen.

Andererseits aber hast Du Anspruch auf einen ordentlichen Briefkasten. Diesen Anspruch musst Du notfalls gerichtlich durchsetzen. Im übrigen, was kann passieren, wenn Du länger abwesend bist und ein unerlaubt aufgestellter Briefkasten wird vom Vermieter eigenmächtig samt der Post entfernt, die zwischenzeitlich eingeworfen wurde? Das Risiko würde ich nicht eingehen.

Vorschlag: Erbitte vom Vermieter mit Fristsetzung die Erlaubnis, einen eigenen Briefkasten anzubringen. Zeige ihm auf, dass er andernfalls die Gebühren für ein Postfach, sowie die Kosten für einen Nachsendeauftrag zu diesem Postfach berechnet bekommt. Verweise ihn darauf, dass ein eigener Briefkasten Bestandteil einer vertragsgemäßen Wohnung ist.

Nach Ablauf der Frist, wenn Du die Zustimmung nicht bekommen hast, gehst Du zur Post und lässt Dir ein Postfach einrichten. Eventuell bevollmächtigst Du jemanden, dieses Postfach gelegentlich zu leeren. Der Nachsendeauftrag dient dazu, dass wirklich jegliche Post, die von der Deutschen Post befördert wird, auch wirklich in dem Postfach landet.

Die Gebührenübernahme durch den Vermieter kannst Du anschließend z. B. durch entsprechende Kürzung der Miete nach Ankündigung durchsetzen.

Nicht ohne Erlaubnis, aber das Recht auf einen eigenen Briefkasten hast Du:

Briefkästen

(dmb) Mieter haben Anspruch auf einen Briefkasten. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) umfasst der Begriff „vertragsgemäßer Zustand der Mietsachen“ auch, dass jedem Mieter ein eigener Briefkasten zur Verfügung steht, so dass sichergestellt ist, dass die Post den Mieter auch erreicht.

Die Briefkästen müssen funktionstüchtig sein. Das bedeutet, DIN-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos zugestellt werden können. Die Post muss vor Regen und Durchnässung geschützt sein. Soweit diese Vorgaben nicht eingehalten werden, kann der Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin (29 S 20/90) bzw. des Amtsgerichts Mainz (8 C 98/96) sogar die Miete bis zu 1 Prozent kürzen.

Gegen mit Werbematerial voll gestopfte Briefkästen helfen Aufkleber oder ein Schild mit dem Hinweis „Keine Werbung einwerfen“. Wird dieses Verbot nicht beachtet, kann der Mieter gegen das werbende Unternehmen auf Unterlassung klagen. Dagegen darf der Vermieter nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinden. Auch der Empfang von Werbung gehört zunächst einmal zum „normalen“ Postempfang und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Gegen persönlich adressierte Werbesendungen kann der Mieter nichts unternehmen. Hier hilft kein Werbeverbot am Briefkasten. Die Post muss die Werbesendung zustellen.

http://www.mieterbund.de/877.html

Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen. Hierzu gehört auch das der Vermieter einen Briefkasten für die Wohnung des Mieters anbringt. Es muss sichergestellt sein, das den Mieter wichtige Post zum Beispiel vom Gericht, auch erreicht. (OLG Köln NJW-RR 2001, 1221) Briefkästen, bei denen bei der Zustellung von Zeitschriften und oder A4 Umschläge Probleme auftreten, rechtfertigen nach Ansicht des LG Berlin (MM 90, 261) eine MM von 0,5 % .