Darf die Polizei eine Taschenkontrolle bei Jugendlichen ohne begründeten Verdacht unternehmen?

5 Antworten

Hallo SialomAsks,

also die Polizei darf Dich durchsuchen, wenn Du Deine Zustimmung für die Durchsuchung gibst. Es langt hierbei, die stillschweigende Zustimmung.

Stimmst Du der Durchsuchung nicht zu, darf Dich  die Polizei nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Polizeigesetzes des Landes NRW durchsuchen. Dort steht bezüglich der Durchsuchung:

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Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=205&bes_id=5173&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=polg#det336108

§ 39 SOG NRW - Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 40 SOG - NRW - Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
  • a) in Gewahrsam genommen werden darf,
  • b) widerrechtlich festgehalten wird oder
  • c) hilflos ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,

6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

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Es gibt, also wenn man sich die beiden Paragraphen durchliest, mehrere Möglichkeiten, nach denen eine Durchsuchung zulässig ist.

Das Gesetz ist durch die vielen Möglichkeiten sehr schwammig und oftmals können die Polizisten eine Voraussetzungen begründen.

Allerdings ist eine willkürliche Durchsuchung nicht zulässig. Auch langt der bloße Verdacht das von der Person eine Gefahr ausgeht nicht, sondern es müssen nach Tatsachen für diese Annahme sprechen.

Im übrigen gilt, dass es nicht verboten ist, wenn Kinder und Jugendliche Alkohol im Rucksack mitführen.

Es gibt immer noch die irrige Annahme, dass es ein Gesetz gibt, welches es Kindern und Jugendlichen verbietet Alkohol zu trinken. So ein Gesetz gibt es nicht. Das Jugendschutzgesetz verbietet nur:

  1.  an bestimmten Örtlichkeiten, das hochprozentiger  Alkohol an Kinder abgegeben
  2. oder ihnen an diesen orten der Verzerr gestattet wird.

Es ist aber wie gesagt nicht verboten das Kinder und Jugendliche Alkohol dabei haben.

Das schließt eine rechtmäßige Beschlagnahme des Alkohols aus.

Und da die Kinder und Jugendlichen gegen kein Verbot verstoßen haben, können weder die Jugendlichen selbst, noch dessen Eltern in irgendeiner Form rechtlich belangt werden.

Aber es gibt hier immer wieder User, die meinen es währe rechtmäßig, wenn die Polizei die Taschen von Jugendlichen durchsucht um Alkohol aufzufinden.

Aber wie kann eine Durchsuchung nach Alkohol rechtmäßig sein, wenn es kein Verbot des Mitführens von Alkohol gibt?

Schöne Grüße
TheGrow

TheGrow  05.03.2016, 11:45



Zur Ergänzung:

Hier wurde schon wieder von mehreren Usern angeführt wird, dass  sehr wohl Maßnahmen wie die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen zum Auffinden von Alkohol zulässig sind und dass gefundener Alkohol sichergestellt/beschlagnahmt werden darf. Als Grundlage wird das Polizeigesetz angeführt.

Zu dieser Thematik hat sich ein Richter, der als Gastdozent bei uns zu Besuch war geäußert.

Als erstes stellte er klar, dass die

  • Durchsuchung der Person zum Auffinden von Alkohol
  • Durchsuchung der von der Person mitgeführten Sachen zum Auffinden von Alkohol
  • die Sicherstellung / Beschlagnahme von Alkohol

zur Abwehr einer Gefahr nach dem Polizeigesetz NICHT zulässig ist.

Zur Begründung.

Der Jugendliche verstößt gegen kein Gesetz, wenn er Alkohol mit sich führt und auch nicht, wenn er welchen trinkt, was eine Durchsuchung von Beweismitteln nach der StPO ausschließt und auch keine Durchsuchung nach dem Polizeigesetz rechtfertigt.

Eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr setzt voraus, dass eine Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes vorliegt. Was ist also laut Definition eine Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes?

