Darf die Polizei einem Handschellen anlegen, wenn man nicht mal versucht hat sich zu wehren oder wegzulaufen?
Also wenn man unter Verdacht steht, etwas getan zu haben, aber noch überhaupt nichts sicher ist und sie einen bitten mitzukommen man es auch tut und ruhig bleibt.
5 Antworten
Hallo leonmaximiliano,
die Polizei darf eine Person fesseln, wenn:
(Auszug aus dem Niedersächsischen Polizeigesetz)
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§ 75 - Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- fliehen wird oder befreit werden soll oder
- sich töten oder verletzen wird.
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Nur wenn die angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Person gefesselt werden.
Wie man es aus amerikanischen Filmen kennt, dass fast jede Person gefesselt wird, mit der die Polizei zu tun hat, währe hier rechtlich undenkbar.
Allerdings muss man zugeben, dass die Polizisten in vielen Fällen Punkt 1, 2 oder 3 begründen können. Es kommt immer häufiger vor, dass Polizeibeamten aggressiv gegenübergetreten wird und auch massive körperliche Angriffe nehmen an Häufigkeit, aber auch an Brutalität stark zu.
Schöne Grüße
TheGrow
Nein. Für eine Fesselung muss ein Festhaltegrund bestehen und zusätzlich ein Fesselungsgrund. Mit 'Eigensicher' kann man eine Fesselung keinesfalls rechtlich rechtfertigen.
Eigensicherung*
Sie legen sie nur an, wenn von der Person eine Gefahr ausgeht also wenn die zb aggressiv, betrunken, sich wehrt, die angreift, schreit, pöbelt usw dann muss das sein. Man muss sich natürlich immer kooperativ zeigen und alle Anweisungen befolgen. Wenn man sich gut benimmt bleiben die Beamten normal auch freundlich und gelassen.
Und wenn man die schubst?
kommt sicher drauf an was du angestellt hast und ob der verdacht nahe liegt das du türmen willst
Eigensicherung geht vor, und sie dürfen meines Wissens nach Handschellen anlegen wenn sie die Befürchtung haben dass du körperlich aktiv wirst oder irgendwo doch noch Waffen oder ähnliches versteckt hast.
Diese Befürchtung ist insbesondere dann gegeben, wenn du z.B. gerade in einer körperliche Auseinandersetzung verwickelt warst oder für körperliche Auseinandersetzungen bereits bekannt bist.
Für den Fall, dass eine Person noch Waffen oder gefährliche Gegenstände am Mann hat ist eine Durchsuchung zwecktauglich und nicht eine Fesselung. Und mit Eigensicherung allein kann man eine Fesselung keinesfalls rechtlich rechtfertigen.