Darf ich als Gefängnis Freigänger tatsächlich am Wochenende nach Hause?

3 Antworten

Wenn Du Dich in Bielefeld Senne gestellt hast ist erstmal nichts mit Ausgang, Urlaub oder gar Freigängerstatus. Da mach Dir mal nicht zu viele Hoffnungen.

Zunächst wird eine Behandlungsuntersuchung gem. § 6 StVollzG gemnacht und diese findet im geschlossenen Bereich statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__6.html

Wenn Du dieses Prozedre, was schon einge Zeit dauern kann, erfolgreich überstanden hast und für den offenen Vollzug geeignet bist fängt es zunächst mal mit Tagesausgängen an. Wenn dqann alles läuft kannst Du auch mal zum Wochenende nach Hause. Bedenke, es gibt nur 21 Tage Urlaub aus dem Vollzug. Wenn das dann alles läuft kannst Du evebntuel in den Freigängerstatus kommen. Dazu musst Du aber eine Arbeitsstelle außerhalb des Volzuges haben. Senne ist im Grunde keine Freigängeranstalt, in NRW sind das vornehmlich Carstrop-Rauxel und Remscheid.

Das kommt auch auf dich an, das kann dir hier leider niemand beantworten. Also ruf am besten am Montag einmal dort bzw. bei deinem Anwalt an und lass dir das erklären. Auf jeden Fall musst du dich erst einmal dort bewähren, so dass man über das Thema überhaupt nachdenken kann. Hier sind nur ein paar ganz generelle Informationen dazu:

Wann kann überhaupt eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen?

Um in den offenen Vollzug verlegt zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein (nach § 10 Abs. 1 StVollzG) :

  • Zustimmung des Gefangenen

    • Eignung des Inhaftierten für den offenen Vollzug

    • Keine Flucht – oder Missbrauchsgefahr

    • Gemeinschaftsfähigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit

    • Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit

    • korrekte Führung unter geringer Aufsicht

    • Aufgeschlossenheit gegenüber sozialpädagogischen Bemühungen

    • Bewusstsein notwendiger eigener Aktivitäten

Der offene Vollzug ist die Regelvollzugsform nach § 10 Abs. 1 StVollzG.

Wenn folgende Kriterien zutreffen, ist eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht möglich (VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 10 StVollzG)

  • erhebliche Flucht- oder Suchtgefahr

  • frühere Beteiligung an Gefangenenmeuterei

  • Anhaltspunkte, dass im letzten Urlaub/ Freigang Straftaten begangen wurden

  • gegen sie ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist

  • zu vermuten ist, das der Insasse das Erreichen des Vollzugsziel der Mitgefangenen gefährden könnt

  • wegen Staatsschutzdelikten Verurteilte

  • Gefangene mit vollziehbarer Ausweisungsverfügung

  • Gefangene in Auslieferungs-, Abschiebe- oder Untersuchungshaft

  • Insassen, gegen die freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet ist

  • wenn räumliche, personelle oder organisatorische Gründe die Verlegung verhindern (§201 Nr. 1 StVollzG)

Ich wünsche dir, dass es gut läuft.

Wieso fragst du ALL DAS nicht einfach die Leute vor Ort bzw. den Richter, dein Anwalt etc. Du hast Kontakt zu Leuten, die das 100% wissen und hier wird nur gefährliches Halbwissen verbreitet.

oregon0007 
Beitragsersteller
 03.01.2015, 18:47

Das stimmt! Aktuell habe ich keinen Anwalt mehr, und bis der Richter antwort gibt, dauert es ewig, falls überhaupt...

DwainBound  03.01.2015, 18:59
@oregon0007

Vielleicht kannst du ja auch mal beim Gefängnis direkt anrufen o.ä. und dich erkundigen. Hauptsache du wendest dich an Leute, die auch mit der Sache zu tun haben, deine Straftat und daraus resultierende Rechte kennen usw.

Ich hoffe die Zeit geht schnell vorüber und es wird nicht all zu schlimm.

Wünsche dir alles Gute und einen entspannten Abend!