Darf ein Ladendetektiv jemanden Fesseln/Handschellen anlegen oder Gewalttätig festhalten & dabei verweigern die Polizei zu rufen?
5 Antworten
Nein, eine Ladendetektiv hat die gleichen Rechte wie jeder andere Bürger auch.
"Jeder Bürger darf jemanden, der auf frischer Tat bei einer Straftat erwischt wurde, festhalten, bis die Polizei eintrifft. das steht in § 127 StPO."
Mehr nicht!
Der Ladendetektiv darf den Dieb auch nicht gewaltsam mitnehmen.
Quelle: 123recht.net
Stimmt.
§ 127 StPO(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Wie ich in meiner eigentlichen Antwort auch schon sagte, es kommt immer auf den Einzelfall und die Umstände an. Und wir waren alle nicht dabei.
Ich lese nicht alle antworten durch. Trotzdem danke für die Info :-)
Kannst du ja auch nicht, meine kam ja erst nach dir.
Es war übrigens keine Kritik deiner Antwort, sondern nur eine Erweiterung. Denn, dass er ihn nicht einfach so gewaltsam mitnehmen darf ist vollkommen korrekt.
Nichtsdestotrotz muss er die Polizei rufen.
Nicht zwingend. Es kommt auf die Umstände an.
Will der Täter erst fliehen, wird dann festgehalten, zeigt sich anschließend kooperativ und kann sich ausweisen, dann gibt es keinen Grund mehr die Polizei hinzuzuziehen, da die Identität ja nun geklärt ist und die Anzeige geschrieben werden kann. Selbstverständlich sind ihm dann auch sämtliche Handfesseln unverzüglich abzunehmen.
§ 127 StPO
"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."
Das heißt: Nicht nur ein Ladendetektiv, sondern auch jede andere Bürger ist berechtigt eine vorläufige Festnahme durchzuführen wenn er jemanden auf frischer Tat bei einer Straftat erwischt wie z.B. Ladendiebstahl. Er darf den Täter bis zum eintreffen der Polizei festhalten. Voraussetzung ist natürlich, dass die Tat auch tatsächlich begangen wurde. Eine Vermutung reicht nicht aus.
Wenn Fluchtgefahr besteht oder sich der Täter nicht ausweisen kann, dann darf er notfalls auch gefesselt werden. Ob mit Handschellen, Kabelbindern oder Fruchtgummischnüre spielt dabei keine Rolle. Wenn der Erwischte also bereitwillig mitgeht und sich ausweisen kann, er seine Identität also nachweisen kann, darf er nicht gefesselt werden.
Ist der Täter aggressiv, leistet Gegenwehr und greift den Festnehmenden an und versucht sich der Festnahne zu entziehen, so darf auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Gewalt angewendet werden.
Fazit: Der Detektiv darf unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Person gewaltsam fesseln. In dem geschilderten Fall scheinen die Voraussetzungen jedoch nicht zugetroffen zu haben. Es sei denn, dass sich der Täter zuerst der Festnahme widersetzt hat, dann jedoch die Identität festgestellt wurde. Dann ist das hinzuziehen der Polizei nicht mehr zwingend notwenig. Wenn der Täter darauf besteht die Polizei hinzuzuziehen, so hätte er das auch selbst tun können, z.B. nach dem die Festnahme beendet wurde.
Wie gesagt, es kommt immer auf die Umstände an. Wir waren alle nicht dabei und können daher die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Detektives nicht wirklich beurteilen.
So ein Schmarn Natürlich darf er festhalten und Handschellen anlegen, es hängt zusammen wie die Situation ist.
Bestehens Fluchtgefahr
Beim Aggressivität
Diebstahl mit Waffe (zbs. wenn er Messer dabei hat usw.
Oder wenn er/sie nichts mit gehen möchte.
Festhalten unter Umständen ja, aber er muss sofort die Polizei rufen. Fesseln und Handschellen sind eindeutig untersagt.
Alleine die Verweigerung die Polizei zu rufen wäre eine Straftat.
Angenommen, beschuldigte Person besteht ausdrücklich darauf die Polizei hinzu zu ziehen, was der Detektiv nach 3 maliger Aufforderung nicht tut, wäre eine Anzeige also möglich?
Warum hält mich der Detektiv fest? Warum ruft er nicht die Polizei? Hält er mich davon ab die Polizei selbst zu rufen? Spätestens wenn er mich davon abhalten würde die Polizei selbst zu rufen würde er sich der Freiheitsberaubung strafbar machen.....
Genau angenommen der Detektiv ruft nach mehrmaliger Aufforderung nicht die Polizei, als Person X mit ihrem Handy die Polizei rufen möchte da sie Rechtswidrig im besagten Supermarkt fest gehalten wird, versucht besagter Ladendetektiv sie aufzuhalten, wodurch die Situation eskaliert.
Dann könnte sie eine Anzeige erstatten und abwarten was der Staatsanwalt dazu sagt.
Würde eine Beschwerde bei der Zentrale der Supermarktkette etwas bringen?
Versuch macht Klug....
