Darf ich den Song trotzdem hochladen (Feature will es nicht)?
Leute ich hab so ein heftigen Hit gemacht und ein "Freund" hat quasi ein feature drauf gemacht es ging auch ganz klar jetzt sagt er auf einmal er will nicht mehr das ich es hochlade, weil wir usn einfach nicht einigen konnten wie viel geld er bekommt und wie wir uns das teilen etc ich will halt alles vom Kuchen haben... Kann ich jetzt auch einfach ohne Erlaubnis von ihm den Song hochladen (auch auf spotify etc) weil ich meine er hat ja als er den Part aufgenommen hat es erlaubt und ab dann ist es ja quasi seine Zustimmung oder nicht? Kann ich ihn jetzt hochladen und wenn nicht was passiert wenn ich es einfach mache?
2 Antworten
Du hast geschrieben:
"ich hab so ein heftigen Hit gemacht und ein "Freund" hat quasi ein feature drauf gemacht"
Kannst du das allgemeinverständlich erklären? Wer hat was komponiert, getextet, gespielt, gesungen, gesamplet, arrangiert, dirigiert usw.?
Generell gilt für UrhG § 8 Miturheber:
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Und für § 9 Urheber verbundener Werke gilt:
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Und für die UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten gilt das, was da steht.
Und wenn man sowas widerrufen möchte, geht das nur über UrhG § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung, also meistens gar nicht, und wenn, dann meist nur für viel Geld.
Gruß aus Berlin, Gerd
Er ist Miturheber und hat die gleichen Rechte wie alle anderen Miturheber, wenn ihr zwei Urheber seid müsst ihr alles gleichmäßig teilen.
Wenn Du das nicht machst und verklagt wirst, musst Du die hälfte plus eine Entschädigung herausgeben und alle Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten übernehmen.