Darf man Melodien von Liedern remaken und mit einem neuen Text hochladen?

2 Antworten

In UrhG § 2 Geschützte Werke steht:

"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;"

Wenn du also einen eigenen Text verfasst, kriegst du mit dem Urheber von Nr. 1 in der Regel keine Probleme mehr. Aber der Urheber von Nr. 2 (und nach dessen Tod 70 Jahre lang dessen Erben) kann dich verklagen wegen seinem

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, und wenn er nett ist, schickt er dir vorher die preiswertere Variante, eine § 97a Abmahnung, oder einfach nur eine Forderung, also zunächst ohne Anwaltsgebühren, die du berappen müsstest.

Wenn du kein Geld mit deinem Plagiat verdienst, kann der Schadensersatz geringer ausfallen, steht in UrhG § 97.

Also wenn man das instrumental wirklich nachmacht und nicht rausschneidet oder so?

Dann ersparst du dir Klagen, Abmahnungen und Forderungen "des ausübenden Künstlers" und dessen Vertragspartner, also meist Management, Musikverlag, Plattenfirma und/oder Verwertungsgesellschaft (meist die gema.de) der Musiker der Original-Einspielung.

Und wenn du die Original-Komposition änderst, greift entweder

  1. UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen oder
  2. UrhG 24 Freie Benutzung.

Und sogar § 24 gibt dir nicht sämtliche Rechte, denn da steht als Einschränkung:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."

Zum Unterschied zwischen § 23 und § 24 siehe bitte Was ist eine freie Benutzung?

Gruß aus Berlin, Gerd

Nachmachen ja aber es darf nicht zu ähnlich wie das original sein