Darf ein Inkasso-Institut drohen?
Teil 2 der Inkassoforderung: So, heute haben wir die 2. Mahnung des Inkasso-Institutes bekommen und die Zahlung, die wir direkt an den Ursprungsgläubiger überwiesen haben, wird als "bereits geleistete Teilzahlung" ausgewiesen.
Desweiteren wird wie folgt gedroht: "Sollten Sie die oben genannte Frist (bis 02.03.2016 = 1 Werktag) nicht einhalten, werden wir ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einleiten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4a - 4d BDSG bonitätsrelevante Daten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden weitergegeben werden."
Die Zahlung an den Ursprungsgläubiger belief sich auf Euro 53,62 und die Forderung des Inkasso-Institutes beläuft sich mit dem heutigen Schreiben auf Euro 67,35.
Sollten wir dieses heutige Schreiben ignorieren, oder schriftlich mitteilen, dass mit der Zahlung des 3. Mahnbetrages plus 10 Euro "Verzugskosten" die Ursprungsforderung somit beglichen ist ??
Über eine kurzfristige Antwort würde ich mich sehr freuen.
8 Antworten
Hast du denn der Forderung schon widersprochen? Falls nein, dann hole das nach. Untersage die Weitergabe der Daten an die SCHUFA, das ist dein gutes Recht.
Mit der Teilzahlung ist der Gläubiger bestens bedient, mehr ist nicht durchsetzbar.
Sollte das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, kreuze einfach "Ich widerspreche komplett" auf dem Formular an und schicke es ans Amtsgericht zurück.
"Wertes Inkassobüro, ihre Forderung bestreite ich vollumfänglich. Die Hauptforderung zzlg. angemessener Verzugskosten habe ich bereits beglichen. Darüber hinausgehende Gebühren werde ich nicht bezahlen. Ich untersage weiterhin die Speicherung und Weitergabe meiner Daten gem. §28 BDSG und die Einmeldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen, also können sie sich die Mühe sparen."
Super....ich werde es mal mit diesem Text versuchen und schauen, wie das "werte Inkassobüro" reagiert.
Herzlichen Dank, Du hast mir sehr geholfen.
Die Ankündigung der Ausschöpfung der rechtlichen Mittel stellt niemals eine Drohung dar.
"Wenn du das noch mal machst, schlage ich dir die Zähne raus!" = Drohung
"Wenn du das noch mal machst, sehen wir uns vor Gericht wieder!" = keine Drohung.
Wenn der Forderung bereits widersprochen wurde, könnte man die Androhung eines SCHUFA-Eintrags durchaus als Nötigung betrachten.
Nicht mit dem Hinweis auf die Voraussetzung BDSG. Glaubt ihr wirklich, die wüssten alle nicht was sie tun? Die verlieren vielleicht einmal vor Gericht, danach passen sie ihre Blocktexte so an, dass es nicht wieder passiert.
Und merkste du nicht, dass meine Aussage richtig ist? Rechtliche Mittel sind es nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und genau das wird da auch angekündigt.
Lies dir doch mal das Urteil durch.
Dort ist eine genau gleichlautende Formulierung, ebenfalls mit Verweis auf die Voraussetzungen gem. BDSG, als rechtswidrig eingestuft worden.
Knackpunkt ist halt nur, ob der Forderung bereits widersprochen wurde.
Knackpunkt ist, dass ihr beide komplett aneinander vorbei redet.
Franneck redet davon, dass nach bereits stattgefundenem Widerspruch weiterhin mit Schufa-Einträgen gedroht wird und Fraganti spricht davon, dass eine Wendung in einer Mahnung oder bei einer noch unwidersprochenen Forderung, die genügend auf die Voraussetzungen des BDSG verweist, durchaus noch im Rahmen ist.
Beides ist zutreffend.
Selbstverständlich darf das Inkasso das. Es BEdroht Dich ja nicht.
Eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag kann als Nötigung gewertet werden, wenn der Forderung widersprochen wurde
oder wenn nicht ausreichend erläutert wird, wie die Voraussetzungen sind, dass es in der Schufa eingetragen werden darf. Siehe Urteile gegen Vodafone.
natürlich dürfen sie droher.... oder konsequenzen ankündigen. Mit Gewalt drohen dürfen sie nicht, damit drohen den rechtsweg zu gehen selbstverständlich.