Wenn der Detektiv keinen Grund mehr sieht die Polizei zu rufen, z.B. weil sich der Täter im nachhinein doch ausweisen konnte, so muss er das auch nicht tun. Es steht dem Täter frei im Anschluss selbst zur Polizei zu gehen wenn er der Meinung ist, dass seitens des Detektives eine Straftat vorliegt.
@ Ursus
Warum bist du dir sicher, dass Person X rechtswidrig festgehalten wurde, wenn du nicht mal die rechtlichen Grundlagen einer Festnahme kennst. Und wie kann solch eine Situation eskalieren, wenn Person X angeblich nichts getan hat? Dann gibt es keinen Grund auszuflippen. Grundlos legt ein Detektiv auch keine Handschellen an.
Angenommen Person X muss zu einem wichtigen Termin, nach dem bezahlen der Ware kommt ein unhöflicher Detektiv der Person X anpackt & mit schleifen möchte.
Person X besteht darauf sofort die Polizei zu rufen, da sie sich von der Polizei durchsuchen lassen möchte & nicht vom Detektiv geschweige den anfassen. Der Detektiv verweigert das & zerrt die Dame in ein Hinter zimmer, wo er sie rechtswidrig durchsuchen möchte & noch 2 männliche Kollegen dazu ruft, die Person X anbrüllen, sie solle sich hinsetzten.
Person X ruft dann selbst die Polizei, die bei Person X nichts findet da der Detektiv sie zu unrecht des Diebstahls bezichtigt hat.
@Cokedose
Das Festhalten einer Person ist nur unter sehr begrenzten Umständen rechtskonform. Es muss hierbei vor allem auch nach Verlangen der festgehaltenen Person umgehend die Polizei hinzugezogen werden.
Das Anlegen von Handschellen durch einen Kaufhausdetektiv ist zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt! Dies darf nur durch die Polizei und auch hier nur beim Vorliegen genau definierter Umstände geschehen.
Alleine das Verweigern zum Hinzuziehen der Polizei erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Einer Durchsuchung meiner Taschen etc. oder auch einer Leibesvisitation durch einen Kaufhausdetektiv brauche ich niemals zuzustimmen. Das darf er nicht! Auf keinen Fall darf ein Mann eine Frau oder umgekehrt eine Frau einen Mann untersuchen!
Wie ich schon mehrfach sagte, was man darf und was nicht kommt immer auf die Umstände.
Wenn es sich so zugetragen hat wie die Fragestellerin jetzt hier beschrieben hat, dann ist die Vorgehensweise des Detektives selbstverständlich nicht gerechtfertigt und vollkommen rechtswidrig.
Meine Erklärung bezog sich jedoch auf die allgemeine Rechtslage unter der Voraussetzung, dass zweifelsfrei eine Straftat vorliegt.
Richtig ist, dass selbst dann ausschließlich die Polizei zu einer Taschenkontrolle etc. berechtigt ist. Dies darf kein Detektiv und kein Ladenpersonal. Fagen ob sie in die Taschen dürfen können sie, sie dürfen es nur nicht verlangen.
Alles Weitere hängt dann vom weiteren Verlauf und Verhalten des Täters ab. Deshalb noch mal: Versucht der Täter zu fliehen (ohne dass seine Identität feststeht), so jedermann (!) den Täter mit geeigneten Mitteln an der Flucht hindern. Das kann durch fesseln oder einsperren geschehen und ist in diesem Fall keine Freiheitsberaubung.
Ist der Täter zudem aggressiv und greift denjenigen an der ihn vorläufig festnehmen will, so darf auch Gewalt angewendet werden solange diese verhältnismäßig ist. Also einem einfachen Ladendieb die Kniescheibe zu zertrümmern damit er nicht mehr laufen kann geht natürlich nicht.
Und die Fesselung kann mit allen geeigneten Hilfsmitteln vorgenommen. Wenn jemand zufällig Handschellen parat hat, dann ist das ideal, denn - Achtung Sensation - genau dafür wurden sie erfunden.
Die grundsätzliche Position des Nothilferechtes bleibt dir unbenommen.
Das zweifelsfreie Vorliegen einer Straftat wird durch einen Richter geklärt, weder durch eine Privatperson noch durch die Polizei!
Das Nothilferecht sieht jedoch die Verhältnismäßigkeit der Mittel vor. Einen fakultativen Gewaltverbrecher durch Fesselung zu diziplinieren mag angemesssen sein, einen weiblichen fakultativen Parfümdieb mit Kabelbindern oder Handschellen zu fesseln (welche man als Fachperson zufällig dabei hat) ist jedoch nicht gegeben hier liegen die Grundrechte höher. Außerdem verbleibt die ultimative Aufforderung (hier auch durch den Beschuldigten) die Polizei umgehend hinzu zu ziehen. Was ist es wenn einer nach der Polizei ruft und der Andere (die Freiheit unterbindende) diesem Ansinnen nicht nachkommt?
Ein Ladendetektiv hat eine wichtige und unbestrittene Aufgabe, aber ihm sind in D enge Grenzen durch das Grundgesetz, das BGB und das STGB gesetzt. Insbesondere durch seine Ausbildung hat er Kenntniss über diese Grenzen erlangt. Jedes Überschreiten ist also durch den Gesetzgeber besonders zu ahnden.
