darf ich mir rein rechtlich gesehen ein Auto mit 16 Jahren kaufen?
frage steht oben ..
Und dürfte ich sie denn auch weiter verkaufen?
10 Antworten
Du darfst Autos kaufen nur nich anmelden da du kein Führerschein hast. Bei dem Kauf musst du normal keinen Führerschein zeigen erst beim Anmelden des autos... und wenn es nicht angemeldet ist bekommst ja auch kein Kennzeichen und ich denke so fährt ja keiner Rum XD also kannste diese aussage auch bei einem Autohändler machen falls er den Führerschein sehen will aber bei uns wars nicht so der fall :) Und was du verkaufst kann JEDEM egal sein .. musst nur wissen wo du es verkäufst. An freunde ist das kein Thema aber in öffentlichen kreisen nur mit 18 Jahren
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen =)
Völlig falsch.
Für diese Antwort 20 Punkte - da hat der Fragesteller die Antwort belohnt, die ihm am besten gefiel. Das ändert nichts an der Sachlage: Gültige Kaufverträge sind erst mit Volljährigkeit möglich.
geht nicht! geschäftsfähigleit besteht erst mit der volljährigkeit!
ich habe gerade 17 Monate in einer Garage gearbeitet, allerdings in der Schweiz, da ist die ganze Sache vielleicht etwas anders, aber wir haben kein Auto verkauft, wenn wir den Führerschein des Käufers nicht gesehen haben. (ausser wir haben den Kunden gekannt) Aber du kannst das Auto ja von deinem Vater oder einem volljährigen Kollegen kaufen lassen und dann weiterverkaufen. Wenn du eh keine Schilder willst,spielt es ja auch keine Rolle, wer das Auto kauft.
Da der Autokauf über den Taschengeldparagraphen hinausgeht, dürfte Dir ein Verkäufer das Fahrzeug eigentlich nicht verkaufen.
Tut er es dennoch, bleibt der Kauf bis zur stillschweigenden Zustimmung bzw. Rückgabe durch die Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam.
du bist erst ab 18 geschäftsfähig! also wenn müssten deine eltern unterschreiben!oder eben derjenige, der den vormund für dich hat bis zur volljährigkeit!
Ja klar. Matchbox Autos. Ein richtiges Auto ist nicht abgedeckt als übliche Ausgaben für unter 18 jährige. Deshalb braucht es die Zustimmunng des Erzberechtigten. Taschengeldparagraph im BGB.