Darf der Inhalt einer Mailbox unerlaubt veröffentlicht werden?
Hallo, eine Frage, die mich dieser Tage beschäftigt.
Bitte nicht diskutieren, ob Wulff zurücktreten soll - sondern nur die Fragestellung, als ginge es um jemand anderen.
A. hat B. einen Text auf den Anrufbeantworter gesprochen, den er später bereut. Der Inhalt geht nur A. etwas an. A. möchte desen Text veröffentlichen und fragt B. B sagt dazu: "nein".
Wie ist das mit dem Briefgeheimnis? - Klar ist wohl, dass ein dritter C., den Text nicht veröffentlichen darf. (Wenn veröffentlicht, kann aber jede Zeitung nachdrucken, mit Verweis auf die Quelle). Doch eine Ansage auf einen Anrufbeantworter ist nicht stumm, wie ein Brief. B. muss damit rechnen, dass sich seine Ansage auch von selber veröffentlicht, indem andere dabei sind, wenn A. den Text abhört.
Und zweitens: gehört die Ansage nicht sogar A.? - Kann B. im juristishen Sinne eine Veröffentlichung verhindern? - oder ist ein Text auf einem AB so gut wie in die Welt posaunt?
Grüße Topi
6 Antworten
Ich würde Sagen das auf Anrufbeantworter gesprochene Texte nicht den selben Schutz genießen wie z.B. ein "Vieraugengespräch" - vor allen Dingen ist dem Sprecher ja bekannt, dass seine Worte aufgezeichnet werden.
Der Anrufer könnte meiner Meinung nach eher wegen dem Kunst und Urheber-Recht eine Veröffentlichung untersagen aber nicht wegen der Vertraulichkeit.
Ich möchte bezweifeln, das es diesbezüglich ein Informationsrecht der Öffentlichkeit gibt welches die O-Ton-Wiedergabe der Sprachdatei rechtfertigt, Auf der anderen Seite wusste Herr Wulff sehr genau, wessen Telefonanschluss er da gewählt hat und was Journalisten nun einmal so beruflich machen - also wird er gegen eine Veröffentlichung einer Abschrift kaum etwas unternehmen können.
Die Veröffentlichung wäre eine Verletzung der "Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes", strafbar gemäß §201 StGB.
Das hat mit "Briefgeheimnis" nichts zu tun.
Falsch, bei 201 geht es um das NICHTÖFFENTLICHE Wort.
Es verstößt nicht gegen das Gesetz AB-Aufnahmen zu veröffentlichen. Denn der auf den AB sprechende hat ja einer Aufrnahme zugestimmt. Hundefeind.de hatte damals einen AB geschaltet, und die Aufnahmen im Forum zum Downlad angeboten. Leider rechnete ich nicht so schnell damit,dass der Betreiber die Seite aufgibt aber einige von denen habe ich mir damals herunter geladen. Der Betreiber verzichtete da aber auf die Nennung einer evtl. übertragenen Rufnummer und womöfglich findbarer Name und Adresse (obwohl auch das legal wäre), und piepte sogar noch Namen von Anrufern etc. weg. Auch das hätte der niicht gemusst, und wenn er gewollt hätte, hätten die Anrufer dafür einen Strafprozess kriegen können.
Interessantes Szenario: Ich veröffentliche eine Telefonnummer nur auf einer einzigen Seite im Internet. Z.B. in einem Impressum Schreibe dort im Impressum aber auch "Jede Kontaktaufnahme darf grundsätzlich elektronisch gespeichert und veröffentlicht werden". Das beinhaltet Emnails, Faxe, Briefe, aber auch die aktive Aufzeichnung eines normalen Telefonates. Und wenn mich dann ein Polizist etc. anruft, und z.B. wegen einer in Deutschland nicht rechtlich zu verfolgenden Suizid-Webseite (proaktiv mit Tipps, Verabredungsmöglichkeit über Forum , Abschiedsbriefmöglichkeit etc.) versucht den Betreiber über rechtliche Begebenheiten zu belügen (mit Ärger droht, wenn man nicht ganz schnell Daten über einen Nutzer mit Suizidankündigung rausgibt), also strafbar nötigt, darf der Betreiber diese Telefonate ohne Hinweis aufzeichnen und veröffentlichen. Denn jeder Anrufer hat ja mit seinem Anruf sein Einverständnis gegeben.