Gefahr ist eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

  • Ist ein Schaden zu Erwarten, nur weil der Jugendliche den mitgeführten Alkohol trinkt? Nein
  • Ist ein Schaden zu Erwarten, nur weil der Jugendliche den mitgeführten Alkohol trinkt und dadurchleicht angeheitert ist? Nein
  • Ist ein Schaden zu Erwarten, nur weil der Jugendliche den mitgeführten Alkohol trinkt und dadurch betrunken ist? Nein
  • liegt es nicht nur im Rahmen des Möglichen sondern ist hinreichend Wahrscheinlich, dass sich der Jugendliche mit dem mitgeführten Alkohol so zuschüttet, dass er eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet? Nein, es ist zwar durchaus möglich, dass er so zuschüttet, aber es ist keinesfalls hinreichend Wahrscheinlich dass er das tut. Noch weniger ist es hinreichend Wahrscheinlich, dass dadurch das er  zuschüttet und  ein Schaden eintreten wird.

Nur weil Jemand Alkohol mit sich führt, bedeutet das nicht, dass dadurch in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Aus diesem Grunde ist eine Durchsuchung genauso unzulässig, wie die Beschlagnahme.

Im übrigen, sollte man sich folgende Frage stellen: Wenn der Polizeibeamte irrigerweise eine Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes bei einem Jugendlichen begründet, ist dann die Gefahr ganz plötzlich mit dem achtzehnten Geburtstag vorbei? Oder anders ausgedrückt, es betrinken sich insbesondere in der Altersgruppe zwischen 18 ~ 21 mindestens genau so viele, wenn nicht sogar mehr. Sprich bei "jungen Erwachsen" ist die Gefahr ja nicht kleiner.

Müsste man dann nicht von der reinen Logik her, bei gleicher Gefahr die gleichen Maßnahmen bei den "jungen Erwachsenen" durchführen?

Der nächste Punkt ist, wenn die Polizei  zur Gefahrenabwehr eine Maßnahme durchführen durch, muss diese Maßnahme auch geeignet sein, die Gefahr abzuwehren. Mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme des Alkohols, verhindere ich zwar dass der beschlagnahmte Alkohol gentrunken wird, aber er verhindert nicht, dass sich der Jugendliche gleich neuen Alkohol besorgt.

Der letzte Punkt ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme muss gegeben sein.

Wenn die kontrollierte Person den Aufforderungen folge leistet ist das Ganze ja völlig Problemlos und bedarf noch nicht einmal einer gesetzlichen Grundlage.

Aber interessant ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wenn der Polizeibeamte die Maßnahmen mit Zwang durchführt. Ist es wirklich noch Verhältnismäßig, wenn ich durch Anwendung von körperlicher Gewalt oder gar Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt die Maßnahme durchsetze und dabei in Kauf zu nehmen, dass die Person dabei verletzt wird, nur um zu verhindern, dass die Person evtl. in absehbarer Zeit Alkohol  trinkt?

Der Richter hat zwar da drauf hingewiesen, dass er weiß, dass es gängige Praxis ist, dass Polizisten Jugendliche nach Alkohol durchsuchen und gefunden Alkohol sicherstellen/beschlagnahmen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass dies aufgrund einer rechtmäßigen Maßnahme geschehen ist. Nur solange sich Niemand rechtlich oder körperlich zu Wehr setzt, hat diese rechtswidrig getroffene Maßnahme keine Auswirkungen für den Polizeibeamten. Wo kein Kläger, ist auch kein Angeklagter. 



Die POLG der Länder regeln das Durchsuchen von Personen zur Gefahrenabwehr. Dazu reicht es aus, dass in der Vergangenheit bei McDonalds an Karneval Jugendliche Vodka mit sich führten. Die Kontrolle war somit rechtens!

chzitz  04.03.2016, 11:30

Es geht darum, dass die Polizei nicht nur repressiv tätig wird sondern eben auch nach dem PolG präventiv. Es muss keine Owi oder Straftat vorliegen damit die Polizei durchsuchen darf, deshalb ist es nicht relevant ob es verboten ist, dass Jugendliche hochprozentigen Alkohol mit sich führen, sondern darum, dass die Erfahrung zeigt, dass bei Veranstaltungen hochprozentiges durch Jgdl. mitgeführt wird um dies zu konsumieren. Die Polizei hat die Aufgabe, zu auch PRÄVENTIV zu verhindern, dass durch Jugendliche oder Kinder hochprozentiges getrunken wird!
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Polizei keine unrechtmäßiges Maßnahme durchführt-was sollte der Polizist außer Ärger davon haben?

