Darf ein Objekt bei einer Zwangsversteigerung auch außer Gerichtlich an eine privat Person verkauft werden?
bitte mit Quellen und/oder begründung
5 Antworten
Ist in BGB geregelt. Die Verwertung darf nur durch Versteigerung erfolgen.
Wo ist die Ausnahme zum 1235?
Da bist du ja nun völlig abgeglitten, 1235 ist für bewegliche Sachen.
Und deine Antwort ist in Bezug auf die Frage falsch, weil ein Verkauf auch möglich ist, wenn die Zwangsversteigerung beantragt wurde. Der Antrag muss dann aber zurück genommen werden.
In der Frage steht „Objekt“. Was spricht da gegen bewegliche Sache?
Bewegliche Sachen werden versteigert (Pfandsachenversteigerung). Bei der Zwangsversteigerung geht es um Immobilien (§ 1 Abs. 1 ZVG).
814 ZpO regelt die Zwangsversteigerung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher
Zwangsversteigerung nennt sich das nicht.
Danke, weißt du den §
1235 I BGB
Ja, aber wirksam gegenüber den Gläubigern nur mit deren Zustimmung. Steht im ZVG, aber ich such jetzt nicht die entsprechenden Paragrafen raus.
Wenn die Gläubiger zustimmen, dann kann auch an eine private Person vor der Auktion verkauft werden.
Das kommt auch recht häufig vor.
wo steht das ?
Wieso muss das irgendwo stehen? Stimmt der Gläubiger dem Verkauf zu, dann kann das Haus verkauft werden.
Verkaufen kann nur der Eigentümer, wenn der dies möchte. Die Bank ist nur Grundpfandrechtsgläubigerin und beim Verkauf insoweit beteiigt, als sie der Löschung der Grundschuld zustimmen müsste. Das wird sie nur tun, wenn aus dem Kaufpreis ihre Forderungen erfüllt werden können. Und sie muss zeitnah die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren bewilligen.
So viel ich weiß, ist eine Zwangsversteigerung das letzte Mittel. Wenn bei "Privatverkauf" ein Preis erzielt werden kann, mit dem die Gläubiger einverstanden sind, geht das auch. Ist aber i.d.R. Angelegenheit des Gerichtsvollziehers/Insolvenzverwalters und nicht des Schuldners.
Gerichtsvollziehers
Hat da nun überhaupt nichts mit zu tun.
Wieso nicht, wenn er doch dafür zuständig ist nach pfändbarem zu suchen?
Wir sind bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Dafür sind bestimmte Rechtspfleger im Amtsgericht zuständig, nicht der Gerichtsvollzieher.
Falsch.