Auch möglich, man geht immer erst ans Telefon,wenn die Person nach dem Piepton eginnt zu sprechen.
Damit sollte auch eine Zustimmung zur Aufzeichnung über das abheben hinaus gegeben sein. Alte AB haben zumindest weiterhin aufgezeichnet.
Übnrigens, ees ist auch NICHT strafbar eine Gerichtsverhandlung heimlich aufzuzeichnen, da diese ÖFFENTLICH ist! Wenn es rauskommt gibt es evtl. hausverbo9t. aber das Gerät dürfen se nicht behalten oder einziehen! Es gibt keine Tat, also auch kein "Tatmittel".
Ich glaube, dieser § trifft nicht zu:
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Topi
Gilt das nicht nur, wenn der Anruf heimlich mitgeschnitten wird. Aber wenn der Anrufer bewußt und in voller Kenntnis den AB bespricht dann ist doch das Gespräch nicht mehr vertraulich. Außer er weist ausdrücklich auf die Vertraulichkeit hin. Ist das nicht das Gleiche, als wenn er es in der Öffentlichkeit gesagt hätte.
Das denke ich nämlich auch. Er musste damit rechnen, dass Andere mithören können.
Topi
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Da hast Du auch wieder recht. Schwierige Kiste, Klarheit würde wohl nur ein Urteil schaffen...
ich kann es mir nicht vorstellen ,das es erlaubt ist und es können auch mega private nachrichten darauf sein,was ist mit privatphäre usw.? bei strafsachen kann ich es glauben und musst auch schon mal meinen ab ,abgeben ,weil mord drohungen usw. darauf waren,aber grundsätzlich geht das nicht. wer privat bei mir den text mit hört ,hat nichts zu erzählen und auf dem ab,könnten auch nachrichten für andere fam.mittglieder bestimmt sein,das bekommt ja auch jeder mit und deshalb kann ich das nicht glauben . wenn ich aber den anrufer darauf hinweise ,das mittgeschnitten wird,muss der davon aus gehen das ich dies evtl. nutzen muss ,um meine rechte durch zu setzen. ich wünsche viel glück.
Ich denke wirklich, dass das mit einem Brief vergleichbar ist. Wenn du einem Freund/einer Freundin einen Brief schreibst, kann der Empfänger den Brief an andere weitergegen. Er kann laut daraus vorlesen und aus deinem Brief zitieren. - Es ist "sein" Brief - nicht mehr "dein" Brief. - Auch wenn es dem Schreiber unangenehm ist. Z.B. wenn der Brief ein Liebesgeständnis enthält. Ich glaube auch Texte auf Mailboxen dürfen ungstraft verbreitet werden. Das scheint mir vor allem eine Frage von "Stil" zu sein. - Wenn nun, wie in diesem Fall, ein Streit um den Inhalt beginnt, wächst das Interesse der Öffentlichkeit, an dem was da gesagt worden ist- und in welchem Ton.
Grüße Topi
Wenn ich den Ab über Freisprechanlage abhöre ,hab Besuch hören die doch mit. Es gibt keine Vorschrift nur übern Hörer den AB abzuhören, deswegen denk ich gibt es da keinen Vertauensschutz für das gesprochene Wort, denn es handelt sich ja nicht um einen heimlichen Mitschnitt.
Wer sollte mich daran hindern, meine Mailbox zu veröffentlichen? Dann muss man sich eben vorher überlegen, was ma da draufbrüllt....
Hallo Brille Fielmann,
an dieen § (das Verwertungsrecht), habe ich auch gedacht. Kommt aber meiner Meinung nach nicht infrage. Wenn ein DJ daraus eine Musikschleife produzieren würde, könnten sich die Herrschaften vor Gericht streiten. So aber hat ja die Öffentlichkeit auch ein Interesse zu erfahren, was da nun zusammengeschimpft worden ist.
Das Urheberrecht würde schon gar nicht verletzt, weil niemand bestreitet, dass Wulff die Ansage gemacht hat - Im Gegenteil, eher ein Fall, in dem der Urheber die Urheberschaft leugnen möchte.
Ein Gericht müsste zwei Dinge abwägen.: auf der einen Seite das Öffentliche Interesse - auf der anderen, die Tatsache, dass Bild mit einem Text, der nicht von ihren Autoren verfasst worden ist, Auflage macht.
Grüße Topi