Still  04.03.2016, 14:11
@chzitz

Recht hast du! Warum hast du dich nicht mit einer Antwort beteiligt?

FrankieHH  04.03.2016, 09:21

Was heißt, dazu reicht es aus, daß in der Vergangenheit Jugendliche Vodka mit sich führten? Nenne bitte mal die Rechtsgrundlage, daß ein Verbot für Jugendliche beinhaltet, alkoholische Getränke mit sich zu führen. Das Jugendschutzgesetz kennt ja noch nicht einmal das Verbot, das Jugendliche Alkohol trinken. Lediglich bestimmte Personengruppen, dürfen den Jugendlichen nicht GESTATTEN Alkohol zu trinken und sie dürfen keinen hochprozentigen Alkohol an Jugendliche abgeben und das gilt auch nur an bestimmten Örtlichkeiten. Das die Kontrolle rechtens war ist also weit gefehlt.

Still  04.03.2016, 10:55
@FrankieHH

Die POLG sind IMMER zu Gefahrenabwehr (nicht Strafverfolgung). Da bekannt ist, dass Jugendliche sich ins Koma saufen und dann für  teuer Geld im RTW abtransportiert werden müssen, darf die Polizei zur Abwehr dieser Gefahr die Kontrollen durchführen und den Alkohol auch wegnehmen.

Ohne juristischen Anfangsverdacht darfst du nur mit Zustimmung durchsucht werden. Aber auf Tricks achten die sagen zB oft einfach "Ich durchsuche sie jetzt mal." und fangen einfach an. Wenn du dann nichts sagst und es geschehen lässt ist es juristisch eine Zustimmung.

furbo  04.03.2016, 08:35

Was ist ein "juristischer Verdacht", was ist eine "juristische Zustimmung"? 

PepsiMaster  04.03.2016, 14:35

Ohne juristischen Anfangsverdacht darfst du nur mit Zustimmung durchsucht werden.

Falsch. In den Ermächtigungsgrundlagen zur Durchsuchung von Personen in den Polizeigesetzen der Bundesländer taucht nirgendwo ein *Verdacht" als notwendige Voraussetzung für die Maßnahme auf.

AssassineConnor  04.03.2016, 06:32

oder wenn man sich nicht ausweisen möchte kann man ebenfalls durchsucht werden. OHNE Zustimmung.

SialomAsks 
Beitragsersteller
 04.03.2016, 02:06

Gehen wir davon aus sie durchsuchen mich / einen von uns. Womit hat der zu rechnen, bei dem es gefunden wird oder sind alle gleichschuldig ?

Matravel  04.03.2016, 02:15
@SialomAsks

Schuldig sind für die erstmal nur die die auch im Besitz von Alkohol sind. Was gemacht wird liegt da glaube im Ermessen der Cops, reicht von nur Alkohol wegnehmen und verwarnen bis zu im schlimmsten Fall Jugendamt kontaktiert die Eltern.

Problem hat eher der der den Alkohol an minderjährige verkauft hat.

sie nehmen ihn dir weg und rufen deine mama an

und es interessiert sie nicht, was du sagst, sie haben schon verdacht

Die machen doch eh was die wollen und biegen sich alles zurecht, da ist man als "verdächtiger" machtlos.

Ich verweigere aus Prinzip alles was die von mir verlangen wozu die kein recht bzw. Wofür die keine Begründung haben, da gucken die dann schon mal blöd, auch mal schön die dann so "verunsichert" zu sehen.

AssassineConnor  04.03.2016, 06:32

Polizist: Geben sie uns den Ausweis. Du: Nö. P: Dann durchsuchen wir ihre Sachen und dann durchsuchen wir sie. Du: Nö P: *durchsucht dich* "Wozu die kein Recht haben". ach so...und das weißt du natürlich auch wozu die kein Recht haben xD