Darf ich nackt vor meinem Fenster stehen o.o?

9 Antworten

Also meines Wissens könnwn zwei unterschiedliche Themen greifen.

Belästigung der Allgemeinheit. ( § 118 OwiG ). Bei "normaler" Nacktheit wird in der Regel das angewandt. In der Regel wird, wenn z.B. nur ein Nachbar dich sehen kann ( hängt auch noch vom Aufwand ab, den er hierzu auf sich nehmen muss ) keine Öffentlichketi angenommen, es kann aber wie Messkreisfehler bereits schrieb, auch Ausnahmen geben. Was ich so über die Jahre gehört habe, wird das sehr sehr unterschiedlich ausgelegt von den entsprechenden Behörden. Im Fall der Fälle erfolgt ein Bussgeld, man ist also nicht vorbestraft.

§ 183 setzt immer eine sexuelle Handlung voraus ( auch das Ziel der sexuellen Erregung fällt so viel ich weiß darunter ). Deswegen wird dieser Paragraph auch bei "normaler" Nacktheit nie angewandt.

Was wohl eben den Unterschied macht, ist das regelmäßige und bewusste. Klar ist dir im Zweifel die Absicht nicht nachweisbar, aber es gibt eben gewisse Häufigkeiten, die können nicht mehr "zufällig" sein.

Und so sehr ich für eine Abschaffung des 118 OwiG wäre, und Nacktheit normal finde, glaube ich, dass du dich mit deinem Verhalten auf sehr sehr dünnem Eis bewegst. Ich würde es lieber sein lassen.

Die haben ja keine Beweise das du das extra machst. Also können die ihrer Tochter nur sagen sie soll nicht hin gucken oder Gardinen zu machen

Mann, wieso hab ich nie solche jungen männer als nachbarn  ?? 🙈🙈😂

fruhstueck 
Beitragsersteller
 02.07.2016, 01:28

hahahahaha:D

Dein Haus deine regeln die können dir garnichts machen sollen sie das Fenster schließen dann fertig !

Messkreisfehler  01.07.2016, 22:31

Falsch

Die Öffentlichkeit des Ortes ist aber nicht allein maßgeblich. Wenn z.B.
die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Hindernisse wesentlich
erschwert wurde kann die Öffentlichkeit zu verneinen sein. Umgekehrt
kann sie jedoch zu bejahen sein, wenn der Handlungsort zwar nicht
öffentlich zugänglich ist, aber der Täter am Fenster oder auf dem Balkon
einer Wohnung agiert und dabei von einem unbestimmten Personenkreis
gesehen werden kann.


http://www.123recht.net/Exhibitionismus,-exhibitionistische-Handlungen-und-Erregung-oeffentlichen-Aergernisses-__a152992.html

fruhstueck 
Beitragsersteller
 01.07.2016, 22:47
@Messkreisfehler

Die Frage ist, ob der Vater mich anzeigen darf? Seine Tochter will mich ja sehen. Die Fragestellung ist etwas überheblich. Natürlich stehe ich nicht nackt vor meinem Fenster, sondern einfach auf meinem Bett^^ Es wäre jedoch kein Unterschied, da mein Bett an meinem Fenster steht. Der Vater sieht mich dann erst, wenn er selber in das Zimmer seiner Tochter geht. Anders kann man nämlich nicht in meib Zimmer schauen ^^ Er findet es wäre eine sexuelle Belästigung aber wieso? Wenn ich nackt schlafen möchte (usw:D) und seine Tochter mich trotzdem beobachtet, kann ich ja nix dafür.

Wenn du in deinem eigenen Haus nackt bist, ist das natürlich keine sexuelle Belästigung. 

Messkreisfehler  01.07.2016, 22:31

Falsch

Die Öffentlichkeit des Ortes ist aber nicht allein maßgeblich. Wenn z.B.
die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Hindernisse wesentlich
erschwert wurde kann die Öffentlichkeit zu verneinen sein. Umgekehrt
kann sie jedoch zu bejahen sein, wenn der Handlungsort zwar nicht
öffentlich zugänglich ist, aber der Täter am Fenster oder auf dem Balkon
einer Wohnung agiert und dabei von einem unbestimmten Personenkreis
gesehen werden kann.


http://www.123recht.net/Exhibitionismus,-exhibitionistische-Handlungen-und-Erregung-oeffentlichen-Aergernisses-__a152992.html