Darf eine Ermahnung die Ankündigung Arbeitsrechtlicher Folgen enthalten?

3 Antworten

Für mich wäre die Frage eher, ob es dann nicht eine Abmahnung darstellt. Eine Ermahnung selbst hat zum einen kein Formerfordernis und ist eher ein arbeitsrechtlicher Fingerzeig, denn ein arbeitsrechtliches Instrumentarium. Werden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht würde ich eher, natürlich je nach Wortlaut, davon ausgehen dass es sich um eine Abmahnung handelt nicht um eine Ermahnung.

Wenn eine Ermahnung die Erfordernisse einer Abmahnung erfüllt (Beschreibung des Fehlverhaltens, Rüge desselben und Warnung vor arbeitsrechtlichen Folgen), dann ist sie rechtlich gesehen keine Ermahnung mehr, sondern eine Abmahnung. Denn es spielt keine Rolle, welche "Überschrift" drüber steht, sondern wie sie inhaltlich gestaltet ist. Eine Abmahnung kann ja grundsätzlich auch mündlich erfolgen und auch hier kommt es auf den Inhalt an.

Anwort ist also: ja, die Ermahnung darf dies enthalten und ist damit möglicherweise "gefährlicher" als es eine Ermahnung ansonsten ist.

Eine Ermahnung solltest Du ganz sicher beachten und Dich an die Richtlinien halten. Arbeitsrechtlich hat diese jeoch keine Bedeutung.

Handelt es sich aber um eine Abmahnung, dann sieht die Sache ganz anders aus, sofern diese berechtigt ist und keine Formfehler enthält.