Da sagt ja niemand was dagegen, dass wenn jemand seine Kompetenzen überschreitet, dass das entsprechend geahntet zu werden hat.
Ein Richter klärt nicht, er verurteilt. Und das geschieht i.d.R. anhand von Beweisen und Zeugen. Wenn ich als Privatperson, Angestellter oder Detektiv eine Straftat beobachte, dann bin ich dieser Zeuge anhand dessen Aussage der Richter das Urteil fällt. Und das kann auch erst geschehen, wenn es einen Täter gibt der dem Richter vorgeführt werden kann, nachdem er festgenommen wurde. Alles andere ist ja Quatsch. Wenn dich jemand beklaut dann zögerst du ja auch nicht, weil du dir denkt, dass es ja noch gar kein Straftäter ist, weil es ja noch kein Richter so beschlossen hat.
Erfahrungsgemäß sind weibliche Parfumdiebinnen meist auch weniger aggressiv, sondern eher peinlich berührt und gehen anstandslos mit, weil sie kein großes Aufsehen wollen. Der typische Kaffeedieb, ein Junkie mit etlichen Päckchen im Gepäck (Beschaffungskriminalität) wird hingegen alles versuchen um sich der Festnahme zu entziehen, da er meist nur auf Bewährung draußen ist oder gar noch einen Haftbefehl offen hat. Diese schubsen, schlagen und treten sofort los, weil es für sie um alles oder nichts geht. In diesem Fall liegt zweifelsfrei eine Notwehr vor (§ 32 StGB) die es erlaubt den Angriff auch unter Gewalt abzuwehren. Im unwahrscheinlichen Fall auch gegen die Parfumdiebin. Der ursprüngliche Diebstahl rückt hier in den Hintergrund, da der Angriff auf Leib und Leben schwerer wiegt.
Wenn wir, den Schilderungen nach, tatsächlich von Freiheitsberaubung ausgehen können, dann wäre der Detektiv ja Straftäter und es kommt relativ selten vor, dass ein Täter dem Opfer gewährt die Polizei zu rufen. Ein Täter kann nicht wegen unterlassener Hilfeleitung herangezogen werden, da er ja der Verursacher dieser Notsituation ist.
Besagter Detektiv war von Anfang an sehr unhöflich und ungepflegt, daher wollte sich Person X von diesem nicht anfassen geschweigeden in die Tasche fassen lassen und bestand sofort auf die Polizei.
Ebenso beschuldigte er sie lautstark unrechtmäßig des Diebstahls vor allen anderen Kunden anstatt dies diskret anzusprechen. Er schleifte sie in ein muffiges Hinterzimmer wo er sie durchsuchen wollte und aus trotz keine polizei rief, hielt er das doch für unnötig da Person X 100pro etwas eingesteckt haben muss seiner Meinung nach.
Person X zeigte aus kulanz ihre Taschen..jacken etc dennoch rief der Herr keine Polizei sondern es kamen 3 kollegen die lautstark auf X einschrien.
X rief dann selbst die Polizei weil sie es A mit der Angst zu tun bekam und B der Detektiv sich ja weigerte.
Polizisten waren sehr höflich, fanden nichts bei X und sagten auch dem tollen Sherlock ein paar Tackte.
Im gehen hat X noch mitbekommen wie der Detektiv zu seinem kollegen etwas von Strafe bezahlen sagte. Wobei X ja völlig zu Unrecht dort fest gehalten wurde.
Person X überlegt sich wie sie jetzt vorgehen soll, da dieses verhalten einfach überzogen und unangebracht war.
In diesem Fall eine Anzeige möglich, jedoch weiß ich nicht ob du dir diesen Stress antun möchtest, der sich Monate hinziehen wird, da ja die Sache an sich für dich ohne weitere Konsequenzen ausgegangen ist.
Eine Beschwerde solltest du jedoch auf jeden Fall bei dem Supermarktbetreiber einreichen, damit dieser dann die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen kann und sich ggf. Personal von einer anderen Sicherheitsfirma holt. Denn solche Vorgehensweise ist auch für den Händler rufschädigend.
Angelegenheit hat sich bereits geklärt, Supermarkt Chef rief ganz kleinlaut an. Nach einer deftigen Beschwerde musste er sich vor dem Vorstand für den Vorfall rechtfertigen, er hat sich 3 mal entschuldigt & der Detektiv "befindet sich nicht mehr bei uns im Laden".
Der muss wohl ordentlich vom eingeheizt bekommen haben, nach der Beschwerde.
Du muß mitgehen ansonsten darf er dich vorläufig festnehmen bis die Polizei kommt.
Handschellen dürfen nur Polizisten anlegen und das auch nur mit Grund. Hast du bzw. ihr denn Zeugen für das Verhalten des Detektivs? Dann kannst du etwas unternehmen.
Wenn der Täter aggressiv ist und den Detektiv angreift, so darf er ihn auch gewaltsam festhalten.