Auch mit der Schufa darf gedroht werden... denn wie sie selbst mit Bezug auf 28 a Abs. 1 Nr. 4a - 4d BDSG verweisen... du hast der Forderung nicht widersprochen (nehme ich mal an) sondern sie nur ignoriert. Wenn du sie also nicht anerkennst, widerspreche ihr. Damit gibts dann auch kein Mahnbescheid, der Gläubiger kann nur direkt ins Klageverfahren übergehen. Ist der Widerspruch korrekt wird das nicht passieren oder es endet mit einer niderlage für den Gläubiger.
Auch mit der Schufa darf gedroht werden...
Nur um es nochmal klar zu stellen: Es darf nur dann mit Schufa "gedroht" werden, wenn man ausdrücklich klar macht, dass beispielsweise ein Widerspruch des Schuldners dazu führt, dass nichts mehr eingetragen werden darf. Ob der Satz von oben da ausreicht, da habe ich zumindest meine leisen Zweifel. Es gibt ja nicht uninteressante Gerichtsurteile gegen Vodafone, bei denen eine pauschale Schufa-Drohung ohne irgendeine Einschränkung, als Nötigung angesehen wurde, also als Straftat ;-)
Wie du richtig schreibst, beugt der Widerspruch dem Schufa-Eintrag vor. Unmöglich wird er damit nicht, denn manche Inkasso melden das trotzdem. Aber man bekommt den dann ggf. unter gerichtlichen Zwang wieder gelöscht.
Ebenso der Mahnbescheid: Manche Inkassos beantragen trotz Widerspruch einfach mal einen Mahnbescheid. Ist natürlich Unsinn. Gemacht wird es trotzdem.
ok, ob das jetzt nochmal ausdrücklich geschrieben werden muss oder ob es reicht darauf zu verweisen kann ich nicht beantworten, kenne die Urteile dazu nicht.
@"manche machen es trotzden"
Wichtig ist zu wissen das wenn man angst hat das das Inkasso es trotzdem tut bzw. ankündigt es zu tun (hatte da mal selbst den Fall) man proaktiv bei der Schufa anrufen kann und die einen Sperreintrag für das Inkassobüro und die betreffende Person machen können damit nichts automatisch eingetragen werden kann. Die Schufa will dann entsprechende Belege und wenn es dann doch passiert gibts haue für das Inkasso. Hatte das vor ettlichen Jahren mal (mit unangenehmen folgen für das Inkassobüro :))
Besser Du zahlst die Sache,sonst kommt die nächste Mahnung vom Gericht und die ist erheblich höher.
Die Gebühren für das Mahnverfahren zahlt der Gläubiger, wenn man fristgerecht widerspricht
Warum soll man nicht durchsetzbaren Unfug bezahlen?
Die hier involvierten Unternehmen spielen sich als Spezialisten für EC-Rücklastschriften auf und arbeiten ausdrücklich vollständig kostenlos (!) für den Gläubiger. Wenn man sich korrekt verhält, muss man hier exakt 0,00€ an Zusatzgebühren bezahlen. HF und Rücklastschrift/Adressermittlung wurde ja offenbar bezahlt. Damit ist es dann auch gut.
Reicht es denn aus, wenn ich heute einen schriftlichen Widerspruch an das Inkasso-Institut sende, mit dem Hinweis, dass die Hauptforderung und Verzugskosten bereits an den Ursprungsgläubiger überwiesen sind?
klar. es folgen zwar ggf. noch weitere Bettelbriefe aber normalerweise hören die irgendwann auf
Kann man versuchen,nur wird nicht klappen.
Da der Hauptbetrag nicht fristgerecht an den Hauptgläubiger bezahlt wurde,hat sich dieser an ein Innkassounternehmen gewandt.Die hatten auch Ausgaben und die wollen die bezahlt haben.Zahlt er nicht,wird er mit Sicherheit Post vom Gericht bekommen.Widerspruch ok,zahlt er etwas weniger,aber zahlen muß er.Die "Bettelbriefe" hören auch auf,ABER das Gericht bettelt nicht lange,es handelt,zur Not auch mit Zwangshaft,sehr angenehm.
Besser er zahlt jetzt.
Danke für diese Antwort. Wenn Du in solch einer Situation wärst, wie sähe denn dann dein Schreiben an das Inkasso-Institut aus? Im Moment wüsste ich noch nicht, wie so etwas zu formulieren ist. Leider....