Darf ich im selbstgenutzten Zweifamilienhaus eine Wohnung an meine Freundin vermieten ?
Hallo zusammen, ich habe ein Zweifamilienhaus gekauft, dass ich aktuell mit meiner Freundin aktuell selbst nutze. Wir leben gemeinsam im Erdgeschoss und haben nun das 1.OG renoviert. Auf lange Sicht soll das 1.OG vermiete werden, jedoch möchten wir das 1.OG selbst nutzen solange der Dachboden noch nicht zur Wohnfläche umgebaut wird ( das Dachgeschoss soll dann als unser Schlafzimmer genutzt werden und das Obergeschoss vermietet werden). Das Finanzamt möchte jedoch nun so schnell wie möglich Mieteinnahmen sehen. Da wir alles in Eigenregie umbauen (abends nach der Arbeit) dauert dies natürlich sehr lange. Ist es nun möglich das Obergeschoss (komplett getrennte Wohnung über gemeinschaftliches Treppenhaus erreichbar) an meine Freundin zu vermieten inkl. Mietvertrag und Geldfluss? Hier würden wir natürlich die verkehrsübliche Miete vereinbaren.
Wie seht Ihr das?
Viele Grüße
3 Antworten
Wird schwierig sein, ob das anerkannt wird. Ich bin mir sicher, dass man z.B. kein steuerliches Mietverhältnis gestalten kann, indem man z.B. einen Teil der eigenen (Eigentümer) Wohnung an die Freundin vermietet.
Das FA geht davon aus, dass solche Mietzahlungen kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung. Sie müssen dann auch nichts
versteuern, es ist reine Privatsache. Der Grund für dieNutzungsüberlassung liegt in der gemeinsamen Lebensführung, nicht darin,
dass Sie damit langfristig Geld verdienen wollen
.
Nun stellt sich die Frage, wie glaubhaft es ist, dass sie im EG gemeinsam wohnen, aber ihre Freundin dazu das 1. OG dazu noch alleine bewohnen will.
Warum ist das Finanzamt an einer Vermietung interessiert? Wenn Du den Leerstand bevorzugst, sollte das Finanzamt es akzeptieren.
Renovierung noch nicht abgeschlossen, noch keinen solventen Mieter gefunden.
Mittelfristig ist das sicher richtig, da sonst die Ausgaben nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden.
Bitte auch § 21 Abs. 2 EStG beachten.
Sie sollten keine Tipps geben, die man als "Beihilfe zur Steuerhinterziehung" auslegen könnte.
Der Fragesteller hat seine Absicht klar formuliert: "Auf lange Sicht soll das 1.OG vermiete werden, jedoch möchten wir das 1.OG selbst nutzen solange der Dachboden noch nicht zur Wohnfläche umgebaut wird" bzw. "haben nun das 1.OG renoviert".
Erstmals, geht es nicht um einen Leerstand, der Fragesteller will das 1. OG nutzen. Weiterhin ist die Renovierung lt. Fragesteller ja abgeschlossen! Er will es nutzten!
Wenn sie jetzt andeuten wollen, dass man das 1. OG nutzten soll und dem FA falsche Angaben machen sollte, dann begeben sie sich mit solchen Tipps auf sehr dünnes Eis.
Hier spielt m.M. "mittelfristig" keine Rolle. Der Fragesteller hat sich doch eindeutig zur Nutzungabsicht geäußert:
"jedoch möchten wir das 1.OG selbst nutzen solange der Dachboden noch nicht zur Wohnfläche umgebaut wird"
Soweit ich weiß, wird ein solches Mietverhältnis nicht anerkannt. Das in Zukunft ein Mietverhältnis angestrebt wird, dass anerkannt wird, spielt bei der aktuellen Betrachtung keine Rolle.
Und der Einwand, dass man dem FA wahrheitswidrig z.B. erklären soll, die Whg steht leer bzw. man findet keinen Mieter, brauche ich ja wohl nicht weiter zu kommentieren.
Das Finanzamt möchte jedoch nun so schnell wie möglich Mieteinnahmen sehen.
Das Finanzamt interessiert das doch nicht. Die finanzierende Bank schon eher, falls Du nicht bar gezahlt hast.
Eine Wohnung in Deinem Haus kannst Du vermieten an wen Du willst. Lebenspartnerin oder Verwandte, das ist völlig egal.
Stimmt nicht. Gerade Vermietungsverhältnisse an nahe Angehörige werde doch speziell überprüft und unterliegen bei der Steuer besonderer "Vorschriften".
Gerade Vermietungsverhältnisse an nahe Angehörige werde doch speziell überprüft und unterliegen bei der Steuer besonderer "Vorschriften".
Nur wenn man zu billig vermietet. Sprich weniger als 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Nein, stimmt nicht. Hier mal ein kleiner Link, der sich nur mit einem sehr kleinen Teil der "Ausnahmen" beschäftigt.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16467.xhtml?currentModule=home
Danke für die Antwort. Ich habe im Zuge der Steuererklärung Vermietungsabsichten geltend gemacht und somit auch Renovierungsaufwändungen angegeben. Ich gehe davon aus, dass sich das FA von der Vermietungsabsicht überzeugen möchte.