Darf ein Lehrer ein In Bestrafen wenn man was in der Freitzeit anstellt?
Hallo mein Name ist Dustin. Mein Kollege kriegt eine Ordnungsmaßnahme, weil er ein In der Freizeit geschlagen hat nun meine ich aber, die Freizeit hat nix mit der Schule zu tun und Sie dürfen dann doch keinen ne Ordnungsmaßnahme geben wenn es nix mit der Schule zu tun hat... Das ist an unsere Schule immer man stellt was in der Freizeit an und die geben uns Ordnungsmaßnahme dafür sowas ist doch Verboten oder nicht?
9 Antworten
Nein das ist rechtswidrig, denn gemäß § 53Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßn dürfen Lehrer nur Maßnahmen verhängen, um den ungestörten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten- sollte das Vergehen in direktem Kontext zum Schulbetrieb stehen (z. B. Einbruch in die Schule etc. ) kann die Schule Maßnahmen erheben- sonst nicht!
Übrigens es heißt "Freizeit" ohne t!
Oder eben das Vermöbeln von Klassenkameraden.
...in Bayern vielleicht- aber weder in NRW und vermutlich auch nicht in den meisten anderen Bundesländern!
Komisch, in NRW steht etwas sehr ähnliches:
"Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt."
Ganz genau- gültig in der Schule! Diese Ordnung gilt nicht außerhalb der Schule!
Da steht nichts von in der Schule.
Genau so wenig wie von außerhalb der Schule- das Ding heißt nicht um sonst Schulgesetz!
Die Schule hat ja auch eine Schulordnungsmassnahme ausgesprochen. Also in der Schule.
Ja aber das ist nicht gestattet- man kriegt doch auch keine Strafe wenn man zu Hause seine Geschwister schlägt!
Was hat das mit dem gesschilderten Fall zu tun? Nur weil der Klassenkamerad vor dem Schultor vermöbelt wird, ist es doch nicht reine Privatsache.
Ich kenne das, in den letzten jahren hat sich eine Lehrerin von mir dermaßen in unsere privatleben eingemischt und das fand ich wirklich schlimm. Wie jede klasse hatten wir eine wahtsapp gruppe und da z.B. so viel "überflüssiges" geschrieben habe, hat sie "Aufpasser" bestimmt die uns nach verstoß einer regel aus der gruppe rausschmeißen sollten.
Wie du siehst kenne ich diese Situation. Ich konnte aber nichts ausrichten. Den anderen war es geal und meine familie hat es nicht interessiert. Man kann in so einer Situatuion generell nichts tun wenn keiner deiner Meinung ist, weil es die einen Sch**ß kümmert!!
Das kommt darauf an ob es auf dem Schulgelände war und ob in dieser Zeit noch Schule war. Ansonsten darf er das eigentlich nicht der Lehrer
Ja darf sie. Denn:
Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
BayEUG, Art 86 (8)
(Quelle: http://www.herr-rau.de/wordpress/2010/02/noch-einmal-oeffentlich-und-privat.htm )
BayEUG, Art 86 (8):
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Formen der Strafe:
(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2.
der verschärfte Verweis durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
4.
der Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
5.
der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
6.
der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a.
der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde; dies gilt in Mittelschulverbünden entsprechend,
8.
die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9.
die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10.
der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88).
2Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) 1Andere als die in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig.2Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.
ALSO JA DAS DARF SIE.
(Hab groß geschrieben damit man es besser sieht)
Natürlich kann der Lehrer eingreifen, aber er kann doch keine "Schulstrafen" vergeben.
Doch, wenn du nachmittags deinen Klassenkameraden vermöbelst, störst du die Verhältnisse in der Schule doch ebenso.
"[...]um Sach- oder Personenschäden zu verhindern[...]"
Also auch um den andren zu schützen.
Auf gut Deutsch: Der Lehrer darf dem Schüler auch während der Freizeit eine Schulstrafe geben, wenn durch das Vergehen des Schülers die Aufgabe der Schule gefährdet. Die Aufgabe der Schule besteht darin, das Kind mit dem Grundwissen auszubilden. Wenn ich mich in meiner Freizeit mit jemandem prügel wird die Schule doch nicht daran gehindert, mich auazubilden. Und warum bitte soll der Lehrer mich bestrafen dürfen, wenn er zu diesem Zeitpunkt gar keine Aufsichtsplicht und somit Erziehungsrecht hat? Das geht doch die Schule bzw. den Lehrer nichts an, was ich in meiner Freizeit mache.
Hoffe konnte helfen.
Ob es verboten ist, kann ich dir leider nicht sagen, ich denke aber schon, dass ein Privatleben und ein Schulleben strikt voneinander getrennt werden sollte und deshalb glaube ich nicht damit man zumindest Schulisch für sachen, die man in der Freizeit macht belangt werden kann.
LG Patrick
BayEUG, Art 86 (8): (1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Laut diesem Artikel auch um Sach- und Personenschäden zu verhindern.
Also darf sie das eigentlich.