Darf ein Standesamt Auskunft eines dritten geben?

4 Antworten

nöö Da könnte ja jeder kommen. Auskunft bekommt nur der der der Auskunft würdig ist.

Im Fall eines Kindes wären das nur die Erziehungsberechtigten und vielleicht noch Ämter oder ähnliches, aber das sicher auch nicht telefonisch

babylove01 
Beitragsersteller
 27.07.2014, 15:38

Okay, dass dachte ich mir schon, aber gut zu lesen! Was kann man da am besten machen, die E - Mail mit der Auskunft habe ich hier liegen, aber vor allem eine absolut falsche Auskunft, die so nämlich rein gar nicht stimmt!

Auskunft gab es an meinem Ex - Mann und an das Standesamt wo er momentan wohnt! Er ist als Vater eingetragen, da wir zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, und er die Frist für eine Vaterschaftsanfechtungsklage verstreichen ließ! Dies kann nun nur noch meine Tochter machen, wenn sie volljährig ist, so sagte es mir dass JA, desweiteren wäre es für das Kind Unterhaltspflichtig da er als Vater eingetragen ist!

Und er und sein Standesamt haben da völlig andere Aussagen bekommen, sogar eine Kopie der Geburtsurkunde meiner Tochter! Und dass finde ich absolut nicht okay!

butz1510  29.07.2014, 14:13
@babylove01

Der leibliche Vater wird und muss immer Auskunft bekommen!!!

Der Vater des Kindes wird natürlich immer Auskunft über sein Kind bekommen, da er kein "Dritter" ist (wie z.B. Herr Meier von nebenan), sondern eben der Vater.

Dass die Auskünfte, die (angeblich) vom Standesamt kommen, falsch sind, kann ich mir kaum vorstellen - wie soll das gehen?!

Für Geburtsurkunden ist das Standesamt zuständig. Ein Staatsanwalt hat damit höchsten am Rande zu tun, wenn es um Straftaten geht. Das Standesamt erteilt Auskunft wenn ein berechtigtes Intresse nachgewiesen wird.

http://dejure.org/gesetze/PStG/62.html

babylove01 
Beitragsersteller
 27.07.2014, 15:39

Wie kommst du bitte nun auf einen Staatsanwalt, davon war nirgends die Rede!?

Einfach so Auskunft und Kopie raus zugeben, geht einfach mal nicht ganz klar und daher wollte ich hier nochmals nachfragen!

Deine Ausführungen verstehe ich so, dass du verheiratest warst, als deine Tochter geboren wurde. Ohne wenn und aber geht dann das Geburtsstandesamt davon aus, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist. Das traf bei euch offenbar nicht zu. Durch den Umstand, dass dein Ehemann die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hat, gilt er rechtlich also weiterhin als Vater des Kindes und hat somit ein Recht, uneingeschränkt Auskunft über den Geburtseintrag "seiner" Tochter zu erhalten. Schließlich ist er auch unterhaltspflichtig. Aus der Geburtsurkunde erfährt er nichts neues als nur das, was er ohnehin schon weiß. Es steht in der Geburtsurkunde nichts von einer Vaterschaftsanfechtung oder etwas über den tatsächlichen Vater deiner Tochter. Dagegen ist doch wirklich nichts einzuwenden . . . oder deiner Meinung nach doch?