Darf der Gerichtsvollzieher die Sachen der Kinder pfänden?
Huhu,
mal eine Frage. Wenn es zu der genannten Situation kommt, können die Kinder doch nichts dafür. Werden ihre Sachen dann auch unter Beschlag genommen?
Hatte gelesen, dass Sachen, die den Kindern geschenkt wurden, nicht gepfändet werden dürfen.
Sprich wenn die Tochter Erbschmuck hat und wertvolle Taschen & einen Laptop & pff keine Ahnung, noch ich weis nicht einen Fernseher.
Und der Sohn hat auch nen Fernseher und das ganze Zimmer voll mit Lego und Spielzeug, vielleicht noch eine Konsole wie PlaySation oder Wii.
Was darf das Gericht dann zur Schuldentilgung mitnehmen? Darf man überhaupt an die Sachen der Kinder rangehen? Vorallem wenn sie geschenkt wurden?
LG
5 Antworten
Es kommt auf den WErt drauf an. Spielsachen können ja nicht verwertet werden.
Höherwertige elektronische Sachen können gepfändet werden, da sie nicht zu den typischen Sachen von Kindern gehören.
Solange für solche Geschenke keine schriftlichen Nachweise vorhanden sind, und somit die EIgentumsverhältnisse nicht geklärt werden können, darf der Gerichtsvollzieher aus der Wohnung des Schuldners alles Pfändbare verwerten. Dazu gehört auch der Dritt- und Viertfernseher, wenn diese sich z.B. im Kinder- oder Schlafzimmer befinden.
Dass eine Sache den Kindern gehört, kann der GV nicht sehen und auch nicht prüfen. Ist das fremde Eigentum nicht offenkundig oder wird vor Ort nicht schriftlich und nachvollziehbar nachgewiesen, dann kann der GV die Sachen pfänden.
Um eine Verwertung zu verhindern, muss der wirkliche Eigentümer beim Vollstreckungsgericht eine so genannte Drittwiderspruchsklage erheben und sein Eigentum nachweisen. Eine Pfändung wird dann aufgehoben.
Dann kommt es noch drauf an, wann die Schenkung erfolgte. Wenn der Schenker nämlich nur verschenkt, weil er seine Gläubiger benachteiligen will (sprich die Sachen vor der Pfändung schützen möchte), steht diesen nach dem Anfechtungsgesetz ein Anfechtungsrecht zu. Dieses Recht ist aber im Regelfall auf eine Zeitdauer von vier Jahren seit der Zuwendung begrenzt. Auch das sollte schriftlich nachweisbar sein.
Also merke: nie einem Habenichts übers Wochenende die Rolex leihen ...
Hatte gelesen, dass Sachen, die den Kindern geschenkt wurden, nicht gepfändet werden dürfen.
Grundsätzlich ist der GV nicht dazu verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Er darf alles pfänden, was sich im Gewahrsam (also i.d.R. in der gesamten Wohnung) des Schuldners befindet. Sachen, die eindeutig den Kindern gehören (Kinderspielzeug o.ä.), werden vermutlich aber eher nicht gepfändet.
Wurde fremdes Eigentum gepfändet, können die Eigentümer dies über eine Drittwiderspruchsklage wiederbekommen. Dazu sollte aber irgendwie nachgewiesen werden können, dass die Sache tatsächlich nicht Eigentum des Schuldners war.
also könnte man nach deiner Logik alle wertvollen Sachen einfach ins Kinderzimmer packen, sagen das gehört den Kindern und schon hat der Gerichtsvollzieher keine Handhabe mehr, richtig ? nein, das geht natürlich nicht, nur weil teure Sachen in einem Kinderzimmer stehen sind sie nicht vor der Pfändung geschützt ...... an normales Spielzeug geht natürlich niemand ran, aber teure elektronische Geräte (außer 1 Fernseher) die noch einen gewissen Wert haben dürfen gepfändet werden ..... auch wertvoller Schmuck und teure Markentaschen
Ich hab nix , gehört alles meiner Frau ???