Darf ich als Gefängnis Freigänger tatsächlich am Wochenende nach Hause?
Hallo,
ich bin bald für 1 Jahr 10 Monate im Freigänger Gefängnis Bielefeld Senne.
Ist es wahr, dass ich dort an den Wochenenden sogar nach Hause darf?
Danke
3 Antworten
Wenn Du Dich in Bielefeld Senne gestellt hast ist erstmal nichts mit Ausgang, Urlaub oder gar Freigängerstatus. Da mach Dir mal nicht zu viele Hoffnungen.
Zunächst wird eine Behandlungsuntersuchung gem. § 6 StVollzG gemnacht und diese findet im geschlossenen Bereich statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__6.html
Wenn Du dieses Prozedre, was schon einge Zeit dauern kann, erfolgreich überstanden hast und für den offenen Vollzug geeignet bist fängt es zunächst mal mit Tagesausgängen an. Wenn dqann alles läuft kannst Du auch mal zum Wochenende nach Hause. Bedenke, es gibt nur 21 Tage Urlaub aus dem Vollzug. Wenn das dann alles läuft kannst Du evebntuel in den Freigängerstatus kommen. Dazu musst Du aber eine Arbeitsstelle außerhalb des Volzuges haben. Senne ist im Grunde keine Freigängeranstalt, in NRW sind das vornehmlich Carstrop-Rauxel und Remscheid.
Das kommt auch auf dich an, das kann dir hier leider niemand beantworten. Also ruf am besten am Montag einmal dort bzw. bei deinem Anwalt an und lass dir das erklären. Auf jeden Fall musst du dich erst einmal dort bewähren, so dass man über das Thema überhaupt nachdenken kann. Hier sind nur ein paar ganz generelle Informationen dazu:
Wann kann überhaupt eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen?
Um in den offenen Vollzug verlegt zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein (nach § 10 Abs. 1 StVollzG) :
Zustimmung des Gefangenen
Eignung des Inhaftierten für den offenen Vollzug
Keine Flucht – oder Missbrauchsgefahr
Gemeinschaftsfähigkeit und Gemeinschaftsverträglichkeit
Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit
korrekte Führung unter geringer Aufsicht
Aufgeschlossenheit gegenüber sozialpädagogischen Bemühungen
Bewusstsein notwendiger eigener Aktivitäten
Der offene Vollzug ist die Regelvollzugsform nach § 10 Abs. 1 StVollzG.
Wenn folgende Kriterien zutreffen, ist eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht möglich (VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 10 StVollzG)
erhebliche Flucht- oder Suchtgefahr
frühere Beteiligung an Gefangenenmeuterei
Anhaltspunkte, dass im letzten Urlaub/ Freigang Straftaten begangen wurden
gegen sie ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist
zu vermuten ist, das der Insasse das Erreichen des Vollzugsziel der Mitgefangenen gefährden könnt
wegen Staatsschutzdelikten Verurteilte
Gefangene mit vollziehbarer Ausweisungsverfügung
Gefangene in Auslieferungs-, Abschiebe- oder Untersuchungshaft
Insassen, gegen die freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet ist
wenn räumliche, personelle oder organisatorische Gründe die Verlegung verhindern (§201 Nr. 1 StVollzG)
Ich wünsche dir, dass es gut läuft.
Auch hier geht es um die gleiche JVA:
Wieso fragst du ALL DAS nicht einfach die Leute vor Ort bzw. den Richter, dein Anwalt etc. Du hast Kontakt zu Leuten, die das 100% wissen und hier wird nur gefährliches Halbwissen verbreitet.
Das stimmt! Aktuell habe ich keinen Anwalt mehr, und bis der Richter antwort gibt, dauert es ewig, falls überhaupt...
Vielleicht kannst du ja auch mal beim Gefängnis direkt anrufen o.ä. und dich erkundigen. Hauptsache du wendest dich an Leute, die auch mit der Sache zu tun haben, deine Straftat und daraus resultierende Rechte kennen usw.
Ich hoffe die Zeit geht schnell vorüber und es wird nicht all zu schlimm.
Wünsche dir alles Gute und einen entspannten Abend!
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