Darf ich alleine in ein Mehrfamilienhaus ziehen?
Darf ich ein Haus mit mehreren Wohnungen drin kaufen und es komplett alleine beziehen, ohne, dass ich die Wohnungen vermieten muss rechtlich?
4 Antworten
Es hängt mal wieder und wahrscheinlich von den konkreten Umständen ab, so meine Vermutung, denn deine Idee ist ungewöhnlich. Ob die von den Gesetzen so berücksichtigt wurde, kann ich nicht beantworten.
Aber Mal eine Idee:
Das MFH umfasst drei oder vier Wohnungen, das ist alleine bewohnbar. Kaufst du eines mit einer zweistelligen Anzahl an Wohnungen, so könnte das anders aussehen, denn dann könnte jemand dir vorwerfen, dass dies alleine nicht ginge und du eigentlich vermieten könntest, aber nicht willst. Da käme der Gedanke an Leerstand auf.
Die Größe des Wohnraumes an sich kann kein Argument sein, grosse Villen sind es ja auch und haben evtl. auch separate Wohnungen, die ihrerseits ja nicht auf dem Markt angeboten werden. Eine kleine Wohnung für das Personal fällt mir da ein.
Ich habe 2016 ein Objekt erworben, welches als Vierfamilienhaus konzipiert war, zwei Mietparteien gekündigt, komplett durchrenoviert und bin dann mit meiner Frau dort eingezogen. Von staatlicher Seite führte das zu keinen Problemen.
Im Grundsatz ist das erst einmal erlaubt. Es gibt jedoch Einschränkungen nach denen du bei Wohnungsknappheit dazu verpflichtet werden kannst Wohnungen zu vermieten.
Im Rahmen der zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Verschärfung des Wohnraumschutzgesetzes wurden Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften in vielen Bundesländern dazu verpflichtet, jede Wohnung zu melden, die länger als drei Monate leer steht. Leerstehende Wohnungen müssen im Zweifelsfall, etwa bei einer Haussanierung, auch befristet vermietet oder zwischenvermietet werden. Verweigern Vermieter eine zumutbare Zwischenvermietung, kann die Kommune sie per Wohnnutzungsgebot dazu zwingen. Bei Verstößen sieht das Gesetz Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro vor.
Einige Bundesländer gehen sogar einen Schritt weiter. So erlaubt das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG) aus dem Jahr 2013 eine zeitweise Enteignung und Zwangsvermietung. In einem Präzedenzfall entzog der Bezirk Mitte einem Eigentümer vorübergehend sechs Wohnung, die mehr als fünf Jahre leer standen.
[Quelle: https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/wohnungsleerstand/]
Es geht aber gar nicht um Leerstand. Gefragt ist die Bewohnung aller Parzellen, bzw. deren Zusammenlegung. Außerdem ist er weder Wohnungsbaugesellschaft, noch will er Vermieter sein. Er will alles selbst bewohnen.
Hamburg:
§ 9 Abs. 1 (HmbWoSchG)
"Sofern die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zugeführt werden. [dazu gehört auch der Leerstand einer vermietungsfähigen Wohnung von mehr als 4 Monaten (Absatz 2 Nr. 5]
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet festzustellen, ob eine Gefährdungslage im Sinne des Satzes 1 gegeben ist."
Das gilt also nur im Ausnahmefall, auch wenn Journalisten oder politische Akteure den Anschein erwecken, daß es generell verboten wäre, Wohnungen über einen längerem Zeitraum leerstehen zu lassen - das ist nicht der Fall.
Eine Rechtsverordnung kann es in Hamburg also z. B. für einen gewissen Bereich der Innenstadt geben - dann wäre eine Zwangsvermietung über einen Treuhänder möglich.
Quellenangabe?
und du hast vergessen " Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften" fett zu markieren