Darf ich das Vorstellungsgespräch absagen?

6 Antworten

In Deutschland ist es nur 1h pro Weg? In der Schweiz 2h/Weg zumutbar. Habe ab September auch einen Weg von etwa 1h, dass ist doch komplett normal!? Du darfst selbstverständlich das Vorstellungsgespräch absagen, musst aber sicherlich mit Sanktionen rechnen.

Skibomor  15.07.2018, 16:07

Ist es in der Schweiz wirklich zumutbar, für 5 Stunden Arbeit 4 Stunden unterwegs zu sein? Ich dachte, bei euch gibt es gar nicht so viele Arbeitslose?

hummpelbein  15.07.2018, 16:11
@Skibomor

Ja, in der Schweiz sind 2h/Weg immer zumutbar, egal wie viele stunden man arbeitet. (100% arbeiten ist normal zwischen 42h und 45h in der Woche - 8-9h/Tag reine Arbeit). Nun, wir haben im Moment eine Arbeitslosenquote von 2.3%. Aber damit diese so schnell wie möglich wieder arbeiten können müssen sie halt auch einen langen Arbeitsweg auf sich nehmen, da man so auch mehr suchen kann. Es geht drum so schnell wie möglich wieder zu arbeiten, Rest egal.

Wenn das kein Vorschlag vom Arbeitsamt war, sondern eine Initiativbewerbung, braucht das Arbeitsamt ja nichts davon erfahren. Ich würde für eine Halbtagsstelle nicht über eine Stunde fahren und dann wieder eine zurück.

Meiner Erfahrung nach wird dir das Arbeitsamt unter diesen Umständen sowieso keinen Ärger machen, zumal momentan überall genug Stellen für Betreuungskräfte offen sind, weil das ein ausgesprochen mies bezahlter Beruf ist.

Die Gesetzeslage sieht so aus:

"(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben." SGB III § 140 Zumutbare Beschäftigungen

Deine EinGV liegt also im gesetzlichen Rahmen. Für Ausnahmen braucht es wichtige Gründe. Liegen welche vor?

Falls nicht, kann es bei einer Verhinderung der Anbahnung einer Arbeit zu einer Sperrzeit des ALG I kommen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein!

Das ist eine absolut zumutbare Entfernung. Sei froh, wenn du den Job bekommst. Dann kannst du immer noch nach etwas bequemer suchen

Klar darfst du das.

Trage die Konsequenzen (Arbeitsunwilligkeit)

Meeensch - schaff dich erst mal da hin und kämpfe um den Job. Und wenn der sooo unakzeptabel ist, kannst du immer noch eine Ausrede finden, warum du ihn nicht annimmst.

Es geht um den "Arsch in der Hose" - oder suchst du nur noch nach Ausreden?